Neues Urteil des EuGH: Verminderung der Erstattungshöhe von TK-Überwachungskosten durch den EuGH gebilligt

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​veröffentlicht am 20. April 2023

 

Mit Urteil dem vom 16.02.2023 entschied der Europäische Gerichtshof, dass nationale Regelungen, die keine vollständige Deckung bzw. Erstattung der den TK-Betreibern entstehenden Kosten bei der Überwachung der elektronischen Kommunikation vorsehen, nicht gegen Unionsrecht verstoßen. Die hieraus entstehende Rechtsfolge für die TK-Betreiber – ggf. sogar einen Teil der Kosten bei der Überwachung der elektronischen Kommunikation aus eigener Tasche zahlen zu müssen – läge im Ermessensspielraum des jeweiligen nationalen Gesetzgebers.

 

Hintergrund der Entscheidung

 

In Italien sind Telekommunikationsbetreiber (TK-Betreiber) aufgrund der Art. 28 und 96 des Decreto legislativo n. 259 – Codice delle comunicazioni elettroniche (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 259 über das Gesetzbuch über die elektronische Kommunikation) v. 01.08.2003 auf Weisung der Justizbehörden zur Durchführung von Überwachungen des Fernmeldeverkehrs verpflichtet. Hierfür werden die TK-Betreiber durch Zahlung von Pauschalsätzen entschädigt. Diese Beträge wurden durch das interministerielle Dekret v. 28.12.2017 um mindestens 50% herabgesetzt. Dies hatte die Folge, dass die TK-Betreiber einen Teil ihrer durch die (verpflichtende) Überwachung entstandenen Kosten aus eigener Tasche zahlen mussten. Hierauf klagten die betroffenen TK-Betreiber vor den italienischen Gerichten auf Nichtigerklärung des Dekrets. Infolge der Klageabweisungen wurde der italienische Staatsrat als Rechtsmittelinstanz mit der Frage befasst, ob das Unionsrecht eine vollständige Erstattung verlangt. Hierauf legte der italienische Staatsrat die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor.

 

Die Reduzierung der Höhe der Erstattung verstößt nach dem EuGH nicht gegen Europa-recht

Der europäische Kodex für die elektronische Kommunikation (EKEK) ermöglicht es den Mitgliedstaaten – nach Auffassung des EuGH – die Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste an bestimmte Bedingungen, wie z.B. die Ermöglichung rechtmäßiger Überwachung des Fernmeldeverkehrs, zu knüpfen. Eine weiter-gehende Konkretisierung enthält die Bedingung nicht. Nach Ansicht des EuGH hat der Unionsgesetzgeber somit weder eine Aussage über die Erstattung an sich, noch über die Höhe einer Erstattung getroffen. Insbesondere verlange das Unionsrecht keine vollständige Erstattung der Kosten einer rechtmäßig angeordneten TK-Überwachung. Vielmehr steht den Mitgliedsstaaten ein Ermessensspielraum in der Umsetzung zu.

Bei der Ermessensausübung sind demnach lediglich die allgemeinen Grundsätze des Europa-rechts (Grundsatz der Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz) achten. Diese wurden nach Ansicht des EuGH gewahrt.

 

Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung wurde nach Ansicht des EuGH gewahrt. Die Herabsetzung der Pauschalsätze gelte für alle Betreiber in ganz Italien, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der TK-Betreiber. Ebenfalls sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Herabsetzung gewahrt worden. In der Herabsetzung der Beträge fanden die geringeren Kosten einer Überwachung aufgrund des technologischen Fortschritts, sowie der Umstand, dass die Überwachung im öffentlichen Interesse liegt und nur durch die TK-Betreiber geleistet werden kann, Berücksichtigung. Der Transparenzgrundsatz wurde durch Veröffentlichung des förmlichen Verwaltungsaktes gewahrt.

 

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