Eigentum sichern durch Wegerechte nach § 125 Abs. 2 TKG

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​veröffentlicht am 16. März 2023

 

Werden Glasfasernetze in öffentlichen Verkehrswegen verlegt, so besteht ein erhebliches Interesse des jeweiligen Unternehmens (z.B. Stadt- oder Gemeindewerk) daran, das Eigentum an ihrem Glasfasernetz nachhaltig zu sichern. In den meisten Fällen empfiehlt es sich hierfür, eine Übertragung von Wegerechten nach § 125 Abs. 2 TKG bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu beantragen. Hierzu erfolgt nun ein kurzer Überblick.

 

Zweck: Schutz des Eigentums durch Wegerechte

 

Verlegt ein Unternehmen (z.B. Stadt- oder Gemeindewerk) Glasfaserinfrastruktur (Leerrohre, Glasfasern) in öffentliche Verkehrswege, so erfolgt dies in aller Regel nicht mit dem Gedanken, diese Glasfaserinfrastruktur bereits nach kurzer Zeit wieder aus dem Boden zu entfernen. Vielmehr soll diese Glasfaserinfrastruktur ihrer Nutzungsdauer entsprechend in den Verkehrswegen belassen bleiben. Wird eine bewegliche Sache fest mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so sieht das Gesetz vor, dass in diesem Fall das Eigentum an der mit dem Grundstück verbundenen Sache auf den Eigentümer des jeweiligen Grundstücks übergeht (§ 946 BGB). Ob Glasfaserinfrastruktur (insbesondere Leerrohre und Glasfasern) von diesem Grundgedanken eine Ausnahme bildet, in dem sie nur zu einem „vorübergehenden Zweck“ mit dem Grundstück verbunden wird (§ 95 Abs. 2 BGB), ist umstritten; das Risiko kann jedenfalls auf alleiniger Grundlage des Gesetzes nicht vollends ausgeschlossen werden.

 

Bei der Verlegung von Glasfaserinfrastruktur auf privaten Grundstücken zeigt unsere Beratungspraxis, dass (trotz ggf. gesetzlich bestehenden Duldungspflichten der Eigentümer) in aller Regel mit den betroffenen Grundstückseigentümern vertragliche Vereinbarungen zum Schutz des Eigentums der Stadt- oder Gemeindewerke an der verlegten Glasfaserinfrastruktur getroffen werden. Bei der Verlegung in öffentlichen Verkehrswegen ermöglicht das Gesetz einen ähnlichen Schutz durch die Übertragung von Nutzungsrechten.

Der Bund ist nach dem Gesetz befugt, Verkehrswege (öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer) für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen. Dies gilt jedenfalls, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der jeweiligen Verkehrswege dauerhaft beschränkt wird (§ 125 Abs. 1 TKG). Diese Nutzungsberechtigung kann durch den Bund (handelnd durch die BNetzA) auf einen Antragsteller (z.B. Stadt- oder Gemeindewerke) übertragen werden. Dieser kann Eigentümer oder Betreiber der öffentlichen Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien sein, d.h. das Stadt- oder Gemeindewerk muss hierfür nicht einmal selbst Betreiber des Glasfasernetzes sein. Die rechtliche Grundlage für die Übertragung bildet § 125 Abs. 2 TKG.

 

Die Bundesnetzagentur überträgt die Nutzungsberechtigung in den Fällen, in denen der Antragsteller nachweislich fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist, Telekommunikationslinien zu errichten und die Nutzungsberechtigung mit den Regulierungszielen vereinbar ist (§ 125 Abs. 3 TKG). Der Nachweis der Fachkunde, der Zuverlässigkeit und der Leistungsfähigkeit ist dabei mit entsprechenden Erklärungen, Erläuterungen und Darstellungen des geplanten Projektes sowie detaillierten Investitions- und Finanzierungsberechnung zu führen. Zudem ist oftmals eine enge Abstimmung mit der BNetzA notwendig, damit der Wegerechtsantrag genehmigt wird.

 

Fazit

 

Die Beantragung von Wegerechten ist für viele Stadt- und Gemeindewerke eine wichtige zusätzliche Absicherung ihrer Investitionen in errichtete Glasfaserinfrastrukturen. Für eine positive Wegerechtsübertragung ist allerdings die Vorlage einer Vielzahl von Dokumenten und Informationen und oft eine enge Abstimmung mit der BNetzA notwendig.

 

Gerne unterstützen wir Sie in allen rechtlichen Themen rund um Glasfaserausbauprojekte, wie beispielsweise der Beantragung von Wegerechten nach § 125 Abs. 2 TKG, sprechen Sie uns an!

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