BGH: Neues Urteil zur Refinanzierung gebäudeinterner Netzinfrastruktur

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​veröffentlicht am 18. August 2022


Mit Urteil vom 18.11.2021 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass § 43b S. 1 TKG (alte Fassung) nicht auf Vermieter von Wohnraum anwendbar ist. Die Folge: Vermieter von Wohnraum seien nicht verpflichtet, ihren Mietern eine Kündigung des Anschlusses an das Kabelfernsehnetz in der gesetzlich vorgesehenen Frist (24 Monate) zu ermöglichen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und nach den gesetzlichen Regelungen vor Ablauf von 24 Monaten kündbar ist.

Die Entscheidung in Kürze


Hintergrund der Entscheidung war eine Unterlassungsklage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Klägerin) gegen eine Wohnungsbaugenossenschaft (Beklagte), die für mehr als 300.000 Menschen Kabelnetzzugänge in ihren Wohnungen zur Verfügung stellte. Die Mieter waren vertraglich für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an den Kabelanschluss gebunden. Nach Auffassung der Klägerin verstößt diese Bindung gegen die gesetzlichen Regelungen des § 43b TKG (alte Fassung).

Der BGH entschied gegenteilig.

Die Voraussetzungen des § 43b TKG (alte Fassung) seien nicht erfüllt. Auch eine analoge Anwendung scheide mangels planwidriger Regelungslücke aus.

Rechtlicher Hintergrund


§ 43b TKG (alte Fassung) verbietet eine höhere anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten von über 24 Monaten. Zudem sind Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verpflichtet, einen Vertragsschluss mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten zu ermöglichen.

Zwar sei – nach Ansicht des BGH – die Wohnungsbaugenossenschaft Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, allerdings sei keine Mindestlaufzeit von mehr als 24 Monaten vereinbart worden. Die Bindung an den Kabelanschluss war an den Bestand des Mietvertrags gekoppelt. Da dieser vor Ablauf von 24 Monaten gekündigt werden konnte und mit einem Ende des Mietvertrags auch die Verpflichtung zur entgeltlichen Inanspruchnahme des Kabelanschlusses entfällt, sei der Sinn und Zweck der Vorschrift nicht berührt.

Zukünftige Refinanzierung von gebäudeinternen Glasfaserinfrastrukturen


Die Entscheidung erfolgte auf Grundlage der bis zum 01.12.2021 geltenden Fassung des TKG.

Seit dem 01.12.2021 sieht das TKG eine ausdrückliche Regelung vor, die Verbrauchern ermöglicht, die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten nach 24 Monaten – unabhängig vom Bestand des Mietvertrags – zu beenden (§ 71 TKG). Diese Regelung gilt allerdings erst ab dem 01.07.2024 und nur, wenn die Abrechnung über die Betriebskosten erfolgt (§ 230 TKG).

Mit der Gesetzesänderung wurden die Refinanzierungsmöglichkeiten von Vermietern für Glasfaserinfrastruktur neu geregelt. Das Gesetz sieht nun im Wesentlichen drei Möglichkeiten vor: Glasfaserbereitstellungsentgelte, Modernisierungsmaßnahmen und Mitnutzungsentgelte.

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