Bundesnetzagentur hat ersten Vorschlag zu Mindestanforderungen an einen Internetzugang veröffentlicht

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​veröffentlicht am 19. Januar 2022


Die Bundesnetzagentur hat am 22.12.2021 drei Gutachten und erste Überlegungen zur Konsultation zu den Mindestanforderungen an einen Internetzugang, der alle relevanten Online-Dienste ermöglicht, veröffentlicht. Der Vorschlag beruht auf den im neuen Telekommunikationsgesetz normierten Anspruch des Endnutzers auf eine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten. Nach dem ersten Vorschlag der Bundesnetzagentur sollen alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland zukünftig einen Anspruch auf einen Internetzugang haben, welcher eine Downloadrate von mindestens 10 Mbit/s und eine Uploadrate von mindestens 1,3 Mbit/s sowie eine Verzögerungszeit (sogenannte Latenz) von höchstens 150 Millisekunden aufweist.


Hintergrund zum Vorschlag der Bundesnetzagentur sind Regelungen des neuen Telekommunikationsgesetzes (TKG), welches am 01.12.2021 in Kraft getreten ist. Dort wurde erstmals in § 156 TKG ein Recht des Endnutzers auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an seine Hauptwohnung oder Geschäftsort, normiert. Nach diesem steht allen Bürgerinnen und Bürgern ein Anspruch auf die Verfügbarkeit von Sprachkommunikations- und Internetzugangsdiensten zu. Der Internetzugangsdienst hat nach den gesetzlichen Vorgaben verschiedene Anforderungen zu erfüllen. So ist sicherzustellen, dass die im Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/1972 aufgeführten Dienste wie E-Mail, soziale Medien, Suchmaschinen, Online-Banking, elektronische Behördendienste, Online-Arbeitssuche, Online-Einkauf oder Videoanrufe in Standardqualität genutzt werden können. Darüber hinaus ist durch den jeweiligen Internetdienst die Teleheimarbeit einschließlich Verschlüsselungsverfahren im üblichen Umfang sowie eine für Verbraucher marktübliche Nutzung von Online-Inhaltediensten wie zum Beispiel Videostreaming zu gewährleisten. Aufgabe der Bundesnetzagentur ist es, die Anforderungen an den Internetzugangsdienst innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes, demnach bis zum 01. Juni 2022, festzulegen und eine entsprechende Rechtsverordnung zu erlassen. Bei der Festlegung der Anforderungen an den Internetzugangsdienst sind entsprechend § 157 Abs. 2 TKG insbesondere die von mindestens 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutzte Mindestbandbreite, Uploadrate und Latenz sowie weitere nationale Gegebenheiten wie die Auswirkungen der festgelegten Qualität auf Anreize zum privatwirtschaftlichen Breitbandausbau und zu Breitbandfördermaßnahmen zu berücksichtigen. Die Ermächtigung, diese Rechtsverordnung zu erlassen, wurde vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf die Bundesnetzagentur zwischenzeitlich übertragen.

Zukünftig wird es aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen der §§ 156 ff. TKG möglich sein, dass sich Endnutzer, welche keine ausreichende Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach der neu zu erlassenen Rechtsverordnung erhalten, an die Bundesnetzagentur wenden können. Diese wird für den Fall, dass an der angegebenen Adresse aktuell oder in absehbarer Zeit (z.B. durch einen geplanten geförderten Ausbau des Telekommunikationsnetzes) keine ausreichende Versorgung mit Telekommunikationsdiensten vorliegt, die Unterversorgung offiziell feststellen. Im Anschluss wird sie das unterversorgte Gebiet, mit der Bitte an Telekommunikationsunternehmen ein entsprechendes Versorgungsangebot abzugeben, anzeigen. Sollte kein entsprechendes Angebot abgegeben werden, hat die Bundesnetzagentur zukünftig die Möglichkeit, ein oder mehrere Unternehmen zu verpflichten, dem unterversorgten Endkunden ein Angebot für eine Mindestversorgung zu unterbreiten. Die entsprechenden Fristen für den Ablauf dieses Verfahrens sind ebenfalls in den §§ 159, 160 TKG gesetzlich normiert.

Die Bundesnetzagentur veröffentlichte noch Ende des Jahres 2021 ein erstes Konsultationsdokument und weitere drei Gutachten, zu welchen interessierte Kreise aufgefordert wurden, bis zum 31.01.2022 Stellung zu nehmen. Eines der Gutachten setzt sich mit den technischen Anforderungen der Online-Dienste auseinander, die gerade durch den neuen im TKG normierten Anspruch gesichert werden sollen. Die Sachverständigen des Gutachtens halten für die Nutzung dieser Dienste sogar nur eine Downloadrate von mindestens 7,7 Mbit/s für erforderlich und gehen damit von einem niedrigeren Wert als die Bundesnetzagentur in ihrem Vorschlag aus. Für den Upload sowie die Latenz empfiehlt das Gutachten die von der Bundesnetzagentur vorgeschlagenen Werte. Die anderen Gutachten befassen sich zum einen mit der Leistungsfähigkeit des Mobilfunks zur Sicherstellung der Grundversorgung und zum anderen mit der Untersuchung von Realisierungsoptionen einer angemessenen Versorgung über Satellit.

Nach dem ersten Vorschlag der Bundesnetzagentur soll ein geschalteter Anschluss eine Downloadrate von mindestens 10 Mbits/s, eine Upload-Geschwindigkeit von mindestens 1,3 Mbit/s und eine Latenz von maximal 150 Millisekunden aufweisen. Dagegen forderte zum Beispiel die Verbraucherzentrale Bundesverband bereits Ende November 2021 eine Downloadrate von mindestens 50 Mbits/s als Untergrenze. Die Bundesnetzagentur betonte in ihrem Konsultationsdokument, dass es sich nach dem Wesen des Universaldienstes um Mindestanforderungen handle, die eine Grundversorgung gewährleisten sollen. Ungeachtet dessen sei es aber wichtig, dass die gesamtgesellschaftlichen Ausbauziele auf Gigabitnetze ausgerichtet sind. Es müsse das übergeordnete Ziel bleiben, eine flächendeckende Glasfaserversorgung im Bundesgebiet zu erreichen.

Letztendlich wird sich zeigen, inwiefern die Bundesnetzagentur ihren ersten Vorschlag nach Eingang der entsprechenden Stellungnahmen nochmals anpassen wird.

 

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