Bundesnetzagentur plant Preisangleichung

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veröffentlicht am 15. Juli 2021

 

Die Preise für Anrufe von 0137er und 0180er Rufnummern aus Mobilfunk und Festnetz unterliegen derzeit noch großen Unterschieden. Das könnte sich noch in diesem Jahr ändern: Die Bundesnetzagentur startete Ende Juni eine Konsultation zu diesen Preisen. 

Wie die Regulierungsbehörde am 30. Juni 2021 bekannt gab, erwägt die Bundesnetzagentur (BnetzA) mit Wirkung zum 01. Dezember 2021 festzulegen, dass die Preise für Anrufe aus Mobilfunknetzen zu 0137er Rufnummern für Massenverkehrsdienste und 0180er Rufnummern für Service-Dienste den Preisen für Anrufe aus dem Festnetz entsprechen müssen.

„Die heutige Preisdifferenzierung zwischen Festnetz und Mobilfunk ist sachlich nicht mehr gerechtfertigt. Es ist an der Zeit, hier eine Preisangleichung vorzunehmen. Zudem ist eine konkrete Preisangabe auch für Anrufe aus dem Mobilfunknetz geboten“, so der Präsident der BNetzA Jochen Homann.

Die erwogene Änderung hätte eine zum Teil erhebliche Senkung der Preise für Anrufe aus dem Mobilfunk zur Folge. Nach Angaben der BNetzA koste ein Anruf einer 0180er Rufnummer aus dem Festnetz derzeit 3,9 ct/min und aus den Mobilfunknetzen in aller Regel 42 ct/min. Zudem würde das Vorhaben der BNetzA es ermöglichen, bei einer Bewerbung von Rufnummern einen einheitlichen Preis anzugeben. Die Angabe eines Mobilfunk-Höchstpreises sei dann nicht mehr nötig.

Bezüglich der gesetzlichen Grundlage für eine solche Preisangleichung beruft sich die BNetzA auf die entsprechenden Regelungsbefugnisse, die ihr mit dem Anfang Dezember 2021 in Kraft tretenden Telekommunikationsmodernisierungsgesetz eingeräumt werden.

§ 123 Abs. 7 S. 1 des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes normiert in diesem Zusammenhang, dass die BNetzA nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände zum Zweck der Preisangabe und Preisansage jeweils bezogen auf bestimmte Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche den Preis netzübergreifend für sämtliche Anbieter festlegt, soweit für Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste oder Service-Dienste die Tarifhoheit bei dem Anbieter des Anrufers liegt und deshalb unterschiedliche Entgelte für Verbindungen gelten würden.

 

 

 

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