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veröffentlicht am 18. Februar 2021
Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) liegt vor. Im neuen TTDSG werden die Datenschutzbestimmungen des TMG und des TKG zusammengeführt und an die DSGVO und die ePrivacy-Richtlinie angepasst. Insbesondere das Einwilligungserfordernis z.B. bei Cookies ist nun gesetzlich geregelt.
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25.05.2018. Im Bereich Telemedien und Telekommunikation besteht aber noch immer ein Nebeneinander von datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO, des Telemediengesetzes (TMG) sowie des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Die DSGVO ist ein technologie-neutrales Gesetz, das keine ausreichende Präzision bezüglich Telekommunikation und Telemedien aufweist. Dieses Nebeneinander von DSGVO, TMG und TKG sowie die nicht aufeinander abgestimmten Regelungen führen zu Rechtsunsicherheiten bei Verbrauchern, Anbietern von Diensten und den Aufsichtsbehörden. Dieses Problem soll langfristig durch die ePrivacy-Verordnung gelöst werden. Diese Verordnung lässt aber auf sich warten: seit 2002 bzw. 2009 existiert eine Richtlinie hierzu, die die Entwicklungen der heutigen Zeit nicht kennt; eine Einigung der EU zur Verordnung ist nicht in Sicht. Als eine Art Zwischenschritt zur ePrivacy-Verordnung wurde nun von der Bundesregierung ein Gesetzentwurf für das „Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien” (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz - TTDSG) vorgelegt. Im neuen TTDSG werden die Datenschutzbestimmungen des TMG und des TKG zusammengeführt und an die DSGVO und die ePrivacy-Richtlinie angepasst. Das TTDSG wird unter anderem Neuregelungen zur Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten und zu Einwilligungspflichten bei Cookies enthalten.
Zur Speicherung und dem Abruf von Informationen auf Endeinrichtungen des Endnutzers (also vor allem „Cookies”) werden insbesondere die Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH sowie der DGSVO umgesetzt. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, nur mit dessen Einwilligung erfolgen darf. Zudem muss eine Information des Endnutzers nach den Maßstäben der DSGVO erfolgen (§ 24 Abs. 1 TTDSG). Der Absatz 2 regelt dann die Ausnahmen. Danach ist eine Einwilligung nicht erforderlich, wenn der alleinige Zweck der Speicherung oder des Zugriffs auf die gespeicherte Information die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist (Nr. 1) oder die Speicherung oder der Zugriff unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann (Nr. 2). Die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher oder juristischer Personen im TK-Sektor soll nunmehr – auch mit Blick auf die Verhängung von Sanktionen – durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als unabhängiger Drittschutzaufsichtsbehörde wahrgenommen werden (§ 27 TTDSG). Im Übrigen bleibt es für den 2. Teil des TTDSG (z.B. Fernmeldegeheimnis, Abhörverbot, Missbrauch von TK-Anlagen) bei der Aufsicht durch die Bundesnetzagentur (§ 28 TTDSG).
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Linda Gschrey
Rechtsanwältin
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Andreas Lange
Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth), Rechtsanwalt
Associate Partner