Konsultationsentwurf der BNetzA zum 26 GHz-Band („lokales 5G”)

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​​​​​​​veröffentlicht am 17. August 2020

von Cemil Ak

 

Das 26 GHz Mobilfunkband ist für die Umsetzung von 5G vorgesehen. Es umfasst den Frequenzbereich 24.250 - 27.500 MHz. Ende Juli 2020 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) einen Konsultationsentwurf der Verwaltungsvorschrift für Frequenzzuteilungen für lokale, breitbandige Frequenznutzungen im Frequenzbereich 24,25 - 27,5 GHz veröffentlicht. Ziel ist es, eine störungsfreie und effiziente Frequenznutzung zu gewährleisten, welche durch die Verwaltungsvorschrift konkretisiert wird.

 

Gemäß des Telekommunikationsgesetzes bedarf jede Frequenznutzung einer vorher eingeteilten Frequenzzuteilung. Diese wiederum bestimmt sich nach Maßgabe des Frequenzplans.

 

Der Frequenzplan soll eine störungsfreie und effiziente Frequenznutzung gewährleisten. Um diese sicherzustellen, wurde dieser Konsultationsentwurf veröffentlicht. Mit der Öffnung des Frequenzbandes 24,25 - 27,5 GHz (26 GHz) sollen nicht nur 5G-Campuslösungen realisiert werden, sondern auch Telekommunikationsdienste für Endkunden und Anwendungen, wie z.B. Infrastrukturanbindungen, Industrie 4.0 und das Internet der Dinge („Internet of Things”).

 

Die wichtigsten Eckpunkte des Konsultationsentwurfs zusammengefasst:

 

  • Es sollen sowohl „grundstücksbezogene” als auch „grundstücksübergreifende” Systeme Anwendung finden.
  • Anders als bei den lokalen 5G-Frequenzen im Bereich 3,7 - 3,8 GHz sind auch TK-Netzbetreiber oder Dienstanbieter zur Antragsstellung berechtigt.
  • Der Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ist im Antrag darzulegen. Darüber hinaus ist dem Antrag ein detailliertes Frequenznutzungskonzept unter Nachweis einer effizienten Nutzung plausibel darzustellen (s. Anlage 3 zum Konsultationsentwurf).
  • Über ein Webportal sollen die Dokumente eingereicht werden. Informationen zu den Dokumenten befinden sich derzeit in Bearbeitung.
  • In der Anfangsphase soll in erster Linie aus dem oberen Frequenzbereich des 26 GHz Bandes Frequenzen vergeben werden, weil in diesem Bereich eher die Gerätetechnik zur Verfügung steht.
  • Der Antragssteller ist angehalten, im Frequenznutzungskonzept die Ausführungen zur Verfügbarkeit der notwendigen Gerätetechnik für die geplante Anwendung darzulegen.
  • Für die Antragsstellung wird weder eine Spektrumskappe noch eine maximale Größe für das beantragte Gebiet festgelegt. Je mehr Bandbreite beantragt wird, desto detaillierter ist im Antrag der Bedarf darzulegen.
  • Die BNetzA sieht vor, dass bei benachbarten Zuteilungsgebieten und auch grundstücksübergreifenden und grundstücksbezogenen Zuteilungen Betreiberabsprachen stattfinden sollten, um gegenseitige Störungen zu vermeiden. Hintergrund ist sowohl die Erhöhung der Spektrumsnutzungseffizienz als auch die Funksignalversorgung im geplanten Betriebsbereich.
  • Die BNetzA weist auf die Möglichkeit des Widerrufs hin, wenn zugeteilte Frequenzen nicht innerhalb von 12 Monaten verwendet werden („use-it-or-lose-it”). Bei grundstücksübergreifenden Anwendungen ist nach 6, 9 und 12 Monaten die BNetzA über den Status zu informieren.
  • Unter Beachtung der jeweiligen örtlichen Funkverträglichkeitssituation erfolgt die Frequenzzuteilung. Die Zuteilung erfolgt unter dem Schutz bestehender Funkanwendungen.
  • Bestehende Richtfunkanwendungen im Frequenzbereich 24,5 - 26,5  GHz sind geschützt, was zur Folge hat, dass das beantragte Spektrum nicht in jedem Fall zusammenhängend zur Verfügung gestellt werden kann. Die BNetzA rechnet damit, dass seitens des Antragsstellers vermehrt auf Carrier Aggregationen abgestellt wird, um Übertragungskapazitäten sicherzustellen.
  • Die vergebenen Frequenzen werden zunächst für bis zu 15 Jahre vergeben, längst aber bis zum 31. Dezember 2040.
  • Die Festlegung zur Gebührenberechnung ist noch nicht abgeschlossen. 

 

Der Konsultationsentwurf der BNetzA bietet eine erste Grundlage für die Verteilung der Frequenzen des 26 GHz-Bandes. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für den forcierten flächendeckenden

5G-Ausbau in Deutschland. Zunächst müssen jedoch etwaige Änderungen im Rahmen der Stellungnahmen verarbeitet werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die abschließende Zuteilung der Frequenzen noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird und damit die Nutzung in derzeit unabsehbarer Zeit erfolgen kann.

 

 

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