Der steuerliche Querverbund beim Breitbandausbau

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Seit längerem wird der steuerliche Querverbund im Hinblick auf die Errichtung von kommunalen Glasfasernetzen in ländlichen Gebieten diskutiert. Die steuerliche Berücksichtigung der Verluste aus der Errichtung von kommunalen Netzen im Rahmen eines steuerlichen Querverbunds böte neben Förderprogrammen einen weiteren Investitionsanreiz.

 

In den durch den Markt bisher nicht mit schnellen Breitbandnetzen erschlossenen Gebieten werden sich die erforderlichen Investitionen häufig defizitär auswirken. Bei diesem Problem könnte der sog. steuerliche Querverbund helfen.


Derzeit lässt sich das steuerliche Konstrukt allerdings nicht ohne weiteres für kommunale Breitbandnetze nutzen, denn das Bundesministerium für Finanzen erkennt diese grundsätzlich nicht als versorgungsrelevant i. S. eines Versorgungsbetriebes an. Es bestätigt zwar, dass das Unterhalten eines öffentlichen Telekommunikationsbetriebs durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts (nachfolgend: jPöR) zu einem Betrieb gewerblicher Art (nachfolgend: BgA) führt, jedoch nicht als Versorgungsbetrieb i.S.d. § 4 Abs. 3 KStG gesehen werden kann.


Das Land Niedersachsen machte sich im Finanzausschuss des Bundesrates am 06. September 2018 für eine Aufnahme kommunaler Breitbandnetze in den steuerlichen Querverbund stark. Begründet wird dies damit, dass eine steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus der Errichtung und Verpachtung von Breitbandnetzen ein Anreiz für Kommunen und Landkreise darstellt, in kommunale Breitbandnetze zu investieren. Der Netzausbau im ländlichen Raum wird von Bund und Ländern gefordert, für einen privaten Investor lohnt sich der Aufbau einer leistungsfähigen Breitband-Infrastruktur jedoch meist nicht.

Das BMF allerdings geht derzeit weiterhin davon aus, dass eine steuerliche Zusammenfassung der Breitbandtätigkeiten mit der Versorgung der Bevölkerung mit Strom, Gas, Wasser und/oder Wärme nicht möglich ist. Telekommunikation sei zwar eine „Versorgungstätigkeit”, aber kein Versorgungsbetrieb i.S.d. § 4 Abs. 3 KStG. Eine Einbeziehung sei nur bei einer entsprechenden Änderung des § 4 Abs. 3 KStG möglich. Eine solche sei aber „beihilferelevant”.


Eine steuerliche Verrechnung von Breitbandaktivitäten mit Gewinnen und Verlusten aus den klassischen Versorgungssparten mittels steuerlichem Querverbund wird somit auf dieser Basis ausgeschlossen.


Versorgungsbetriebe stellen in erster Linie „Grundbedürfnisse der Bevölkerung zu tragbaren Bedingungen” zur Verfügung. § 4 Abs. 3 KStG nennt als derartige Betriebe solche, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.


Ein Teil der Literatur sieht den von der jPöR unterhaltenen Telekommunikationsbetrieb als klassischen Verkehrsbetrieb i.S.d. § 4 Abs. 3 KStG. Das Merkmal der „Öffentlichkeit” bedingt die Verkehrsgestaltung durch staatliche Organe oder Einrichtungen. Unter „Verkehr” wird die Ortsveränderung von Objekten, also Gütern, Personen, aber z.B. auch Funksignalen, in einem definierten System charakterisiert.

Bereits der Reichsfinanzhof war nach Urteil vom 29. November 1940 der Auffassung, dass ein Unternehmen dem Verkehr auch dann dient, wenn es die Vermittlung von Nachrichten zum Gegenstand hat.
Auch seitens des Bundesministeriums für Finanzen wird eine Einordnung der Telekommunikationsbetätigung als Verkehrsbetrieb nicht grundsätzlich ausgeschlossen, das im BMF-Schreiben bezeichnet Telekommunikationsbetriebe lediglich nicht als Versorgungsbetriebe.


Nachdem der Begriff „öffentlicher Verkehr” also auslegungsbedürftig ist, könnte ein Telekommunikationsbetrieb durchaus darunter fallen.

 

Neben der Einbeziehung in den steuerlichen Querverbund steht auch die Frage zur Diskussion, ob es sich bei der Breitbandtätigkeit bzw. Telekommunikationssparte um eine nach § 8 Abs. 7 KStG privilegierte Tätigkeit handelt. Ob die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Falle eines Breitbandengagements zu ziehen sind, hängt sowohl von der Ausgestaltung des eigentlichen Projektes als auch von der letztendlichen Interpretation der Regelungen ab.


Die steuerliche Behandlung von Breitbandprojekten stellt derzeit in vieler Hinsicht ein nicht abschließend geregeltes Feld dar. Gerne stehen wir Ihnen zur Diskussion der einzelnen Sichtweisen und bei der Begleitung in Einzelfragen umfassend zur Verfügung.

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