Zustimmung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG: Verlegung von Telekommunikationslinien mit Nebenbestimmungen versehen

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Möchte ein Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze Telekommunikationslinien verlegen oder ändern, ist hierfür die schriftliche Zustimmung des zuständigen Trägers der Wegebaulast erforderlich. Bei der Verlegung unterirdischer Telekommunikationslinien hat dieser die Zustimmung grundsätzlich zu erteilen. Allerdings bleibt ihm die Möglichkeit, die Zustimmung mit Nebenbestimmungen zu versehen. Diese Gestaltungsmöglichkeit kann vor allem für betroffene Städte und Gemeinden von Interesse sein.

​​Nach § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG ist für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. Sofern die Zustimmung zur Verlegung oder Änderung von unterirdischen Telekommunikationslinien von einem Telekommunikationsunternehmen begehrt wird, hat der Träger der Wegebaulast in der Regel die Zustimmung zu erteilen. Es handelt sich um eine sogenannte gebundene Entscheidung. (Nur) Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen des jeweiligen Wegebaulastträgers, des Nutzungsberechtigten und städtebauliche Belange abzuwägen; die Entscheidung über die Zustimmung steht in diesem Fall im Ermessen des zuständigen Trägers der Wegebaulast.


In beiden Fällen kann der Wegebaulastträger die Zustimmung mit Nebenbestimmungen versehen, wobei für alle Nebenbestimmungen gilt, dass diese diskriminierungsfrei auszugestalten sind.


Der Träger der Wegebaulast kann beispielsweise die Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie in dafür üblichen Datenformaten verlangen. Dies ist vor allem für Städte und Gemeinden aus zweierlei Gründen von Bedeutung:


1. Die Verwaltung kann sich hierüber verarbeitungsfähige Daten übergeben lassen, was ihr einen Überblick über die im Gemeindegebiet existierenden Telekommunikationslinien verschafft.
2. Der Verwaltung wird es dadurch erleichtert, ihrer eigenen Pflicht zur Datenbereitstellung für den Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur nachzukommen.


Daneben können sich die Nebenbestimmungen auch auf folgende Themen beziehen:

 

  • Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie und die dabei zu beachtenden Regeln der Technik
  • Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs;
  • Verkehrssicherungspflichten.


Der Wegebaulastträger hat außerdem Recht, die Zustimmung von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen, um ggf. vom Telekommunikationsunternehmen verursachte bauliche Schäden kompensieren zu können. 

 

Unter praktischen Gesichtspunkten ist die Verwendung von Nebenbestimmungen  zweckmäßig und ratsam, da diese dem jeweils zuständigen Wegebaulastträger ermöglichen, seine eigenen Interessen zu sichern und ggf. schneller und einfacher durchsetzen zu können. 


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Andreas Lange

Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth), Rechtsanwalt

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