Neuerung im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024: Das Mobilitätsbudget kommt!

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​​​​​veröffentlicht am 10. Juli 2024


Ausweislich des Regierungsentwurfs des Jahressteuergesetzes 2024 soll eine neue Regelung zur Pauschalbesteuerung für die gelegentliche Nutzung von emissionsarmen Mobilitätsleistungen eingeführt werden. Diese Änderung soll in § 40 Abs. 2 S.1 des Einkommensteuergesetzes durch die Hinzufügung einer neuen Nr. 8 umgesetzt werden und eine bürokratiearme Förderung nachhaltiger Mobilität ermöglichen
.
 

Aus dem Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 ergibt sich, dass die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung i.S.v. § 40 Abs. 2 S. 1 EStG um eine weitere Option ergänzt werden soll. Folgende Nummer 8 soll zukünftig Einzug in das Gesetz erhalten:

 
„8. oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen aus einem M​obilitätsbudget gewährt, soweit die Leistungen den Betrag von 2.400 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Mobilitätsbudget in diesem Sinne ist das den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Angebot zur Nutzung von außerdienstlichen Mobilitätsleistungen unabhängig vom Verkehrsmittel in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses. Satz 2 gilt nicht für Luftfahrzeuge, private Kraftfahrzeuge und den Arbeitnehmern dauerhaft überlassene Kraftfahrzeuge einschließlich betrieblicher Kraftfahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2. Eine Pauschalierung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 schließt die Pauschalierung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit dem Mobilitätsbudget aus.”

Hintergrund der Neuregelung ist das Bestreben des Gesetzgebers nachhaltige, d.h. emissionsarme Mobilität zu fördern. Dieser Zweck wird durch zahlreiche sinnvolle Änderungen erreicht.


Bewertung für die Praxis

Zum einen soll § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 EStG nicht dazu führen, dass Mitarbeiter dauerhaft auf eine bestimmte Mobilitätsart verwiesen sind, sondern gerade die gelegentliche Nutzung verschiedener neuer Mobilitätsarten (wie bspw. E-Scooter, E-Bikes, Carsharing-Angebote oder andere Fahrdienste) ermöglichen. Dies wird auch dadurch erreicht, dass das steuerfreie Jobticket weiterhin zusätzlich gewährt werden darf. Auch etwa die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads nach § 3 Nr. 37 EStG ist nicht in die Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Pauschalierungsvorschrift einzubeziehen. Dies gilt allerdings nur, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 8 Abs. 4 EStG).

Zum anderen führt die Möglichkeit, das Mobilitätsb​udget, unabhängig von einer bestimmten Mobilitätsart, pauschal mit 25 % zu versteuern, dazu, dass der Verwaltungsaufwand auf Arbeitgeberseite erheblich reduziert wird, was die flächendeckende Einführung des Mobilitätsbudgets begünstigen wird.
Allerdings führt auch diese an sich zu begrüßende Neuregelung zu einigen Unklarheiten. So ist etwa noch unklar, ob Zeitkarten ausreichend berücksichtigt werden und wie der private Nutzungsanteil bei Fahrkarten, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, zu ermitteln ist.

Die steuerliche Praxis wird hierfür jedoch Lösungen entwickeln. Wir von Rödl & Partner halten Sie über die künftigen Entwicklungen auf dem Laufenden.​

 

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