Rechtmäßiger Widerruf einer PBefG-Mietwagen-Genehmigung bei wiederholten Verstößen gegen PBefG

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veröffentlicht am 25. Januar 2023​

 

Mit der Novelle des PBefG zum 01.08.2021 wurde der Mietwagenverkehr gesetzlich weiter ausgestaltet. Damit sollte zum einen den technologischen Entwicklungen von Bestellmöglichkeiten via Web-Applikationen Rechnung getragen werden (Stichwort: Uber), zum anderen jedoch das „klassische” Taxi-Gewerbe in seinem Bestand geschützt bleiben. Ein zentrales Unterscheidungsmerkmal zwischen Mietwagen und Taxi blieb in der Folge unverändert: Die „Rückkehrpflicht”.

 

Nach der Regulierung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) soll es allein dem Taxi vorbehalten bleiben, aus der Teilnahme im Verkehr heraus neue Kunden „dezentral” zu akquirieren und nicht von einer Leitstelle am Betriebssitz abhängig zu sein. Verstöße gegen die Rückkehrpflicht werden insbesondere vom Taxigewerbe als Bedrohung des eigenen Geschäftsmodells angesehen. Als beispielhaft für diesen Konflikt kann der Beschluss des OVG Münster vom 14.02.2022 (Az.: 13 B 1005/21), der den vorherigen Beschluss des VG Düsseldorf aus einem Eilverfahren vom 12.05.2021 (Az.: 6 L 199/21) bestätigt hat, angesehen werden. Danach hatte ein Landkreis (Genehmigungsbehörde im Bedarfsverkehr, also auch zuständig für Mietwagenverkehr) einem Mietwagenunternehmen wegen „fehlender Zuverlässigkeit” zum Führen eines entsprechenden Betriebs die Genehmigung zur Erbringung von Verkehrsleistungen im Gelegenheitsverkehr entzogen.
 
Wiederholte Verstöße gegen die Rückkehrpflicht der Mietwagen zum Betriebssitz nach § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG wurden durch Außendienstmitarbeiter festgestellt. Dieser war zudem wiederholt unbesetzt. Da zum gleichen Zeitpunkt Mietwagenfahrten vorgenommen wurden, wurde diesem Umstand Indizwirkung für die Nichtbeachtung der zentralen Rolle des Betriebssitzes als Dispositionszentrale angesehen. Die Fahrten seien direkt über eine Web-Applikation direkt zwischen Fahrgast und Fahrer organisiert worden, so der Landkreis. Zudem konnte das Unternehmen die Anstellung eines fachlich geprüften Betriebsleiters am Betriebssitz nicht nachweisen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wandte sich der Unternehmer erfolglos an das VG. Dies beschloss im Rahmen eines Eilverfahrens, dass die Behörde korrekt eine mangelnde Zuverlässigkeit des Unternehmers wegen wiederholten Verstoßes gegen verschiedene Vorgaben des PBefG (§§ 13 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 1 Nr. 1 PBefG und § 1 PBZugV) annehmen musste. Wegen der Vielzahl der Einzelverstöße könnte in der Gesamtschau der einzeln für sich genommenen leichteren Rechtsverstöße insgesamt ein schwerer Rechtsverstoß zu sehen sein (...„auch aus einer Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen ergeben, die – jeweils für sich genommen – noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Unzuverlässigkeit bieten würden, in ihrer Häufigkeit bei der an der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers auszurichtenden Prognose aber einen schwerwiegenden Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften erkennen lassen”). Die Vertrauenswürdigkeit des Unternehmers sei damit insgesamt erschüttert, ein Widerruf der PBefG-Genehmigung damit gerechtfertigt.
 
Bewertung für die Praxis

 

Die Rechtsprechung hat sich wiederholt mit Abgrenzungsfragen zwischen Mietwagen – und Taxiverkehr befasst. Insbesondere die Rückkehrpflicht zum Betriebssitz für Mietwagen – als zentrales Unterscheidungskriterium – nimmt einen breiten Stellenwert ein. Da die intensive Konkurrenzsituation in dem Sektor (die o. a. Behörde war wiederholt von konkurrierenden Taxiunternehmen auf die Rechtsverstöße hingewiesen worden) von Fall zu Fall eine intensive Kontrolltätigkeit der Ordnungsbehörden mit weitrechenden rechtlichen Folgen auslösen können, sollten die Vorgaben des PBefG penibel beachtet werden. Weitere rechtliche Auseinandersetzungen sind hier zu erwarten.

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Oliver Ronnisch

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