Wann kann eine allgemeine Vorschrift erlassen werden, um diskriminierungsfrei zu wirken?

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veröffentlicht am 7. September 2022

Allgemeine Vorschriften regeln die Anwendung von Höchsttarifen und das Verfahren des Ausgleichs. Hierbei handelt es sich um abstrakt-generelle Regelungen, die allen Verkehrsunternehmen einer Art in einem definierten Gebiet transparent und diskriminierungsfrei zugutekommen. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hatte darüber zu entscheiden, ob eine allgemeine Vorschrift nach der Genehmigungserteilung rückwirkend erlassen werden darf.


Nach der Wertung des Personenbeförderungsgesetzes sind sog. eigenwirtschaftliche Verkehre bei der Genehmigung vorrangig vor solchen Anträgen, mit öffentlichen Ausgleichsmittel über öffentliche Dienstleistungsaufträge zu behandeln (§ 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG). Als „eigenwirtschaftlich” gelten Verkehre, welche sich aus Fahrgelderlösen finanzieren und / oder welche Ausgleichsleitungen auf der Grundlage einer allgemeinen Vorschrift erhalten, da der Ausgleich allen Verkehrsunternehmen gewährt wird und somit keine marktverzerrende Wirkung entsteht. Damit hat eine allgemeine Vorschrift genehmigungsrechtliche Relevanz.

 

Eine allgemeine Vorschrift, die die Anforderungen der Diskriminierungsfreiheit und Transparenz erfüllt, setzt voraus, dass diese für alle interessierten Antragssteller gleichermaßen gilt. Gegen den Transparenzgrundsatz wird nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlands (Urteil vom 06.04.2022, - 5 K 1008/19) verstoßen, wenn eine allgemeine Vorschrift rückwirkend zur Anwendung kommt und hierdurch nachträglich in den Genehmigungsprozess eingegriffen wird. Notwendig ist es, dass die allgemeine Vorschrift allen Angebotsteilnehmern vor Ablauf der Angebotsfrist zugänglich ist, damit diese Kalkulationsgrundlage sein kann (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2016 - 13 A 788/15). Denn nach Ablauf der Antragsfrist kann ein interessierter Bieter diese nicht mehr in die Kalkulation einbeziehen und die Finanzierungsmittel seinem Antrag zugrunde legen. In diesem Fall wirkt die allgemeine Vorschrift nicht mehr abstrakt-generell, sondern zugunsten Einzelner.

 

In dem vor dem Verwaltungsgericht des Saarlands verhandelten Fall kam verschärfend hinzu, dass der Verwaltung wohl bewusst war, dass der Verkehr ohne zusätzliche Finanzmittel nicht wirtschaftlich betreiben werden kann, da die dem Antrag beiliegende Berechnungsgrundlage des Verkehrsunternehmens ersichtliche Fehler aufwies.

 

Gegen das Urteil wurde Berufung durch die benachteiligte Beigeladene eingelegt.

Bewertung für die Praxis


Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezieht sich auf die Sonderkonstellation einer rückwirkenden Geltung der allgemeinen Vorschrift. Die Rechtswidrigkeit einer solchen Regelung erscheint plausibel, da kein transparentes Verfahren für die Erteilung der Liniengenehmigung mehr gegeben war. Das Verwaltungsgericht hat aber keine Aussage dazu getroffen, ob eine allgemeine Vorschrift im Rahmen bestehender eigenwirtschaftlicher Liniengenehmigungen erlassen werden darf. Dies erscheint weiter unbedenklich, solange die Regelung für alle Verkehrsunternehmen gilt und über die Regelung kein Einfluss auf die Auswahlentscheidung der Verkehrsunternehmen genommen wird.

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Ricarda Bans

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