Fahrzeugdaten – die Balance zwischen Schutz, Zugangsrechten und dem Nutzen für die Allgemeinheit

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​veröffentlicht am 24. August 2022

 

Moderne Fahrzeuge sammeln eine Vielzahl an Daten. Neben den Daten des Kraftstoffverbrauchs oder Lade- und Entladezyklen, werden auch Navigationsdaten (eCall im Falle eines Unfalls, GPS), Daten zum Fahrstil, der allgemeinen Nutzung und zu Störungen gespeichert. Bislang entscheiden Fahrzeughersteller, wer Zugang zu den generierten Daten hat (sog. Gatekeeper-Modell).

 

In der Regel handelt es sich bei Fahrzeugdaten um personenbezogene Daten. Über die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) kann der Fahrzeughalter ermittelt werden, der regelmäßig auch der Fahrzeugführer ist. Mittels der GPS-Daten kann ein umfassendes Bewegungsprofil erstellt werden. Diese Daten unterliegen grundsätzlich dem Schutz der DS-GVO und dürfen nur für vorher festgelegte Zwecke verarbeitet werden. Nutzer:innen willigen zwar mit dem Freischalten der Dienste in die Datenverarbeitung ein, jedoch sind sich die wenigsten im Klaren, welche Verwendung die Daten finden oder welcher Wert ihnen anhaftet.

 

Der europäische Entwurf des Data-Acts sieht vor, dass auch nicht-personenbezogene Daten nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung genutzt werden dürfen. Nutzer erhalten darüber hinaus Zugang zu den generierten Daten. Auf Veranlassung des Nutzers erhalten auch dritte Unternehmen Zugriff, sodass auch für den After-Market ein Mehrwert entsteht, da z.B. freie Werkstätten so Zugang zu den Daten erhalten.

 

Die gestiegene Sensibilität für Fahrzeugdaten zeigt sich auch an aktuellen Beispielen von Tesla und Volkswagen. Bei Tesla erfasst der sog. Wächter-Modus („Sentry-Mode”) durch verbaute Sensoren und Kameras die Fahrzeugumgebung, sodass Bildmaterial von Personen ggf. gespeichert wird, was unter Umständen ein Bußgeld nach sich ziehen kann. Verbraucherschützer haben Klage gegen Tesla eingereicht, da der Konzern seine Kunden:innen nicht genügend über datenschutzrechtliche Bedenken informiere und die Verantwortung für seine Dienste auf die Nutzer:innen abwälze. Ein weiteres Bußgeld betrifft den Volkswagen Konzern. Volkswagen führte eine Forschungsfahrt mit einem nicht entsprechend gekennzeichneten Fahrzeug mit Kameraausstattung durch und verstieß damit gegen Anforderungen des Datenschutzes.

 

Bewertung für die Praxis

Die zunehmende Vernetzung von Fahrzeugen wirft eine Vielzahl datenrechtlicher Fragen auf, die bereits im Entwicklungsstadium berücksichtigt werden sollten.

 

Vorschläge, wie die des Data-Acts führen zwar zu einer Ausweitung des Zugangs zu nicht-personenbezogenen Daten, insbesondere zugunsten der Nutzer:innen. In Bezug auf Fahrzeugdaten muss aber zunächst klar differenziert werden, bei welchen Daten es sich um personen- oder nicht-personenbezogene Daten handelt. Es drohen auch hier datenschutzrechtliche Verstöße: Werden Daten als nicht-personenbezogen eingestuft und gemäß des Data Acts Zugang gewährt, läge eine Verletzung der DS-GVO vor. Werden Daten als personenbezogen eingestuft und der Zugang nach dem Data Act verweigert, läge ein Verstoß gegen den Data-Act vor.

 

Trotz gesteigertem Schutzinteresse, sollte darüber hinaus dem Wert der Daten Rechnung getragen werden. Über Datenplattformen kann aus nicht-personenbezogenen Daten ein positiver Nutzen für die Allgemeinheit gezogen werden. Der individuelle Fahrzeugverkehr ist Teil der Gesamtmobilität, insbesondere die zukünftige Ausgestaltung des ÖPNV kann von Verkehrs- und Fahrzeugdaten profitieren. Diesbezüglich braucht es verstärkte regulatorische Anreize, da sich die Privatwirtschaft aus ihren Daten einen Wettbewerbsvorteil erhofft. Insbesondere eine Kombination aus Daten des öffentlichen Sektors und der Privatwirtschaft verspricht aber großen Nutzen, wie das Mobilitätsdashboard der Stadt Aachen zeigt.

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Ricarda Bans

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