Automatisiertes Fahren (SAE-Level 4) auch auf europäischer Ebene geregelt

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veröffentlicht am 13. Juli 2022


Kurz nachdem die AFGBV Anfang Juli in Kraft getreten ist und damit den Weg für fahrzeugführerlose Fahrzeuge auf nationaler (deutscher) Ebene freigemacht hat (wir berichteten), wurde nun auch auf europäischer Ebene nachgezogen und mit der Verordnung (EU) 2019/2144 ein entsprechender Rechtsrahmen geschaffen.

 

Die Verordnung regelt jedoch nicht primär den Einsatz fahrzeugführerloser Fahrzeuge, sondern beinhaltet allgemein eine Anpassung der Sicherheitsanforderungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen. Daher stellt die Verordnung lediglich einen Rahmen dar, der jedoch noch hinsichtlich präziser technischer Anforderungen konkretisiert werden muss. Dementsprechend sind die bisher formulierten Anforderungen recht übersichtlich.

 

Die Europäische Kommission plant daher, im Laufe des Jahres im Wege eines delegierten Rechtsaktes und eines Durchführungsrechtsaktes technische Vorschriften für automatisierte und vernetzte Fahrzeuge zu erlassen.

 

Art. 11 der Verordnung fordert:

  • Systeme zum Ersatz der Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug einschließlich Signaleinrichtungen, Lenkung, Beschleunigung und Bremsen
  • Systeme zur Echtzeitinformation des Fahrzeugs über den Zustand des Fahrzeugs und der Umgebung
  • Systeme zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (für Fahrzeuge unterhalb des SAE-Level 4)
  • Ereignisbezogene Datenaufzeichnung für automatisierte Fahrzeuge
  • Harmonisiertes Format für den Austausch von Daten, z. B. für elektronische Deichseln von Fahrzeugen unterschiedlicher Marken
  • Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer

 

Diese Vorgaben decken sich mit den Anforderungen, wie sie das StVG und die darauf aufsetzende AFGBV ebenfalls formulieren. Auch der Entwurf der Durchführungsverordnung lässt eine große Ähnlichkeit zu den technischen Vorgaben des StVG bzw. der AFGBV erkennen.

 

Der Entwurf der Delegierten Verordnung sieht allerdings vor, dass die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion auf Niveau des SAE-Level 4 auf europäischer Ebene zunächst auf sogenannte Kleinserien (bis zu 1.500 Fahrzeuge pro Jahr) begrenzt wird.

 

Bewertung für die Praxis

Die Anpassung des harmonisierten europäischen Zulassungsrechts ist ein wichtiger Schritt, um singuläre Regelungen auf nationaler Ebene zu vermeiden. Nur ein harmonisierter Rahmen kann auch einen harmonisierten Markt ermöglichen. Der nationale Alleingang Deutschlands bei der Zulassung fahrzeugführerloser Fahrzeuge im Regelbetrieb war notwendig, da der europäische Rechtsrahmen über die Verordnung 2018/858 bisher keine solchen Fahrzeuge umfasste und daher eine Lücke ließ, die auf nationaler Ebene durch die Novellierung des StVG geschlossen werden konnte. Erst die nun erfolgten Anpassungen über die Verordnung 2019/2144 werden diese Lücke auch auf europäischer Ebene schließen.

 

Derzeit sieht es nach einer weitgehenden Übereinstimmung zwischen den europäischen (technischen) Anforderungen und den Anforderungen des StVG/AFGBV aus. Dies ist für Fahrzeughersteller und Fahrzeughalter wichtig, da es sonst zu Rechtsunsicherheiten führt, wenn unterschiedliche Anforderungen an die Fahrzeugfähigkeiten bzw. die beteiligten Akteure gestellt werden.

 

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Till Stegemann

Rechtsanwalt

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