Holdingstrukturen und Kooperationen

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veröffentlicht am 22. Januar 2021

 

Durch die Erweiterung der Unmittelbarkeit ergeben sich neue Möglichkeiten zur Strukturierung im NPO-Unternehmensverbund. Die Arbeitsteilung und Kooperation mit Servicegesellschaften kann gemeinnützig sein, wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Außerdem wird die Etablierung von Holdingstrukturen und die Kaufpreisfinanzierung von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft deutlich erleichtert.
 

Gemeinnützigkeitsreform zur Unmittelbarkeit

Neben der ausschließlichen und der selbstlosen Zweckverwirklichung müssen steuerbegünstigte Körperschaften ihre Satzungszwecke auch unmittelbar verfolgen. Unmittelbarkeit war bislang gegeben durch eigenes Handeln oder durch Wirken von Hilfspersonen, deren Handlungen wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen sind.


Diese eng gefasste gesetzliche Definition der Unmittelbarkeit wird mit dem Jahressteuergesetz 2020 um zwei Bereiche erweitert. Kooperationen durch arbeitsteiliges Zusammenwirken und Holdingstrukturen.

 

Kooperationen

Nach dem neu eingefügten § 57 Abs. 3 AO ist eine Körperschaft auch dann „unmittelbar gemeinnützig” tätig, wenn sie planmäßig mit mindestens einer anderen gemeinnützigen Organisation zusammenwirkt. Arbeitsteilung und Kooperationen, die in der Gesamtschau auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gerichtet sind, werden so als steuerbegünstigt definiert. In der Begründung spricht man exemplarisch die bisher steuerpflichtigen Servicegesellschaften von Verbünden steuerbegünstigter Körperschaften an.

 

Demnach wird beispielsweise die Wäscherei-GmbH eines Krankenhausträgers, insoweit „unmittelbar gemeinnützig” handeln, als sie ihre Serviceleistungen anderen gemeinnützigen Organisationen, als Vorleistung für deren gemeinnützige Tätigkeiten erbringt.


Die sich daraus ergebenden steuerlichen Vorteile sind vielschichtig. So können beispielsweise die zuvor steuerpflichtigen Servicegesellschaften im NPO-Verbund künftig von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit sein für Leistungen an andere gemeinnützige Einrichtungen und hierfür lediglich ihre Selbstkosten ohne Gewinnaufschlag in Rechnung stellen. Auseinandersetzungen mit der Betriebsprüfung über verdeckte Gewinnausschüttungen wegen angeblich zu niedriger Servicepreise entfallen. Zudem darf der steuerbegünstigte Gesellschafter künftig auch zeitnah zu verwendende Mittel des ideellen Bereichs oder der Zweckbetriebe für den Ausgleich eventueller Verluste seiner Servicegesellschaften einsetzen. Je nach der bei Ihnen vorliegenden Konstellation können sich weitere oder andere Vorzüge ergeben.


Um allerdings in den Genuss dieser Vorteile zu kommen, müssen die Servicegesellschaften ebenfalls die satzungsmäßigen Voraussetzungen für steuerbegünstigte Körperschaften erfüllen. Diese werden in Anlage 1 zur Abgabenordnung definiert. Da den Servicegesellschaften bisher die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaften verwehrt blieb, enthalten deren Gesellschaftsverträge regelmäßig nicht die hierfür notwendigen Passagen. Aber nicht nur der Gesellschaftsvertrag der Servicegesellschaft, sondern auch der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung des Kooperationspartners im arbeitsteiligen Zusammenwirken muss geändert werden.

 

Holdingstrukturen

Die zweite wesentliche Erweiterung der Unmittelbarkeit betrifft Gesellschaftsanteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften. Nunmehr dient das Halten und Verwalten solcher Anteile der unmittelbaren Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke des Gesellschafters.


Selbst wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft nur die typischen Aufgaben einer Holding wahrnimmt und ihre Satzungszwecke nicht auch noch durch eigenes Wirken verfolgt, dient das Halten und Verwaltung von Beteiligungen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken.


Die neue Regelung ermöglicht die Aufteilung der gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Tätigkeiten auf mehrere Gesellschaften, ohne dass der oberste Gesellschafter eines NPO-Unternehmensverbunds einen eigenen steuerbegünstigten Betrieb zurückbehalten muss.


Bisher vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Beteiligung an einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft der Sphäre der Vermögensverwaltung zuzuordnen sei. Dem stand die nachvollziehbar begründete Literaturmeinung gegenüber, dass solche Beteiligungen dem ideellen Bereich angehören. Durch den neu eingefügten § 57 Abs. 4 AO bestimmt nun das Gesetz, dass Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften den ideellen Bereichen des Gesellschafters zuzurechnen sind.


Dies erleichtert auch die Finanzierung des Kaufpreises einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft in erheblichem Maße, da hierfür nicht mehr nur die Überschüsse der Vermögensverwaltung, sondern auch sämtliche zeitnah zu verwendenden Mittel der ideellen Sphäre und der Zweckbetriebe zur Verfügung stehen.

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Dr. Mathias Lorenz

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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