Welche Steuer fällt auf Eintrittsgelder von Kunstausstellungen an?

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​​​​​​​​​​veröffentlicht am 29. Juli 2021

 

Ein kürzlich veröffentlichtes Schreiben der Finanzverwaltung bringt etwas mehr Klarheit zur Anwendbarkeit von Steuerbegünstigungen bei Museen und Kunstausstellungen. Je nach Art des Museums bzw. nach Art der Ausstellung kommt eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung für die Eintrittsgelder auf 7 Prozent in Frage. Zur Klarstellung änderte die Finanzverwaltung auch den Umsatzsteueranwendungserlass an mehreren Stellen.

 

Ob Eintrittsgelder von Museen oder Kunstausstellungen im Bereich der Umsatzsteuer steuerfrei, ermäßigt oder voll zu besteuern sind, führte in der Vergangenheit häufig zu offenen Fragen.

 

Im Jahr 2018 hatte der Bundesfinanzhof1 hierzu über einen Fall zu entscheiden, in dem von internationalen Künstlern geschaffene Eisskulpturen ausgestellt wurden. Die Eisskulpturen konnten gegen Eintrittsgeld von der Öffentlichkeit betrachtet werden. Während der Aussteller den ermäßigten Steuersatz i.H.v. 7 Prozent begehrte, setzte das Finanzamt den Regelsteuersatz i.H.v. 19 Prozent fest.

 

Der BFH entschied, dass der ermäßigte Steuersatz i.H.v. 7 Prozent greift, da es sich bei der Ausstellung der Eisskulpturen um eine Kunstsammlung handelt und damit die Begriffsdefinition eines Museums i.S.d. UStG erfüllt sei. Danach sind Museen „wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen”, und für Museen greift hinsichtlich der Eintrittsgelder die Steuerermäßigung.2

 

Vollständig steuerbefreit sind Eintrittsgelder und auch die übrigen Umsätze mit Kulturbezug eines Museums nur dann, wenn noch weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu müsste das Museum bspw. eine Einrichtung des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände oder eine gleichartige Einrichtung sein, wobei nur die zuständige Landesbehörde bescheinigen kann, dass es sich um eine „gleichartige Einrichtung” in diesem Sinn handelt.

 

Wegen fehlender Rechtsprechung und in diesem Zusammenhang nicht ganz eindeutig formulierter Verwaltungsanweisungen war die Anwendbarkeit und der Umfang der Steuerbefreiungsvorschrift und vor allem die Abgrenzung zur Anwendung der Steuerermäßigung in der Vergangenheit nicht ganz eindeutig.

 

Die Bundesfinanzverwaltung veröffentlichte jetzt ein Schreiben3 mit Erläuterungen und Klarstellungen und dem Hinweis, dass der Umsatzsteueranwendungserlass im Abschnitt 4.20.3 (Steuerbefreiung für Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst) und im Abschnitt 15.5 (Steuerermäßigung für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen) geändert bzw. erweitert wird.

 

Fazit: Ob Eintrittsgelder für Museen bzw. Kunstausstellungen steuerbefreit oder lediglich ermäßigt besteuert sind, hängt davon ab, ob die Museen bzw. Ausstellungen bestimmte vorgegebene Voraussetzungen erfüllen. Allerdings kommen alle Kunstausstellungen „mindestens” in den Genuss der Steuerermäßigung.



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1 BFH-Urteil vom 22.11.2018, V-R-29/17

2 § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG.

3 BMF-Schreiben vom 28.06.2021, III C 2 – S 7238/19/10002:001.


Autorin: Anka Neudert

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