Umsatzsteuerbefreiung und Leistungen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie

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​veröffentlicht am 30. Juni 2021

 

Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, können ihre Leistungen zur Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie als umsatzsteuerfrei behandeln.

 

Aus Billigkeitsgründen gelten solche Leistungen als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden, sodass die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG zur Anwendung kommt.

 

Hierzu zählt auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringt.

 

Bei Anwendung dieser Regelung ist der Vorsteuerabzug für in diesem Zusammenhang bezogene Leistungen ausgeschlossen.

 

Die Anwendung dieser Billigkeitsregelung ist bereits ab dem 1.1.2020, also auch für die Vergangenheit, und bis zum 31.12.2021 möglich. Hat Ihre Einrichtung bisher jedoch die Leistungen umsatzsteuerpflichtig fakturiert, müssen die betroffenen Rechnungen und die Umsatzsteuervoranmeldungen berichtigt werden. In solchen Fällen prüfen wir für Sie gern, ob die Berichtigung vorteilhaft ist und unterstützen Sie bei deren Umsetzung.

 

 

 

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