Umsatzsteuer- und gemeinnützigkeitsrechtliche Einordnung der Verwaltungsleistungen nach dem Zivildienstleistungsgesetz – Analoge Übertragung auf das Bundesfreiwilligengesetz

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​veröffentlicht am 31. Mai 2021

 

Die OFD Frankfurt am Main hat mit Verfügung vom 23.11.2020 Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen die Übernahme von Verwaltungsleistungen nach dem Zivildienstleistungsgesetz bzw. dem Bundesfreiwilligengesetz umsatzsteuerfrei sein können. Die Verfügung beruht auf der BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2009.

 

Auch das FG Münster hat zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Einordnung der Übernahme von Verwaltungsleistungen nach dem Bundesfreiwilligengesetz geurteilt.

 

Gem. § 5a Absatz 2 Zivildienstgesetz (ZDG), bzw. § 16 Bundesfreiwilligengesetz (BFDG) in analoger Anwendung, können die den Dienststellen des Bundesamtes für Zivildienst übertragenen Verwaltungsaufgaben ebenso von Verbänden oder Vereinen wahrgenommen werden. Die Zahlungen, die die Verbände oder Vereine hierfür erstattet bekommen, können umsatzsteuerfrei sein.

 

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt äußert sich in einer aktuellen Verfügung hierzu wie folgt:

 

Auch Verwaltungsleistungen aufgrund von Verträgen nach § 5a Abs. 2 ZDG bzw. § 16 BFDG können nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MWStSystRL) umsatzsteuerfrei sein – nämlich dann, wenn der Verein oder Verband mit den Zivildienstleistenden tatsächlich Aufgaben im sozialen Bereich wahrnimmt und wenn die Einsatzstelle selbst als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist. Laut OFD Frankfurt sei dies der Fall, wenn die Einsatzstelle die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG (Altenhilfe) oder nach § 4 Nr. 18 UStG (Leistungen Sozialfürsorge und soziale Sicherheit) erfülle.

 

Laut Auffassung der OFD Frankfurt begründet die entgeltliche Übernahme von Verwaltungstätigkeiten für das Bundesamt für Zivildienst jedoch einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das Vorliegen eines Zweckbetriebes im Rahmen der Erbringung von Verwaltungstätigkeiten scheide aus, da Verwaltungstätigkeiten ihrer Art nach nicht geeignet sein, um den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar zu verwirklichen.

 

Anderer Ansicht ist hier jedoch das Finanzgericht (FG) Münster1. Im Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, hatte das Bundesamt für Zivildienst vertraglich eine Reihe von Verwaltungsaufgaben auf einen Verband in der Rechtsform eines Vereins übertragen.

 

Die Richter des FG Münster vertreten  die Ansicht, dass die Übernahme der Verwaltung von Zivildienststellen für die Hilfseinrichtungen von einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege einen Zweckbetrieb nach § 65 AO begründet. Nach Ansicht des Gerichts sind die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere diene die Tätigkeit dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen.

 

Die Revision zum Urteil des FG ist allerdings zugelassen und beim BFH anhängig.2


_________________________________________________
1 FG Münster, Urteil vom 19.6.2019 - 9 K 2483/19 K, G

2 Revision beim BFH anhängig unter Aktenzeichen V R 46/19

 

 

 

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Von Dr. Wolfram Waldner, M.A., Notar a.D.
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