Servicegesellschaften können gemeinnützig sein

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veröffentlicht am 11. Dezember 2020


Arbeitsteilung und Kooperation mit Servicegesellschaften im Unternehmensverbund kann ab 2021 gemeinnützig sein, wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen dafür kurzfristig geschaffen werden.


Gemeinnützigkeitsreform zur Unmittelbarkeit

Endlich möchte der Gesetzgeber auch die seit langem überfällige Reform des Gemeinnützigkeitsrecht angehen. Im Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) wird auch der Unmittelbarkeitsgrundsatz in § 57 AO erweitert, um Kooperationen zwischen mehreren Rechtsträgern zu erleichtern.


Nach dem Gesetzesentwurf soll eine Körperschaft auch dann „unmittelbar gemeinnützig” tätig sein, wenn sie planmäßig mit mindestens einer anderen gemeinnützigen Organisation zusammenwirkt (§ 57 Abs. 3 Satz 1 AO-Entwurf). Arbeitsteilung und Kooperationen, die in der Gesamtschau auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gerichtet sind, werden so als steuerbegünstigt definiert. In der Begründung spricht man exemplarisch die bisher steuerpflichtigen Servicegesellschaften von Verbünden steuerbegünstigter Körperschaften an. Demnach wird beispielsweise die Wäscherei-GmbH eines Krankenhausträgers, insoweit „unmittelbar gemeinnützig” handeln, als sie ihre Serviceleistungen anderen gemeinnützigen Organisationen, als Vorleistung für deren gemeinnützige Tätigkeiten erbringt.


Vorteile

Die daraus resultierenden steuerlichen Vorteile sind vielschichtig und betreffen folgende Punkte:

  • Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer für Leistungen der Servicegesellschaften an andere gemeinnützige Einrichtungen
  • Vermeidung von Diskussionen mit der Betriebsprüfung über eventuelle Gewinnzuschläge bei den Servicegesellschaften (verdeckte Gewinnausschüttungen) wegen vermeintlich zu niedriger Preise
  • Befreiung von der Grundsteuer für die von der Servicegesellschaft für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendete Grundstücksflächen
  • Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen durch eine Servicegesellschaft für Spenden zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke
  • Ausgleich von Verlusten einer Servicegesellschaft durch den steuerbegünstigten Gesellschafter auch mit zeitnah für gemeinnützige Zwecke zu verwendenden Mitteln möglich


Voraussetzung

Um in den Genuss der obigen Vorteile zu kommen, müssen die Servicegesellschaften ebenfalls die satzungsmäßigen Voraussetzungen für steuerbegünstigte Körperschaften erfüllen. Diese werden in Anlage 1 zur Abgabenordnung definiert.


Da die Servicegesellschaften bisher nicht als steuerbegünstigte Körperschaften anerkannt werden konnten, muss deren Gesellschaftsvertrag ergänzt werden.


Dringender Handlungsbedarf

Die hier angesprochene Erweiterung von § 57 AO um den neuen Absatz 3 wird voraussichtlich ab Anfang 2021 gelten. Für die Anerkennung der Servicegesellschaften als steuerbegünstigte Körperschaften bereits im Veranlagungszeitraum 2021 müssen die satzungsmäßigen Voraussetzungen schon ab 1.1.2021 vorliegen.


Dafür muss die Ergänzung des Gesellschaftsvertrages bis spätestens 31.12.2020 im Handelsregister eingetragen sein.


Bitte sprechen Sie uns kurzfristig an, wenn wir mit Ihnen gemeinsam die notwendige Erweiterung des Gesellschaftsvertrages Ihrer Servicegesellschaft(en) vorbereiten sollen.

Kontakt

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Dr. Mathias Lorenz

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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