Steuerfreie Sonderzahlungen an Beschäftigte

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​veröffentlicht am 7. April 2020

 

Nach der am 03.04.2020 seitens des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlichten Pressemitteilung können Arbeitgeber ihren Beschäftigten in der Corona-Krise steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlungen von bis zu 1.500,00 Euro zuwenden. Diese Sonderleistungen können sowohl in Bar-, als auch in Sachlohn gewährt werden.

 

Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist dabei an folgende Voraussetzungen geknüpft:

 

  • Eine Gewährung muss zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erfolgen.
  • Die Unterstützungsleistung muss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

 

Möchten auch Sie Ihren Beschäftigten eine Sonderzuwendung als Dank für deren Leistungen in der Corona-Krise zukommen lassen und haben noch Rückfragen, so stehen wir Ihnen gerne mit Rat zur Verfügung.

 

 

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Christian Munker

Steuerberater

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