Das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite geht in die dritte Runde – Auswirkungen für Krankenhäuser kurz erklärt

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von Saskia Kapale und Janine Lang

  

​veröffentlicht am 30. November 2020

 

Das Gesetz wurde am 18. November 2020 im Bundestag und Bundesrat verabschiedet und trat am 19. November 2020 in Kraft. Es wurden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um Krankenhäuser bei der Behandlung von Covid-Erkrankten zu unterstützen sowie das derzeitige Pandemiegeschehen in den Griff zu bekommen. Die bisherigen Regelungen der beiden Bevölkerungsgesetze im März und Mai 2020 werden durch das beschlossene Gesetz weiterentwickelt. Das Gesetz beinhaltet nunmehr auch Ausführungen zu finanziellen Hilfen für Krankenhäuser und stationäre Reha- und Vorsorgeeinrichtungen.


Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen zusammengefasst:


„Freihalte-Pauschalen” für Kliniken sollen zielgenau wieder eingeführt werden (§ 21 KHG Abs. 1, 1a und 2)

  • Bestimmte zugelassene Krankenhäuser erhalten zur Erhöhung der Verfügbarkeit von betreibbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, wenn sie planbare Aufnahmen, Operationen oder Eingriffe verschieben oder aussetzen, für Ausfälle von Einnahmen, die seit dem 18. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 dadurch entstehen, dass Betten aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie nicht so belegt werden können, wie geplant, Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
  • Die Voraussetzungen für den Erhalt der Ausgleichszahlungen:
    • Freie und betreibbare intensivmedizinische Behandlungskapazitäten in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt liegt unter 25 Prozent in den letzten 7 Tagen und
    • 7-Tage-Inzidenz je 100.000 Einwohner/-innen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt liegt über 70.
    • Liegt der Anteil der freien betreibbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazität in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der letzten 7 Tage durchschnittlich unter 15 %, kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde weitere Krankenhäuser im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt bestimmen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 5 des KHEntgG einen Zuschlag für die Teilnahme an der Basisnotfallversorgung für das Jahr 2019 oder für das Jahr 2020 vereinbart haben.
  • Die Pauschalen werden für 90 Prozent der Patientinnen und Patienten gezahlt, die aufgrund Freihaltung im Krankenhaus weniger behandelt werden im Vergleich zum Durchschnitt des Vorjahres.
  • Die Abrechnungshöhe und –systematik wird, wie bis 30. September 2020 gültig, fortgeführt.

 

Keine Sanktionen bei Unterschreitung der Pflegepersonaluntergrenzen (§ 21 KHG Abs. 2a)

  • Bei Krankenhäusern, die Ausgleichszahlungen erhalten, gelten gegenüber den Vertragsparteien das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung für das Jahr 2021 als nachgewiesen. Die Untergrenzen müssen daher von diesen Krankenhäusern nicht eingehalten werden.

 

Verlängerung Ausnahmeregelung von Prüfung bestimmter Kodes des Operationen- und Prozedurenschlüssel (§ 25 KHG)

  • Behandelt ein Krankenhaus zwischen dem 1. April 2020 und einschließlich dem 30. Juni 2020 sowie zwischen dem 1. November 2020 und einschließlich dem 30. Juni 2021 Patientinnen und Patienten, die mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder bei denen der Verdacht einer solchen Infektion besteht, darf der zuständige Kostenträger die ordnungsgemäße Abrechnung der von diesem Krankenhaus zwischen dem 1. April 2020 und einschließlich dem 30. Juni 2020 sowie zwischen dem 1. November 2020 und einschließlich dem 30. Juni 2021 erbrachten Leistungen nicht daraufhin prüfen oder prüfen lassen, ob die in der Liste nach Absatz 2 genannten Mindestmerkmale erfüllt sind. Die Ausnahme von der Prüfung der erbrachten Leistungen erstreckt sich jeweils auf den gesamten Behandlungsfall unabhängig vom Datum der Aufnahme, der Entlassung oder der Verlegung der Patientin oder des Patienten in ein anderes Krankenhaus.
  • Die Liste wird durch das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information erstellt und auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellt. Ab 1. Januar 2021 kann die Liste auch Strukturmerkmale enthalten.

    

Kostentragung für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Remdesivir (§ 26b KHG)

  • Die Beschaffung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Remdesivir erfolgt zentral über den Bund und gilt für den Zeitraum Oktober 2020 bis März 2021.
  • Die Kosten werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds sowie von privaten Krankenversicherungsunternehmen erstattet.
  • Bis zum 26. November 2020 vereinbaren die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG, den Zeitpunkt, ab dem die Krankenhäuser die Anwendung der beschafften Arzneimittel zu dokumentieren haben.

 

Kostenerstattung für durch den Bund beschaffte Produkte (§ 26c KHG)

  • Für durch den Bund zentral beschaffte, vorfinanzierte und kostenpflichtige Produkte an Krankenhäuser, aufgrund einer epidemischen Notlage, die nicht anderweitig finanziert werden, werden an Patientinnen und Patienten, die zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung aufgenommen werden und bei deren Versorgung die Produkte zum Einsatz kommen, durch Zusatzentgelte berechnet.
  • Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 KHG vereinbaren innerhalb von zwei Wochen, nach Mitteilung des BMG über die Beschaffung der Produkte, die Höhe und Einzelheiten zur Abrechnung eines Zusatzentgelts.

 

Übergangsregelung zur Zahlungsfrist von Krankenhausrechnungen (§ 417 SGB V)

  • Die von den Krankenhäusern bis zum 30. Juni 2021 erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen sind von den Krankenkassen innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen. Die bisher bis zum 31. Dezember 2020 geltende Regelung wird damit verlängert.

 

Anpassung des krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwerts (§ 15 Abs. 2a Satz 1 Nr. 3 KHEntgG)

  • Erhöhung des vorläufigen Pflegeentgeltwerts ab 1. Januar 2021 von EUR 146,55 auf EUR 163,09.

Kontakt

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Saskia Kapale

Betriebswirtin (VWA), Senior Associate

+49 911 9193 - 3666

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