Neuerungen durch das Krankenhauszukunftsgesetz

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​veröffentlicht am 30. September 2020, Autorin: Christiane Kraus

 

Ab Oktober 2020 soll das neue Krankenhauszukunftsgesetzt (KHZG) in Kraft treten. Es trifft wesentliche Neuerungen zur Förderung von Investitionen in Digitalisierungsprojekte, Verlängerung des bestehenden Krankenhausstrukturfonds und Ausgleiche für Erlösrückgänge und Mehrausgaben durch die Corona-Pandemie.

 

Anfang September beriet der Bundestag den Gesetzesentwurf zum Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG). Das neue Gesetz beinhaltet unter anderem wesentliche Änderungen in der Förderung von Investitionen in Digitalisierungsprojekte, die Verlängerung des bestehenden Krankenhausstrukturfonds und Ausgleiche für Erlösrückgänge und Mehrausgaben durch die Corona-Pandemie.
 

 

Stärkung der Digitalisierung

Mit dem neuen Gesetz tritt der Bundestag dem Investitions- und Digitalisierungsstau von Krankenhäusern entgegen. Ziel ist eine modernere und bessere Ausstattung der Krankenhäuser. Insgesamt werden hierfür 4,3 Milliarden Euro von Bund und Ländern aufgebracht, soweit die Bundesländer bzw. Krankenhausträger ihre dafür erforderlichen Eigenanteile an den Investitionen bereitstellen.

Der Bund stellt ab dem 1. Januar 2021 den sog. Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) im Volumen von 3 Milliarden Euro bereit. Die Bundesländer können die Bundesmittel aus dem KHZF nur abrufen, wenn die Krankenhausträger und/oder sie selbst eigene Mittel in Höhe von 30 Prozent der Bundesmittel bereitstellen. Wenn die gesamten 3 Milliarden Euro abgerufen werden, müssten die Krankenhausträger bzw. die Bundesländer somit zusätzlich 1,3 Milliarden Euro zur Verfügung stellen.

Mit dem KHZG sollen Investitionen in moderne Notfallkapazitäten und eine bessere digitale Infrastruktur einschließlich der Verbesserung der Informationssicherheit finanziert werden. Konkret sind folgende Vorhaben nach dem KHZG förderfähig:

 

  • Anpassung der technischen und insbesondere der informationstechnischen Ausstattung der Notaufnahme eines Krankenhauses auf den jeweils aktuellen Stand der Technik
  • Einrichtung von Patientenportalen für ein digitales Aufnahme- und Entlassmanagement
  • Einrichtung einer durchgehenden, strukturierten elektronischen Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen sowie die Einrichtung von Systemen, die eine automatisierte und sprachbasierte Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen unterstützen
  • Einrichtung teil- oder vollautomatisierter klinischer Entscheidungsunterstützungssysteme, die klinische Leistungserbringer durch automatisierte Hinweise und Empfehlungen unterstützen
  • Einrichtung eines durchgehenden digitalen Medikationsmanagements zu Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit
  • Einrichtung eines krankenhausinternen digitalen Prozesses zur Anforderung von Leistungen, der sowohl die Leistungsanforderung als auch die Rückmeldung zum Verlauf der Behandlung der Patientinnen und Patienten in elektronischer Form ermöglicht, um krankenhausinterne Kommunikationsprozesse zu beschleunigen
  • Wettbewerbsrechtlich zulässige Maßnahmen, die zur Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Krankenhäuser erforderlich sind, eine ausgewogene gemeinsame Angebotsstruktur, die eine flächendeckende Versorgung sicherstellt und eine Spezialisierung ermöglicht, zu entwickeln
  • Einführung und Weiterentwicklung eines online-basierten Versorgungsnachweissystems für Betten zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und anderen Versorgungsbereichen
  • Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer, kommunikationstechnischer oder robotikbasierter Anlagen, Systeme, Verfahren oder räumliche Maßnahmen, die erforderlich sind, um telemedizinische Netzwerkstrukturen zwischen Krankenhäusern oder zwischen Krankenhäusern und ambulanten Einrichtungen aufzubauen
  • Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Anlagen, Systeme oder Verfahren, um die nach dem Stand der Technik angemessenen organisatorischen und technischen Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, der Integrität oder der Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse des Krankenhausträgers zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Krankenhauses und die Sicherheit der verarbeiteten Patienteninformationen maßgeblich sind
  • Vorhaben zur Anpassung von Patientenzimmern an die besonderen Behandlungserfordernisse im Fall einer Epidemie

 

Die Fördermodalitäten sollen analog zum Krankenhausstrukturfonds ausgestaltet werden. Dies bedeutet, die Krankenhausträger melden ihren Förderbedarf an die Bundesländer. Diese stellen wiederum den Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), das über die Förderung entscheidet. Die Mittel werden somit ebenfalls über den Königsteiner Schlüssel (Stand vom 1. Oktober 2018) verteilt. Die geförderten Maßnahmen können auch länderübergreifend erfolgen. Ein Antrag auf Auszahlung von Fördermitteln muss bis zum 31. Dezember 2021 gestellt sein.

Beim KHZG ist, anders als beim Krankenhausstrukturfonds, auch eine explizite Förderung der Universitätsmedizin geplant. So sind 10 Prozent der Mittel für Hochschulmedizin vorgesehen.

 

Krankenhausstrukturfonds

Außerdem wird mit dem KHZG der Krankenhausstrukturfonds um weitere zwei Jahre bis 2024 verlängert und weitere Mittel in Höhe von insgesamt bis zu 2 Milliarden Euro freigesetzt.

 

Corona-Ausgleiche

Finanzielle Folgen durch Corona werden mit dem KHZG ebenfalls angegangen. So sollen gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, um Erlösrückgänge sowie Mehrausgaben, die durch Corona entstanden sind, im Rahmen von krankenhausindividuellen Verhandlungen der Vertragsparteien vor Ort anteilig auszugleichen.

Die Vertragsparteien auf Bundesebene (Deutsche Krankenhausgesellschaft, Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Verband der privaten Krankenversicherung) werden mit dem KHZG beauftragt, bis zum 31. Dezember 2020 bundeseinheitliche Rahmenbedingungen festzulegen. Dabei geht es u.a. um die Ermittlung allgemeiner stationärer und teilstationärer Krankenhausleistungen für die Jahre 2019 und 2020 sowie Kriterien zur Ermittlung des Corona-bedingten Erlösrückganges im Jahr 2020 gegenüber dem Vorjahr.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und soll voraussichtlich im Oktober 2020 in Kraft treten.
 

Der richtig gestellte Förderantrag entscheidet wesentlich darüber, ob und in welcher Höhe das eigene Krankenhaus von den Fördermitteln profitieren kann. Der Nutzen des geförderten IT-Projekts im Krankenhaus ist von der vorhandenen Expertise bei der Planung und Umsetzung solcher Projekte abhängig. Die Spezialisten des Teams Gesundheitswirtschaft bei Rödl & Partner haben bereits in vielen Fällen wertvolle Hilfe bei der Bewältigung dieser Herausforderungen geleistet.

 

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