Befristete Steuerbefreiung bis zu 1.500 € von Corona-Beihilfen für Arbeitnehmer

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​veröffentlicht am 30. April 2020

 

Am 9.4.2020 hat das Bundesministerium der Finanzen zur befristeten lohnsteuerfreien Gewährung von Corona-Beihilfen Stellung genommen.

 

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro lohnsteuerfrei in Form von Zuschüssen und-Sachbezügen gewähren (§ 3 Nr. 11 EStG).

 

Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die weiteren in den Lohnsteuerrichtlinien genannten Voraussetzungen brauchen nicht erfüllt sein (R 3.11 Abs. 2 S. 2 Nr. 1-3 LStR).

 

Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass vorliegt.

 

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen jedoch nicht unter diese oder eine andere Lohnsteuerbefreiung.

 

 

 

 

 

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Dr. Mathias Lorenz

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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