Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Krankentransporter: Verwendung nicht ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen

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veröffentlicht am 31. Januar 2019

 

In einem Verfahren vor dem FG Münster (Az. 6-K-3668/16-KFZ) wurde mit Urteil vom 12. Juli 2018 zur Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Krankentransporter Stellung genommen.

 

I. Sachverhalt (verkürzt)

Ein privates Krankentransportunternehmen (Klägerin) hatte gegen die Versagung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung geklagt. Die vom Unternehmen gehaltenen Fahrzeuge verschiedener Marken wurden den gesetzlichen Anforderungen entsprechend umgerüstet und großflächig mit der Aufschrift „Krankenfahrdienst” beklebt.


Das Finanzamt (Beklagte) versagte die Steuerbefreiung mit der Begründung, dass die Befreiung voraussetze, dass das betreffende Fahrzeug ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen verwendet werde. Es müsse sich um Soforteinsätze handeln, durch die akuten Notständen, in denen unmittelbar Gefahr für Leib oder Leben bestehe, begegnet werde. Die Klägerin verwende die Fahrzeuge im funktionalen Sinne eines Taxis.

 

II. Urteil

Die Richter urteilten zugunsten der Klägerin, die angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide sind rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 Satz 1, 6. Fall KraftStG.


Der Wortlaut des § 3 Nr. 5 KraftStG sieht die ausschließliche Verwendung des Fahrzeugs zum Zwecke von Krankenbeförderungen i.S. von „sofortigen Einsätzen, durch die akuten Notständen begegnet werden soll”, nicht vor. Bereits der Vergleich mit den übrigen in dieser Vorschrift genannten Verwendungszwecken gebietet nicht das Erfordernis eines dringenden Soforteinsatzes. So werden z.B. Fahrzeuge im Feuerwehrdienst regelmäßig für vorbeugende Maßnahmen und zu Ausbildungszwecken genutzt.


Ebenso kann auch der Krankentransport-Richtlinie (§ 7 Abs. 1 KrTransp-RL) nicht entnommen werden, dass unter Fahrten zur Krankenbeförderung i.S.d. § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG nur Fahrten zu verstehen sein sollen, die „dringende Soforteinsätze” darstellen.


Die Gefahr einer unangemessenen Ausdehnung der Befreiungsvorschrift befürchtet das Finanzgericht nicht, denn das Merkmal der „Ausschließlichkeit” schränke die Steuerbefreiungsfälle deutlich ein.


Ausschließlichkeit bedeutet, dass jede nicht zweckgerechte Nutzung des Fahrzeuges schädlich ist, was wiederum die komplette Versagung der Steuerbefreiung nach sich zieht.


Des Weiteren ist für die Steuerbefreiung eine äußerliche Kennzeichnung der Fahrzeuge zwingende Voraussetzung. Die Fahrzeuge müssen als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sein.


Eine weitere zwingende Voraussetzung ist die Anpassung bzw. Umrüstung der Fahrzeuge nach Bauart und Einrichtung, so dass diese ihrem Zweck, der Krankenbeförderung, entsprechend genutzt werden können. Für auf Gebietskörperschaften zugelassene Fahrzeuge gilt die Voraussetzung der Anpassung der Fahrzeuge nach Bauart und Einrichtung nicht.


Unstreitig war zwischen den Parteien die ausschließliche Nutzung zur Krankenbeförderung, die gesetzlich geforderte Kennzeichnung sowie eine den bezeichneten Verwendungszwecken angepasste Bauart und Einrichtung der Fahrzeuge.


Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde Revision zugelassen. Die Beklagte hat unter Az. III R 47/18 beim BFH Revision eingelegt.

 

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Ronny Oechsner

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