Aktuelle Entwicklungen im Bereich des Strom- und Energiesteuerrechts

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veröffentlicht am 31. Januar 2019

 

Die Hauptzollämter haben im Dezember 2018 Informationsschreiben an Versorger und Lieferer nach dem Strom- und Energiesteuergesetz versendet. In diesen Schreiben machen die Hauptzollämter auf die rückwirkend zum 1. Januar 2018 geänderte Rechtslage aufmerksam. Dies betrifft auch Träger von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, sofern sie Inhaber entsprechender Versorger- und Liefererlaubnisse sind. Ziel der Umsetzung ist eine weitergehende Verfahrensvereinfachung bei der Führung betrieblicher Aufzeichnungen in elektronischer Form. Mitteilungspflichten gegenüber dem Hauptzollamt bestehen zum 31. Dezember 2018 bzw. 30. März 2019.

 

Mit der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) sind Versorger nach dem StromStG und Lieferer nach dem EnergieStG verpflichtet worden, Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzunehmen.

 

Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten möglich ist, innerhalb einer angemessenen Frist, die Grundlagen für die Steuerberechnungen festzustellen.

 

In erster Linie haben nur solche Lieferer (Erdgas) und Versorger (Strom) Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen, die Jahresabschlüsse aufstellen, kaufmännische Bücher führen und eine den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) entsprechende Abrechnungssoftware/Abrechnungssysteme verwenden, mit der Verbrauchsabrechnungen erstellt werden.

 

Da diverse Ausnahmen vorgesehen sind (etwa für Stromhändler oder Netzbetreiber) empfiehlt es sich zu prüfen, ob die neuen Vorgaben überhaupt im Einzelfall Anwendung finden.

 

Aufzeichnungspflichtige, die Aufzeichnungen nach den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken zu führen haben, aber betriebliche Aufzeichnungen in elektronischer Form auf Grundlage der amtlichen Vordrucke führen wollen, sind verpflichtet, gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt eine entsprechende Mitteilung bis zum 31. Dezember 2018 zu machen.

 

Nach unserer Kenntnis wurden in den vergangenen Wochen entsprechende Informationsschreiben seitens der Hauptzollämter versandt. Bemerkenswert ist, dass eine einheitliche Praxis der Hauptzollämter nicht existiert und abweichend vom Rundschreiben der Generalzolldirektion bezüglich der Aufzeichnungspflichten (Stand: August 2018) manche Hauptzollämter mitgeteilt haben, dass es ausreichend ist, wenn die vorgenannte Meldung bis zum 30. März 2019 erfolgt.

 

Wir empfehlen Ihnen eine Abstimmung mit dem zuständigen Hauptzollamt, um ggf. bestehende Unsicherheiten zu beseitigen.

 

Im neuen Jahr sind weitere Meldungen notwendig: bis zum 30. März 2019 ist insbesondere anzugeben, welches Datenverarbeitungssystem eingesetzt wird und auf welche Art und Weise die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) berücksichtigt und eingehalten werden. Darüber hinaus wird auch die Erarbeitung und Vorlage einer Verfahrens-Dokumentation erforderlich sein.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der neuen Vorgaben. Lesen Sie hierzu auch unser Themenspecial GoBD.


 

 

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