Umsatzbesteuerung der juristischen Personen öffentlichen Rechts: „Halbzeit” bei der Umstellung auf § 2b UStG

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veröffentlicht am 29. November 2018

 

​Seit dem 1. Januar 2017 gilt der neu ins Umsatzsteuergesetz eingefügte § 2b UStG. Die meisten zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden juristischen Personen öffentlichen Rechts (jPöR) haben jedoch zur Anwendung der alten Rechtslage optiert. Diese jPöR können daher noch bis zum 31. Dezember 2020 das „alte Recht” anwenden.


Auch wenn noch etwas mehr als zwei Jahre bis zum Ende der Übergangsfrist  verbleiben, ist die Umstellung auf die neuen Rechtsvorschriften „im Hintergrund” zwingend (und dringend) vorzubereiten – denn ab dem 1. Januar 2021 müssen alle nach der neuen Rechtslage steuerpflichtigen Umsätze „auf Knopfdruck” deklariert werden.

 

Hintergrund:

Mit der Novellierung der Regelungen zur Umsatzbesteuerung der jPdöR durch das Steueränderungsgesetz 2015 haben die langjährigen Unstimmigkeiten zwischen der EU-richtlinienkonformen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und der Verwaltungspraxis ein (zumindest vorläufiges) gesetzgeberisches Ende gefunden. Durch die Neuregelung werden nunmehr viele Bereiche, die bisher nicht vom Umsatzsteuergesetz erfasst worden sind, künftig der Umsatzbesteuerung unterworfen sein. Ziel der Gesetzesanpassung war die Gleichbehandlung der jPöR mit privatwirtschaftlichen Unternehmern, soweit die jPöR Leistungen auf privatrechtlicher und nicht öffentlich-rechtlicher Grundlage erbringen.

 

Den bereits vor diesen Zeitpunkt bestehenden jPöR wurde (EU-rechtlich durchaus umstritten) im Rahmen einer Übergangsregelung die Möglichkeit eingeräumt, auf entsprechenden Antrag innerhalb eines vierjährigen Übergangszeitraums die bisherige Verwaltungspraxis und Rechtslage fortzuführen, um ausreichend Zeit für die notwendigen Umstellungen auf die Erfordernisse der Neuregelung zu haben. Diese Optionsmöglichkeit wurde nach unserer Kenntnis auch von der weit überwiegenden Mehrzahl der jPöR in Anspruch genommen. Bis Ende des Jahres 2020 müssen diese notwendigen Umstellungen daher abgeschlossen sein.


Um festzustellen, welche Umsätze ab dem 1. Januar 2021 zusätzlich in der Steuererklärung der jPöR angegeben sein müssen, ist es zwingend erforderlich, alle von einer jPöR erbrachten Leistungen vor dem Hintergrund der neuen Rechtslage umsatzsteuerlich zu untersuchen und einzuordnen.

 

Folgende Umsätze werden dabei – unabhängig von der konkreten jPöR und deren konkreten Tätigkeiten – im Wesentlichen betroffen sein:

 

  • Umsätze von Einrichtungen, die bisher aufgrund „Geringfügigkeit” nicht als steuerpflichtiger Umsatz eines Betriebes gewerblicher Art einzustufen waren
  • Leistungserbringungen an andere jPöR, denen kein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder ein Gesetz zugrunde liegt
  • „Zuschüsse” von anderen jPöR, denen in Wirklichkeit ein Leistungsaustausch zugrunde liegt

 

Insbesondere größere jPöR, die vielfältige Tätigkeiten ausführen und diverse Einrichtungen betreiben, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit Umsätze entdecken, die ab dem 1. Januar 2021 zusätzlich in der Steuererklärung angegeben werden müssen, obwohl sie bereits seit Jahren unverändert ausgeführt werden.

 
Hiervon werden Hochschulen, Wohlfahrtseinrichtungen und kirchliche Einrichtungen wohl gleichermaßen betroffen sein.

 

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Autoren: Dr. Christian Ortloff und Anka Neudert

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Dr. Christian Ortloff

Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsmediator (IHK), Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)

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