Endgültige Fassung des Rahmenvertrages über ein Entlassmanagement verabschiedet

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​​​​​​veröffentlicht am 26. Oktober 2017; Autorin: Simone Müller​​

 

Ziel des Rahmenvertrages über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1a S. 9 SGB V ist eine standardisierte Entlassung der Patienten aus stationärer, teilstationärer oder stationsäquivalenter Behandlung unter Gewährleistung einer nahtlosen, individuellen, ressourcen- und teilhabeorientierten Anschlussversorgung.

 

​[Rahmenvertrag in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 6. Juni 2017]

 

Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz erfolgte eine Neuregelung des Entlassmanagements in § 39 Abs. 1a SGB V. Diese Neuerung dient dazu, der Schnittstellenproblematik zwischen der Krankenhausbehandlung und der nachstationären Versorgung entgegenzuwirken und den sogenannten „Drehtüreneffekt”  durch eine lückenlose Anschlussversorgung zu vermeiden. Die Details und die nähere Ausgestaltung des gesamten Prozesses des Entlassmanagements sowie die Zusammenarbeit und Verantwortlichkeiten zwischen Krankenhaus, Vertragsarzt und Krankenkasse sollten auf Bundesebene mittels einer Rahmenvereinbarung geregelt werden.
 
Gemäß § 39 Abs. 1a Satz 9 SGB V erfolgte die Erstellung eines Rahmenvertrages durch den GKV-Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG). In diesem Rahmenvertrag werden die Bedingungen für das Entlassmanagement umfassend festgelegt.
 
Demnach haben die Krankenhäuser ein standardisiertes Entlassmanagement in multidisziplinärer Zusammenarbeit zwischen Krankenhaus, Ärzten, Apotheken, Pflegepersonal etc. sicherzustellen und für alle Beteiligten verbindliche, transparente Standards zu etablieren. Die Zuständigkeiten innerhalb der multidisziplinären Teams müssen bindend geregelt sein. Der Patient hat einen Anspruch auf ein Entlassmanagement gegenüber dem Krankenhaus. Die Krankenhäuser sind angehalten, ein geeignetes Assessment zu gestalten und frühzeitig den patientenindividuellen Bedarf für die Anschlussversorgung zu erfassen sowie einen individuellen Entlassplan aufzustellen. 
 
Durch das Entlassmanagement dürfen die Krankenhäuser fortan bei Entlassung des Patienten für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen Leistungen nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V, wie beispielsweise häusliche Krankenpflege, Heilmittel, Hilfsmittel und Soziotherapie, anordnen. Gleichfalls kann durch den verantwortlichen Krankenhausarzt eine etwaige Arbeitsunfähigkeit festgestellt und bescheinigt werden sowie eine Verordnung von Arzneimitteln erfolgen. Die Anordnungen und Bescheinigungen haben sich analog an den Regelungen und dem Wirtschaftlichkeitsaspekt zu orientieren, welcher für niedergelassene Ärzte gilt. Ziel ist insbesondere, multimorbiden Patienten einen nahtlosen Übergang in die ambulante Versorgung zu gewährleisten.
 
Weitere Regelungen des Vertrages sind die frühzeitige Kontaktaufnahme des Krankenhauses mit den weiterbehandelnden Leistungserbringern bei Erkennung des Versorgungsbedarfes für die Anschlussversorgung und ggf. die Kontaktaufnahme mit der Kranken- oder Pflegekasse bei genehmigungspflichtigem Bedarf. Zudem hat bei Entlassung des Patienten dieser und – unter Zustimmung des Patienten – der weiterbehandelnde Arzt einen Entlassbrief zu erhalten. Das Krankenhaus wird ferner angehalten, die Rufnummer eines zuständigen Ansprechpartners für Rückfragen der weiterbehandelnden Leistungserbringer anzugeben.

 

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Daniel Finsterer

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, IT-Auditor IDW

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