Umsatzsteuer für Auftragsforschung

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​veröffentlicht am 26. Juli 2017

 

Der V. Senat des BFH hat mit Urteil vom 10.05.2017 entschieden, unter welchen Umständen im Rahmen der Auftragsforschung der ermäßigte Steuersatz bei der Umsatzsteuer Anwendung findet.

 

​[BFH, Urteil vom 10.05.2017, Az. V R 43/14, V R 7/15]

 

1. Rechtslage vor Entscheidung durch den BFH

Im ursprünglichen Verfahren vor dem Sächsischen Finanzgericht (Urteil v. 29.4.2014, Az. 3 K 492/13) hat die Klägerin als gemeinnützige GmbH gegen das Finanzamt Klage erhoben, weil dieses davon ausgegangen ist, dass die Leistungen der GmbH im Bereich der Auftragsforschung dem Regelsteuersatz und nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

 

2. Entscheidung des BFH

Zur Beurteilung, ob die Umsätze im Rahmen der Auftragsforschung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zu prüfen, ob es sich um eine Wissenschafts- und Forschungseinrichtung i.S.d. § 64 Abs. 1 AO handelt. Voraussetzung ist, dass sich die Wissenschafts- und Forschungseinrichtung aus Zuwendungen der öffentlichen Hand, Dritter oder der Vermögensverwaltung finanziert. Bei der Beurteilung der Einnahmen aus steuerpflichtigen Leistungen für Auftragsforschung ist nur das Entgelt ohne Umsatzsteuer zu bedenken.

Die Verwendung der Nettoeinnahmen begründet diese Entscheidung damit, dass sich eine Wissenschafts- und Forschungseinrichtung, die Auftragsforschung vornimmt, weder aus der vereinnahmten Umsatzteuer finanzieren kann noch darf. Folglich sind die Finanzierungsvorteile im Zeitraum zwischen der Vereinnahmung und Abführung der Umsatzsteuer an den Steuergläubiger zu vernachlässigen.

 

Eine nicht überwiegende Finanzierung aus Zuwendungen der öffentlichen Hand, Dritter oder aus der Vermögensverwaltung kann immer dann angenommen werden, wenn die Einnahmen aus der Auftragsforschung oder der Ressortforschung mehr als 50 Prozent der gesamten Einnahmen betragen.

 

Die Steuerermäßigung für Leistungen der nach §§ 51 ff. AO steuerbegünstigten Körperschaften ordnet § 12 Abs. 2 Nr. 8 a S. 1 UStG i.V.m § 64 Abs. 1 AO an. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich um einen Zweckbetrieb i.S. eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes handelt. Der BFH hat entschieden, dass es sich bei Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen um Zweckbetriebe handelt, sofern die Tätigkeiten nicht die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse erfassen oder keinen Forschungsbezug aufweisen.

 

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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

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