Dienstleistungen einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter können steuerfrei sein

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​​​​​​​​veröffentlicht am 2. Mai 2017

 

Erbringt eine Gesellschaft IT-Dienstleistungen an ihre Gesellschafter, so können diese bei direkter Berufung auf das europäische Mehrwertsteuerrecht steuerfrei sein. Mit Urteil vom 14.02.2017 (15 K 33/14 U) entschied das Finanzgericht Münster, dass die von einer eingetragenen Genossenschaft (eG) gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten IT-Dienstleistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

 

[FG Münster, 14.02.2017 (15 K 33/14 U)]​

 

Art. 132 Abs. 1 Buchst. f) der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) befreit Dienstleistungen, die Personenzusammenschlüsse an ihre Mitglieder zur Ausübung einer steuerfreien oder nicht steuerbaren Tätigkeit erbringen, von der Umsatzsteuer, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Im deutschen Umsatzsteuerrecht fehlt eine vergleichbare Vorschrift, weshalb sich betroffene Personenzusammenschlüsse unmittelbar auf das EU-Recht berufen können.

 

Geklagt hatte eine eG, deren Mitglieder im Wesentlichen Krankenkassen waren. Die eG hatte gegenüber ihren Mitgliedern IT-Dienstleistungen (Bereitstellung, Betrieb, Betreuung und Administration der IT-Infrastruktur, der IT-Sicherheit und des Datenschutzes der Mitgliedskrankenkassen) erbracht, die das Finanzamt als steuerpflichtig einstufte.

 

Die Krankenkassen selbst erbringen im Rahmen der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit nicht steuerbare Leistungen. Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 14.02.2017 (15 K 33/14 U), dass die von der eG an die Mitglieder-Krankenkassen erbrachten IT-Dienstleistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Es sei nicht ersichtlich, dass private Unternehmer in dem von der eG abgedeckten Marktsegment vergleichbare Leistungen anbieten würden oder könnten, zumal sozialrechtliche Vorschriften den Datenzugriff privater Unternehmer ausschließt. Aus diesem Grund lägen keine Wettbewerbsverzerrungen vor.

 

Im Gegensatz hierzu sah das Gericht jedoch die von einer GbR erbrachten Bürodienstleistungen an deren „Mitglieder” – selbstständige Berufsbetreuer – erbrachten Dienstleistungen als steuerpflichtig an, da hier Wettbewerbsverzerrungen vorlägen. (Urteil vom 02.01.2017, 5 K 23/15).

 


Autorin: Anka Neudert

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