Umsatzsteuerbefreiung für Wohlfahrtsverbände auf dem Prüfstand

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veröffentlicht am 26. Januar 2015

BMF 02. Oktober 2014

 

Bisher kommen Wohlfahrtsverbände und ihnen angeschlossene Unternehmer mit ihren Leistungen in den Anwendungsbereich des sehr umfassenden § 4 Nr. 18 UStG. Danach sind Leistungen dieser Unternehmer steuerfrei, wenn sie unmittelbar dem nach der Satzung begünstigten Personenkreis zugute kommen und das Entgelt hinter den Entgelten der Konkurrenz zurück bleibt. Diese Bestimmung wird nicht langfristig in der derzeit geltenden Form erhalten bleiben. Nunmehr hat das Bundesfinanzministerium dieses Vorhaben wieder aufgenommen und einen Entwurf einer Neufassung vorgelegt.

  

 

Diese Bestimmung wird nicht langfristig in der derzeit geltenden Form erhalten bleiben.  Zu oft hat der BFH sie in Teilen als europarechtswidrig angesehen. Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2013 im Jahr 2012 sollte die Befreiung davon abhängig gemacht werden, dass sich die Träger ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln oder aus Zuwendungen finanzierten. Dieses Vorhaben war nach heftiger Kritik fallen gelassen worden.


Nunmehr hat das Bundesfinanzministerium dieses Vorhaben wieder aufgenommen und einen Entwurf einer Neufassung vorgelegt, in der in enger Anlehnung an die Bestimmungen des europäischen Rechts eng mit der Sozialfürsorge verbundene Leistungen bestimmter Einrichtungen freigestellt werden. Abgestellt werden soll nunmehr darauf, ob die Absicht besteht, Gewinn zu erzielen, und darauf, wie ein ggf. anfallender Überschuss verwendet wird. Enthalten ist zudem eine Subsidiaritätsklausel, so dass die Befreiung für solche Leistungen entfällt, die unter andere Befreiungen fallen.


Die Umsatzsteuerbefreiung soll z.B. nicht den Bundesfreiwilligendienst außerhalb des sozialen Bereichs umfassen, also etwa im Bereich Umwelt- und Naturschutz oder im Zivil- und Katastrophenschutz. Nicht umfasst sind auch Leistungen an nicht speziell Hilfsbedürftige. Ebenso fallen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht mehr unter diese Regelung, hier wird auf § 4 Nr. 16 UStG verwiesen, der allerdings enger gefasst ist als der bisherige § 4 Nr. 18 UStG. Im ungünstigsten Fall entfällt damit für Wohlfahrtsverbände z.B. auch in Teilen die Befreiung im Rahmen des „betreuten Wohnens”, wie sie für andere Unternehmer bereits 2009 weggefallen ist.


Die weitere Entwicklung bleibt hier abzuwarten. Auch wenn dieses Vorhaben nicht weiter verfolgt werden sollte, so ist dennoch über kurz oder lang mit einer Neuregelung zu rechnen.

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