Mindestlohn in der Pflege

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​veröffentlicht am 26. Januar 2015

 

Aufgrund einer Einigung in der zweiten Pflegekommission wurde der Pflegemindestlohn erhöht. Seit 1. Januar 2015 gilt ein Mindestlohn von 9,40 Euro je Stunde im Westen und 8,65 Euro in den neuen Bundesländern. In zwei Schritten soll dieser bis Januar 2017 weiter wachsen und dann 10,20 Euro bzw. 9,50 Euro betragen. Ab 1. Oktober 2015 wird zudem der Kreis, für die der Pflegemindestlohn gilt, auf die in Pflegebetrieben beschäftigten Betreuungskräfte von dementen Personen, Alltagsbegleiterinnen und -begleiter sowie Assistenzkräfte ausgeweitet.

 

Autoren: Thomas Wust und Susanne Richter

 

Der Pflegemindestlohn findet für solche Arbeitnehmer Anwendung, die gem. § 1 Abs. 2 PflegeArbbV nicht in einem nur unerheblichen Umfang pflegerisch tätig sind. Die bislang geltende Regelung, nach der Arbeitnehmer überwiegend pflegerisch tätig sein müssen, gilt nicht mehr.


Damit ist festzuhalten, dass Personen die in der Pflege beschäftigt sind, dem Pflegemindestlohn von 9,40 Euro gem. § 2 Abs. 1 PflegeArbbV ab 01. Januar 2015 erhalten müssen.


Ausgenommen vom Pflegemindestlohn sind gem. § 1 Abs. 3 PflegeArbbV Arbeitnehmer, die in der Verwaltung, Haustechnik, Küche, hauswirtschaftlichen Versorgung, Gebäudereinigung, im Bereich des Empfangs- und des Sicherheitsdienstes, in der Garten- und Geländepflege, in der Wäscherei sowie in der Logistik und solche Arbeitnehmer die als Auszubildende bzw. Pflegeschüler gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 f. PflegeArbbV tätig sind. Des Weiteren sind solche Beschäftigten vom Pflegemindestlohn ausgenommen, die nicht als Arbeitnehmer gelten. Dies sind insbesondere Praktikanten und ehrenamtlich tätige Personen.


Sofern jedoch die Arbeitnehmer im Fahrdienst (Logistik) und in der Hauswirtschaft in nicht unerheblicher Höhe gemeinsam mit Bewohnerinnen und Bewohnern tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden - insbesondere dann, wenn es sich um Alltagsbegleiterinnen und -begleiter, Betreuungskräfte von Menschen mit dementiellen Erkrankungen oder Assistenzkräften handelt - fällt ebenfalls der Pflegemindestlohn i.H.v. 9,40 Euro an. Jedoch erst ab 01. Oktober 2015.


Die Betreuungskräfte unterliegen ebenfalls dem Pflegemindestlohn gem. § 1 Abs. 6 PflegeArbbV ab 01. Oktober 2015.


Sofern die Fahrer und die Hilfskräfte in der Hauswirtschaft nicht oder nur in unerheblicher Höhe tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind, gilt lediglich der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro.

   

Somit ist hinsichtlich der Arbeitnehmer abschliessend festzuhalten:

  • Fachkräfte in der Pflege: Pflegemindestlohn von 9,40 Euro ab 01. Januar 2015.
  • Betreuungskräfte: Pflegemindestlohn von 8,50 Euro ab 01. Oktober 2015, 9,40 Euro 01. Oktober 2015.
  • Hilfskräfte in der Hauswirtschaft und Fahrer, wenn gemeinsam mit Bewohnerinnen und Bewohnern tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind, insbesondere dann, wenn es sich um Alltagsbegleiterinnen und -begleiter, Betreuungskräfte von Menschen mit dementiellen Erkrankungen oder Assistenzkräften handelt: Pflegemindestlohn von 9,40 Euro ab 01. Oktober 2015, bis 01. Oktober 2015 gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro.
  • Hilfskräfte in der Hauswirtschaft und Fahrer, wenn sie nicht gemeinsam mit Bewohnerinnen und Bewohnern tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden und es sich insbesondere nicht um Alltagsbegleiterinnen und -begleiter, Betreuungskräfte von Menschen mit dementiellen Erkrankungen oder Assistenzkräften handelt: gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro ab 01. Januar 2015.

 
Sofern der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro zum tragen kommt, ist zusätzlich zu beachten, dass bei geringverdienenden Personen zusätzliche Auszeichnungspflichten ab 01. Januar 2015 bestehen. So müssen der Beginn, das Ende und die Dauer der Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufgezeichnet werden.

 
Wenn Zweifel bestehen, ob die Hilfskräfte in der Hauswirtschaft und die Fahrer eine gemeinsam mit Bewohnerinnen und Bewohnern tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend Tätigkeit ausüben bzw. Alltagsbegleiterinnen und -begleiter, Betreuungskräfte von Menschen mit dementiellen Erkrankungen oder Assistenzkräften sind, sollte der Pflegemindestlohn von 9,40 Euro ab 01. Oktober 2015 bezahlt werden, da das Merkmal von nicht unerheblicher Höhe sehr schwach ist und sehr schnell überschritten wird.

 
Die genannten Werte gelten für die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein. Hiervon abweichend beträgt das Mindestentgelt bei den restlichen Bundesländern 8,65 Euro.

 

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