Zur Haftung von Gesundheitseinrichtungen für die Lohn- und Sozialversicherungsbeiträge von freien Mitarbeitern

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​​​veröffentlicht am 12. Oktober 2015

LSG NRW 26. November 2014

 

 

Auch vermeintlich „freie” Mitarbeiter im Pflegebereich eines Krankenhauses gelten sozialversicherungs- und damit auch steuerrechtlich als Arbeitnehmer, wenn sie in die organisatorischen Abläufe des Krankenhauses eingegliedert sind.

  

Immer wieder werden in deutschen Krankenhäusern, aber zum Teil auch Alten- bzw. Pflegeheimen Belastungsspitzen im Pflegebereich durch den Einsatz „freier”, vermeintlich auf selbständiger Basis arbeitender Pflegekräfte aufgefangen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 26. November 2014 entschieden, dass auf einer Intensivstation eingesetzte Pflegekräfte dort als – gegebenenfalls befristet beschäftigte – Arbeitnehmer tätig werden und die Klinik daher Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss.

Im Streitfall ging es um einen Krankenpfleger, der auf der Basis von Diens​tleistungsverträgen in Intensivstationen mehrerer Krankenhäuser tätig war. Er hatte bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung beantragt, dass er diese Arbeit als Selbständiger verrichte und nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege.

Das Sozialgericht sah jedoch die Voraussetzungen einer abhängigen, der Sozialversicherung unterliegenden Beschäftigung als gegeben an. Ein wesentlicher Grund sei die vollständige Eingliederung in die organisatorischen Abläufe auf der Intensivstation. Zudem trage der Pfleger aufgrund der Vergütung nach geleisteten Stunden kein unternehmertypisches wirtschaftliches Risiko. Die möglicherweise gegenüber angestellten Pflegekräften etwas größeren Freiheiten würden dagegen nicht ausreichen, um von einer Weisungsfreiheit auszugehen, wie sie für einen selbständigen Unternehmer typisch sei. Eine Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.

Neben der Sozialversicherungspflicht für solche „freien” Mitarbeiter ergeben sich damit auch sämtliche lohnsteuerlichen Pflichten.


Autorin: Anka Neudert

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