Zytostatika: Ertragsteuer und Umsatzsteuer gehen getrennte Wege

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BFH 31.07.2013
 
Die Antwort auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Lieferung von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke im Rahmen einer ambulanten Behandlung umsatz- bzw. ertragssteuerpflichtig ist, wurde mit Spannung erwartet. Während die umsatzsteuerlichen Fragen noch beim EuGH anhängig sind, hat der BFH nunmehr zur Körperschaft- und Gewerbesteuer am 18.12.2013 seine Entscheidungen veröffentlicht, mit denen er die Urteile des FG Münster bestätigt.
  
Gegenstand der Urteile waren Zytostatikalieferungen von Krankenhausapotheken an Patienten, die im Krankenhaus ambulant behandelt wurden. Die ärztliche Behandlung in den jetzt entschiedenen Fällen erfolgte einerseits durch einen Chefarzt aufgrund persönlicher Ermächtigung gem. § 116 SGB V im Rahmen seiner mit dem Krankenhaus vereinbarten Dienstaufgabe, andererseits im Rahmen einer Institutsermächtigung gem. § 31 ZVÄ. Der BFH führt aus, die Abgabe der Zytostatika durch die Krankenhausapotheke an die Patienten zur anschließenden ambulanten Verabreichung im Klinikum sei dem Zweckbetrieb zuzurechnen. Zum Zweckbetrieb gehörten aufgrund der weit gefassten sozialrechtlichen Legaldefinitionen des Krankenhauses alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen. Dies sei auch dann noch in einem ausreichenden Maße der Fall, wenn die Leistungen zwar nicht unmittelbar auf einer ärztlichen oder pflegerischen Leistung, jedenfalls aber auf einer typischerweise von einem Krankenhaus gegenüber seinen Patienten erbrachten Leistung beruhen. Die vom Finanzamt vertretene Auffassung sei hingegen inkonsequent. Sie beruhe auf einer unzutreffenden Übertragung spezifisch umsatzsteuerrechtlicher Grundsätze.
   
Der BFH bezieht auch europarechtliche Fragestellungen ein. Ob durch die Gewährung der Steuerbefreiungen das europarechtliche Beihilfeverbot verletzt wird, habe er als mitgliedschaftliches Gericht nicht zu entscheiden. Er sei auch nicht durch das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gehalten, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Dieses Verbot gelte allein für neue Beihilfen; demgegenüber dürften bestehende Beihilfen regelmäßig durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unionsrechtswidrigkeit festgestellt hat. Die Auslegung des Unionsrechts sei derart offenkundig, dass es einer Vorlage an den EuGH nicht bedürfe.
  

Beratungshinweis

Mit der Veröffentlichung des BFH-Urteils ist die Besteuerung der genannten Zytostatikalieferungen rechtlich geklärt. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzbehörden die Urteile auch anwenden.
  
Noch nicht entschieden ist die umsatzsteuerliche Erfassung dieser Leistungen. Hier bleibt die Entscheidung des EuGH und deren Umsetzung durch den BFH abzuwarten. Wir erwarten hier die Annahme einer Steuerpflicht. Aufgrund der jetzt vom BFH veröffentlichten Zuordnung zum Zweckbetrieb wäre dann bei vollem Vorsteuerabzug der verminderte Steuersatz von 7 % für Zweckbetriebe anzuwenden. Dieser ist aber nach der Entscheidung des BFH vom 08.03.2012 (AZ V R 14/11) mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar, so dass abzuwarten bleibt, ob der BFH die Gelegenheit ergreift, sich hierzu zu äußern.
  
Die Strategie der Krankenhäuser, diese Sachverhalte in den laufenden Steuererklärungen zu berücksichtigen, ist u.E. nur individuell festzulegen. Auf jeden Fall müssen die Steuerpflichtigen vermeiden, dass nachteilige Steuerbescheide zu derartigen Sachverhalten bestandskräftig werden. Einzubeziehen ist neben der bisherigen steuerlichen Erfassung der unterschiedlichen Sachverhalte auch, was individuell mit den Kostenträgern zur Abrechnung der Umsatzsteuer vereinbart wurde.
 
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