Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Arzneimittelabgabe von Krankenhausapotheken im Anschluss an Zytostatika-Rechtsprechung

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veröffentlicht am 8. Oktober 2015

 

OFD Frankfurt, 02.03.2015

 

Mit Verfügung vom 02. März 2015 hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main klargestellt, dass die Krankenhausapotheke eines steuerbefreiten Krankenhauses als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt wird, wenn sie auch andere (steuerbefreite) Krankenhäuser beliefert.

 

Der Betrieb einer Krankenhausapotheke durch ein steuerbefreites Krankenhaus begründet regelmäßig einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, soweit sie auch andere (steuerbefreite) Krankenhäuser beliefert. Die Krankenhausapotheke erfüllt insoweit nicht die Merkmale des § 65 AO.
  

Das gleiche gilt auch bei Betätigungen der Krankenhausapotheke nach den Erweiterungen des Apothekengesetzes durch das GKV-Modernisierungsgesetz für die sie ein Entgelt erhalten.

 

Hierunter fallen
  • die Abgabe von Medikamenten an ehemals ambulante oder stationäre Patienten zur Überbrückung gegen gesondertes Entgelt, 
  • Medikamentenlieferungen an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, an Polikliniken, an Institutsambulanzen, an sozialpädiatrische Zentren, an ermächtigte Krankenhausärzte - soweit es sich in diesen Fällen nicht um Innenumsätze des Trägers der Krankenhausapotheke handelt - und an öffentliche Apotheken sowie
  • Medikamentenlieferungen gegen gesondertes Entgelt an Personen, die im Krankenhaus beschäftigt sind.

Die OFD hält aber an den Konsequenzen fest, die sich aus der Rechtsprechung des BFH zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Zytostatikalieferungen ergibt: Nur Einnahmen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses zu sehen sind, gehören zum Zweckbetrieb Krankenhaus gemäß § 67 AO, wenn die erbrachten Leistungen sich aus dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergeben und die betreffenden Medikamente für eine unmittelbare Verabreichung im Krankenhaus vorgesehen sind.
  
Hingegen bleibt die Umsetzung der Rechtsprechung des BFH zur umsatzsteuerlichen Beurteilung der Zytostatikalieferungen weiterhin offen.

 

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