Gemeinnützige Unternehmen als Subunternehmer – Änderung der Rechtsprechung

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Erst am 07.05.2014 veröffentlichte der BFH eine Pressemeldung zu seinem Urteil vom 27.11.2013, mit dem er in einigen für gemeinnützige Unternehmen grundlegenden Punkten seine bisherige Spruchpraxis ändert.

Das Urteil erging zum Rettungsdienst, hat aber Auswirkungen auf alle Bereiche, in denen gemeinnützige Unternehmen in eine Leistungskette eingebunden sind, z.B. im Rahmen der Überlassung von Pflegekräften an Krankenhaus- oder Altenheimträger oder im Rahmen einer Vereinbarung von Grundleistungen des betreuten Wohnens gegenüber dem Vermieter der Senioren. Die wichtigsten Eckpunkte des Urteils sind folgende:

  • Für einen Zweckbetrieb als Einrichtung der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO) ist kein unmittelbarer Vertragsschluss mit den hilfsbedürftigen Personen mehr erforderlich.

  • Steuerbegünstigte Wohlfahrtspflege ist auch bei der Vergleichbarkeit der Leistungen mit denen von Gewerbetreibenden möglich – es kommt nicht auf den Wettbewerb, sondern auf den Finanzierungsbedarf an.

  • Der BFH vertritt weiterhin eine enge Auslegung des Begriffs „Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens“.

  • Holdingsstrukturen: Die Gemeinnützigkeit einer GmbH wird nicht dadurch gehindert, dass die GmbH in die Zweckverfolgung ihrer Gesellschafter eingebunden ist.

  • Gesetzliche Pflichtaufgaben schließen die Gemeinnützigkeit nicht aus.

Der Sachverhalt
Gestritten wurde um die Gemeinnützigkeit einer von einem Landkreis als alleinigem Gesellschafter gegründeten GmbH. Der Zweck der GmbH ist die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Brandenburgischen Rettungsdienstgesetz.

Nach dem Brandenburgischen Rettungsdienstgesetz sind Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes die Landkreise und kreisfreien Städte, die diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe erfüllen. Zur Durchführung des Rettungsdienstes schloss die GmbH einen Dienstleistungsvertrag mit dem Landkreis als ihrem Gesellschafter ab. Die Höhe der Vergütung sollte sich nach dem Ergebnis der mit den Krankenkassen vereinbarten Kosten- und Leistungsrechnung für den Rettungsdienst richten. Die GmbH setzte ihre Fahrzeuge auf dem Gebiet der Notfallrettung sowie für betreuungspflichtige Krankentransporte ein.

Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der GmbH ab. Der BFH hielt die Gemeinnützigkeit der GmbH für möglich und verwies den Fall zurück an das Finanzgericht, weil einige Tatsachenfragen zu klären waren.

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