Keine Steuerhinterziehung, wenn allein das Finanzamt verantwortlich ist!

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BFH, 04.12.2012

Im zu Grunde liegenden Sachverhalt reichte der Steuerpflichtige und Kläger eine fehlerfreie Einkommensteuererklärung 1999 mit positiven Einkünften von 1.054.011 DM beim Finanzamt ein. Auf Grund eines Eingabefehlers des Sachbearbeiters veranlagte dieser die vom Steuerpflichtigen positiv erklärten Einkünfte als negative Einkünfte in Höhe von 1.047.588 DM. Dieser Eingabefehler führte unter Einbeziehung weiterer negativer Einkünfte seiner Ehefrau zu einem vom Finanzamt verbescheideten Verlustvortrag zum 31.12.1999 in Höhe von 1.234.592 DM. Der Steuerpflichtige beantragte in den Folgejahren die Verrechnung des bestehenden Verlustvortrages mit den positiven Einkünften. Im Jahr 2004 gab der Steuerpflichtige, vor Beginn einer Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2001, eine strafbefreiende Erklärung für die Jahre 2000 und 2001 und teilte den zu Unrecht in Anspruch genommen Verlustvortrag aus 1999 mit. Das Finanzamt lehnte die strafbefreiende Erklärung ab.

Der Bundesfinanzhof führte in seinem Urteile aus, dass das Vorliegen einer wirksamen strafbefreienden Erklärung des Klägers zu verneinen sei, da weder unrichtige und unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht, noch die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen worden seien. Mit der Abgabe der vollständigen und ordnungsgemäßen Steuererklärung hat der Steuerpflichtige seine Erklärungspflichten erfüllt. Weicht auf Grund der zutreffend erklärten Tatsachen durchgeführte Veranlagung zu dessen Gunsten vom geltenden Recht ab, ergeben sich aus dem Verfahrensrecht keine weiteren Erklärungspflichten.

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Dr. Mathias Lorenz, M.I.Tax

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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