Gedenkstein im gemeinschaftlichen Garten

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veröffentlicht am 17.12.2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2024, Az.: V ZR 22/24


Ein bauliche Veränderung gestaltet die Wohnanlage nicht grundlegend um, wenn sie mit den Vorgaben in der Gemeinschaftsordnung vereinbar ist. 

Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Die Gemeinschaftsordnung sieht in Bezug auf den gemeinschaftlichen Garten vor, dass dieser als Ziergarten angelegt ist und der Erholung, dem Spiel und der Ruhe der Hausbewohner und ihrer Gäste dient. In der Eigentümerversammlung wurde die Aufstellung eines privaten Gedenksteins für den ehemaligen Bewohner der Anlage und zwischenzeitlich verstorbenen Oberbürgermeister der Stadt beschlossen. Die Klägerin hat daraufhin eine Anfechtungsklage erhoben. Mit der Klage begehrte die Klägerin, den gefassten Beschluss für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht erklärte den Beschluss für ungültig, das Berufungsgericht dagegen wies die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ab.

Der Bundesgerichtshof hält die Klage für unbegründet und begründet seine Entscheidung wie folgt: Bei der Aufstellung des Gedenksteins handelt es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne der WEG-rechtlichen Vorschriften. Der Gedenkstein ist zudem mit den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung zu Gestaltung und Nutzung des Gartens vereinbar. In einem Ziergarten können grundsätzlich Skulpturen aufgestellt werden. Zwar ähnelt ein künstlerisch gestalteter Gedenkstein optisch einem Grabstein. Ein Widerspruch zu dem Charakter des Ziergartens liegt dennoch nicht vor, wenn es sich wie hier um ein einzelnes Element handelt. Maßgeblich sind auch die Größenverhältnisse. Im Verhältnis zu der Größe des Gartens stellt der Gedenkstein einen eher kleinen Eingriff in das Aussehen und in die Nutzung des Gartens dar. Der Garten kann weiterhin zur Erholung genutzt werden. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage i.S.v. § 20 Abs. 4 WEG​ liegt nicht vor. Die Beurteilung ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Dabei kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Berücksichtigt werden müssen auch Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung. Eine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers i.S.v. § 20 Abs. 4 WEG liegt ebenfalls nicht vor. Bei der Beurteilung der unbilligen Benachteiligung kommt es darauf an, ob sich ein verständiger Durchschnittseigentümer nach der Verkehrsanschauung nachvollziehbar beeinträchtigt fühlt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte. Beispiel für eine unbillige Benachteiligung wäre eine Verschattung, die die Klägerin im Vergleich zu den anderen Wohnungseigentümern in besonderer Weise trifft.


Fazit: ​


Eine bauliche Veränderung darf nicht gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen und in Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung stehen. Ob ein Verstoß bzw. ein Widerspruch vorliegt, ist eine Einzelfallfrage und wird unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden.



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