Falsche bzw. vermeintliche Verwalterin

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veröffentlicht am 3.12.2024​ | Lesedauer ca. 2 Minuten

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 26. August 2024, Az. 14 T 6153/23​

Gibt der Kläger in einer Klage gegen die GdWE einen falschen Verwalter an und war dies für ihn erkennbar und vermeidbar, muss dieser dem vermeintlichen Verwalter die Kosten erstatten. 

Mit der von den Klägern erhobenen Beschlussersetzungsklage begehrten diese den Beschluss eines Wirtschaftsplans, der auf der Eigentümerversammlung abgelehnt wurde. Nach der Zustellung der Klage an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) zeigte diese an, dass sie sich gegen die Klage verteidigen wolle. Gleichzeitig beantragte diese die Klageerwiderungsfrist zu verlängern. In der Zwischenzeit zeigte sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten GdWE an und beantragte, die Klage als unzulässig abzuweisen. Dieser gab an, dass die Verwalterin, die in der Klage als Vertreterin der GdWE angegeben wurde, nicht bestellt wurde und es sich daher um eine verwalterlose GdWE handele. Die Klageschrift sei nicht wirksam zugestellt wurden. Daraufhin beantragte die Verwalterin, sie aus dem Verfahren zu entlassen. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, woraufhin die Verwalterin Beschwerde einlegte. Mit der Beschwerde begehrte die Verwalterin nicht nur, ihrem Antrag stattzugeben, sondern stellte den Antrag, dass die Kläger die ihr entstandenen Kosten erstatten. 

Das Landgericht hielt die Beschwerde in Bezug auf den Antrag auf Entlassung für unbegründet und begründete seine Entscheidung wie folgt: Die Verwalterin war nie Partei des Rechtsstreits, auch nicht als Scheinverwalterin. Eine Entlassung komme nur für Scheinparteien in Betracht, nicht aber für falsche bzw. vermeintliche Vertreter. Die Klagezustellung erfolgte an die Verwalterin als Vertreterin der GdWE und nicht als Partei. Hinsichtlich der Erstattung der ihr entstandenen Kosten hielt das Landgericht die Beschwerde dagegen für begründet. Zwar war die Verwalterin keine Scheinbeklagte. Sie hatte jedoch berechtigten Anlass dafür, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Falsche bzw. vermeintliche Vertreter haben einen Kostenerstattungsanspruch gegen Kläger, wenn diese die Zustellung an die falsche Vertreterin veranlasst haben und die fehlende Vertreterstellung der Verwalterin für die Kläger erkennbar und vermeidbar gewesen ist. Richtet der Kläger seine Klage irrtümlich gegen eine falsche Person, so wird diese Person dennoch Partei. Denn der objektiv erkennbare Wille des Klägers ist maßgeblich. Davon zu unterscheiden ist, wenn der Kläger irrtümlich die Partei falsch bezeichnet. Fehlerhafte Parteibezeichnungen sind im Gegensatz zu irrtümlichen Angaben von falschen Personen unschädlich. In diesen Fällen muss aber eine Parteiberichtigung erfolgen. Bei der Angabe von falschen bzw. vermeintlichen Vertretern führt die Zustellung an diese mangels ordnungsgemäßer Klageerhebung zur Unzulässigkeit der Klage. Aus diesem Grund sind Kosten, die der Verwalterin entstanden sind, von den Klägern zu erstatten.

Fazit:​

Die Angabe des richtigen Vertreters der GdWE spielt für die Zulässigkeit einer Klage eine große Rolle. Ist für den Kläger erkennbar und vermeidbar gewesen, dass es sich um einen falschen bzw. vermeintlichen Verwalter handelt, riskiert dieser mit der Angabe des falschen Verwalters nicht nur die Unzulässigkeit der Klage, sondern muss dem Verwalter auch die ihm durch die Zustellung der Klage entstandenen Kosten erstatten. 



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