Weitere Änderungsvorschläge des Bundesrates

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Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7. November 2014 eine Vielzahl an zusätzlichen Änderungen gefordert und Prüfbitten zu weiterem gesetzgeberischen Handlungsbedarf vorgelegt. Die Bundesregierung hat sich eindeutig gegen einige vom Bundesrat geforderte Änderungen gewandt, deren Umsetzung – auch in einem späteren Gesetzgebungsverfahren – daher eher unwahrscheinlich erscheint. Dies betrifft z. B.
 
  • rückwirkende Einführung der Neuregelungen bei Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen;

 

  • Erweiterung der Steuerbefreiung von Einnahmen für Beratungsleistungen und (Not-)Betreuung von Kindern und Angehörigen auf den Ausfall der regulären Betreuungsmöglichkeit;

 

  • ausdrückliche Einschränkung der neuen Steuerbefreiung bestimmter Zuschüsse für den Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen ausschließlich auf die aktuellen INVEST-Zuschüsse für Wagniskapital;

 

  • Erweiterung des Anwendungsbereichs der besonderen Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien;

 

  • Einführung einer prozessualen Sondervorschrift zur Gewährleistung der Sicherung von beweiserheblichen Daten in Form von Dateien.

 

Von den Änderungsvorschlägen wurden vom Bundestag nur diejenigen ins ZollkodexAnpG übernommen, denen die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme vorbehaltlos zugestimmt hat. Die meisten der angeregten Änderungen, die z. T. für die Wirtschaft von großer Bedeutung wären, sollen zunächst noch eingehend geprüft und ggf. in einem späteren Gesetzgebungsverfahren (geplant erstes Halbjahr 2015) umgesetzt werden. Dies betrifft insbesondere folgende wichtige Vorhaben:

 

  • Regelung zur Vermeidung von hybriden Steuergestaltungen durch Einführung eines allgemeinen Korrespondenzprinzips in § 4 Abs. 5a (neu) EStG; der Vorschlag soll im Rahmen der Umsetzung des BEPS-Projekts in die Beratungen einbezogen werden.

 

  • Entschärfung der Regelungen in § 50i, insbesondere Abs. 2 EStG zur Entstrickung bei gewerblich geprägten und infizierten Personengesellschaften mit im DBA-Ausland ansässigen Gesellschaftern;

 

  • Verschärfung der Buchwerteinbringung eines (Teil-) Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft und beim Anteilstausch mit sonstigen Gegenleistungen;

 

  • Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz: Der Bundesrat fordert eine Her-ausnahme aus der Steuerbefreiung nach § 8b KStG; das Thema soll im Rahmen einer grundlegenden Re-form des Investmentsteuergesetzes behandelt werden.

 

  • Änderungen in § 8c KStG, mit denen klargestellt wird, dass die Konzernbegünstigung auch bei einer Personenhandelsgesellschaft als Konzernspitze und bei einer Verkürzung der Beteiligungskette gilt.

 

  • Verschiedene Änderungen des Investmentsteuergesetzes. Die Änderungen sollen einer gesonderten Reform vorbehalten bleiben.

 

  • Verschiedene Änderungen des Bewertungs- und des Erbschaftsteuergesetzes; diese sollen im Rahmen einer Gesetzesreform im Zuge der ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer beraten werden.

 

  • Wiedereinführung der Durchrechnung beim mittelbaren Anteilseignerwechsel bei Personengesellschaften (§ 1 Abs. 2a GrEStG) gegen die sog. Ultimate Owner Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 24. April 2013, II R 17/10), rückwirkend ab 2002. Die Änderung ist inhaltlich nicht umstritten und wird wohl im kommenden Jahr umgesetzt, jedoch bestehen verfassungsrechtliche Bedenken bzgl. der Rückwirkung, die weiter geprüft werden.

 

  • Sämtliche Vorschläge, die der Bundesrat in seinem Gesetzesentwurf zur Vereinfachung des Steuerrechts (Bundesrats-Drucksache 92/14) unterbreitet hat. Diese sollen in den hierzu laufenden Beratungen des Bundestages behandelt werden (z. B. Vereinfachung der Verlustabzugsbeschränkung in § 15a EStG, die aber auch zu einem Wegfall der Abzugsmöglichkeit bei über die Einlage hinausgehender Außenhaftung führen würde; steuerliche Behandlung des sog. Carried Interest bei Private Equity Fonds; Begrenzung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (dies ist auch als Gegenfinanzierung zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungen im Rahmen des Klimapaketes der Bundesregierung im Gespräch, aber noch nicht beschlossen); Wegfall der Sachbezugsvergünstigungen für Gutscheine und zweckgebundene Geldzahlungen; Beschränkung des Wahlrechts auf Regelbesteuerung statt Abgeltungsteuer bei Beteiligungen unter 10 Prozent; Neuregelung, Begrenzung und Pauschalierung verschiedener Abzugsmöglichkeiten, z. B. Arbeitnehmerpauschbetrag, Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, Abzüge für Menschen mit Behinderungen, Pflegekosten, Unterhaltsleistungen und Kinderbetreuungskosten).

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Dr. Hans Weggenmann

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