ESMA-Update: „Questions and Answers” zur Anwendung der AIFM-Richtlinie

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Am 21. Juli 2015 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) abermals ihre sogenannten „Questions and Answers” zur Anwendung der AIFM-Richtlinie aktualisiert – siehe auch unsere diversen Beiträge zu diesem Thema, zuletzt in dem Fonds-Brief direkt 9. April 2015 sowie im Fonds-Brief direkt 4. Dezember 2014.
 
Nach wie vor können sowohl von der Öffentlichkeit als auch von den zuständigen Aufsichtsbehörden Fragen zur praktischen Anwendung der AIFM-Richtlinie gestellt werden, die durch die ESMA mit diesen „Questions and Answers” beantwortet werden. Die zuständigen Aufsichtsbehörden haben sich alsdann in ihrer aufsichtsrechtlichen Praxis an diesen Antworten der ESMA zu orientieren. Des Weiteren sollen die Antworten der ESMA allerdings auch den Verwaltern Alternativer Investmentfonds (AIFMs) Klarheit über den Inhalt der Regelungen der AIFM-Richtlinie verschaffen. Die ESMA spielt insbesondere deshalb eine bedeutende Rolle für die Entwicklung gemeinsamer Aufsichtskonzepte bzw. Verfahren bei der Anwendung der AIFM-Richtlinie und der jeweiligen nationalen Umsetzungsmaßnahmen.
 
In den „Questions and Answers” der ESMA werden derzeit Fragen zu folgenden elf Themengebieten behandelt:
 
  • Vergütungsregelungen
  • Notifizierung von AIFs
  • Meldepflichten gegenüber zuständigen Aufsichtsbehörden nach Maßgabe der Artikel 3, 24 und 42 der AIFM-Richtlinie
  • Notifizierung von AIFMs
  • Markets in Financial Instruments Directive (MiFID) – Dienstleistungen nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 der AIFM-Richtlinie
  • Verwahrstelle
  • Berechnung des Leverage-Einsatzes
  • Auslagerung
  • Berechnung des Gesamtwertes des verwalteten Vermögens
  • Ergänzende Eigenmittel
  • Geltungsbereich
 

Neuerungen 

Die Aktualisierungen betreffen erneut insbesondere den Abschnitt zu den Meldepflichten gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden. Des Weiteren wurde allerdings auch der Abschnitt zur Berechnung des Gesamtwertes des verwalteten Vermögens aktualisiert. Im Einzelnen betreffen die neuen bzw. aktualisierten Fragen den Umfang der Meldepflichten von Nicht-EU-AIFMs nach Artikel 42 der AIFM-Richtlinie, die Umrechnung des Gesamtwertes des verwalteten Vermögens von einer Fremdwährung in Euro, den Zeitpunkt der Erstmeldung eines AIF durch den AIFM sowie die Einbeziehung dieses AIF und nicht-derivativer Leerverkäufe in die Berechnung des Gesamtwertes des verwalteten Vermögens.
 

Ausblick 

Die ESMA will diese „Questions and Answers” zur Anwendung der AIFM-Richtlinie auch künftig regelmäßig überarbeiten und aktualisieren.
 
Marktteilnehmer bzw. die Öffentlichkeit können somit weiterhin allgemeine Fragen zur praktischen Anwendung der AIFM-Richtlinie an folgende E-Mail-Adresse senden: AIFMD-questions@esma.europa.eu.
 
Für Fragen, die sich speziell auf technische IT-Themen zu den Meldepflichten nach der AIFM-Richtlinie beziehen, ist die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden: info.it.aifmd@esma.europa.eu.

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