BaFin Veröffentlichung: Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle nach KAGB der BaFin

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Am 30. März dieses Jahres hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Tätigkeitsbericht ihrer Schlichtungsstelle veröffentlicht. Anlässlich dieser Veröffentlichung sollen in diesem Beitrag die Grundlagen des BaFin-Schlichtungsverfahrens sowie mit Schlichtungsverfahren zusammenhängende Gestaltungsvarianten der Anlagebedingungen von geschlossenen Alternativen Investmentfonds (AIF) in Erinnerung gerufen werden. Für interessierte Leser sei darüber hinaus darauf hingewiesen, dass der BaFin-Publikation unter anderem eine graphische Aufbereitung des Schlichtungsverfahrens sowie Äußerungen zur Zusammenarbeit der europäischen Schlichtungsstellen untereinander entnommen werden können.

 

Überblick: Schlichtungsverfahren nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des § 354 KAGB war ab dem 22. Juli 2014 von der BaFin eine Schlichtungsstelle einzurichten, an die sich Verbraucher bei Streitigkeiten in Zusammenhang mit den Vorschriften des KAGB wenden können (zur Vertiefung vergleiche auch unser zurückliegender Fonds-Brief August 2014). Anleger, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, können ein solches Schlichtungsverfahren bei der BaFin in Gang setzen, indem sie zunächst einen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens in Textform, unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und mit den zum Verständnis der Streitigkeit erforderlichen Unterlagen bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle einreichen. Weiter müssen Antragsteller versichern, dass sie in der Streitigkeit noch kein Gericht angerufen haben, sie keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt haben, der abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, die Streitigkeit nicht bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder war und sie keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Antragsgegner abgeschlossen haben. Diese Details sowie weitere Einzelheiten zu den Verfahrensschritten können der sogenannten Kapitalanlagenschlichtungsstellenverordnung (KaSchlichtV), auch abrufbar auf der Website der BaFin, entnommen werden.
 

BaFin-Schlichtungsstelle als „Auffang-Schlichtungsstelle”

Es ist zu beachten, dass nach Maßgabe des KAGB Schlichtungsaufgaben auch auf private Stellen übertragen werden können. In Bezug auf Streitigkeiten bei geschlossenen AIF sind hier die Ombudsstelle für Investmentfonds des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. sowie die Ombudsstelle für Geschlossene Fonds e.V. zu nennen. Soll ein Verfahren vor einer dieser beiden privaten Stellen durchgeführt werden, so setzt dies voraus, dass das jeweilige Unternehmen, gegen das sich der antragstellende Verbraucher wendet, dem jeweiligen Verband angehört und an dem eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnimmt bzw. sonst sich dem dortigen Schlichtungsverfahren angeschlossen hat. Ist die Zuständigkeit einer der privaten Stellen in einem konkreten Streitfall eröffnet, so geht diese (private) Zuständigkeit der der BaFin-Schlichtungsstelle vor.
 

Private Schlichtungsverfahren in den Anlagebedingungen von AIF

Bei der Konzeption von AIF ist bei der Abfassung der Anlagebedingungen in diesem Zusammenhang zu beachten, dass Kosten, die in Bezug auf private Schlichtungsverfahren entstehen, in einer eigene Regelung innerhalb der Anlagebedingungen abgebildet werden können. Die BaFin eröffnet insoweit in ihrer Veröffentlichung „Musterbausteine für Kostenklauseln geschlossener Publikumsinvestmentvermögen” vom 2. Oktober 2014 auf der dortigen Seite 8 innerhalb des Unterpunkts „Aufwendungen, die zu Lasten der Gesellschaft gehen” mit der nachfolgenden Formulierung die Möglichkeit vor, solche Kosten dem AIF (=„Gesellschaft”) zu belasten:
 
„Gebühren und Kosten, die von staatlichen und anderen öffentlichen Stellen in Bezug auf die Gesellschaft erhoben werden”
 
Wie sich aus dem zugehörigen Bearbeiterhinweis ergibt, wird unter dem Begriff der „anderen öffentlichen Stelle” auch eine private Stelle (wie die oben genannten Ombudsstellen) verstanden, auf die die Schlichtungsaufgaben nach § 342 KAGB übertragen worden sind.

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Sebastian Schüßler

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