BFH: Eingliederung einer GmbH & Co. KG in das Unternehmen des Organträgers

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Von Daniel Griep, Rödl & Partner Hamburg
 
Das Finanzgericht (FG) München entschied mit Urteil vom 13. März 2013 (Az. 3 K 235/10), dass entgegen dem Gesetzeswortlaut auch eine Personengesellschaft umsatzsteuerliche Organgesellschaft sein kann.
 
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist umsatzsteuerlicher Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird jedoch nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG nicht selbständig ausgeübt, wenn
 
  • eine juristische Person
  • nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und
  • organisatorisch in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist.
 
Umsatzsteuerlicher Organträger kann unabhängig von der Rechtsform jeder Unternehmer sein. Die untergeordnete juristische Person (Organgesellschaft) ist zwar rechtlich unabhängig, jedoch stellt die Organgesellschaft für umsatzsteuerliche Zwecke kein eigenständiger Unternehmer dar. Vielmehr ist die Organgesellschaft ein unselbständiger Unternehmensteil des Organträgers. In der Folge darf der Organträger u.a. keine eigenen Umsatzsteuervoranmeldungen oder -erklärungen abgeben. Leistungen, die zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft ausgeführt werden, gelten als sogenannte Innenumsätze innerhalb eines umsatzsteuerlichen Unternehmens. Innenumsätze sind nicht steuerbar, es entfällt auf den Innenumsatz keine Umsatzsteuer. Die Rechtsfolgen der Organschaft treten mit Erfüllung der Voraussetzungen automatisch ein.
 
In dem vom FG München entschiedenen Fall war die Klägerin eine Konzernmuttergesellschaft in der Rechtsform einer AG, die im Bereich der Altenpflege tätig war. Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der Catering- und Reinigungsleistungen erbringenden Servicegesellschaft A-GmbH, den Altenheimbetriebsgesellschaften B-GmbH und C-GmbH sowie der E-GmbH. Zwischen der Klägerin als Organträgerin und der B-, C- sowie E-GmbH als Organgesellschaften lag unbestritten eine umsatzsteuerliche Organschaft vor. Durch mehrere Gesellschafterbeschlüsse wurden die B-GmbH und die C-GmbH in die B-GmbH & Co. KG bzw. in die C-GmbH & Co. KG umgewandelt. Nach diesen Umwandlungen waren jeweils die Klägerin als Kommanditistin und die E-GmbH als Komplementärin an der B-GmbH & Co. KG sowie an der C-GmbH & Co. KG beteiligt. Mit einem weiteren Gesellschafterbeschluss brachte die Klägerin ihre Anteile an den beiden Kommanditgesellschaften gegen Gewährung von neuen Anteilen in die A-GmbH ein. Nach der Einbringung waren die A-GmbH als Kommanditist und die E-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt.
 
In den Umsatzsteuererklärungen der Beteiligten wurden die B-GmbH & Co. KG und die C-GmbH & Co. KG als Organgesellschaften behandelt. Die Innenumsätze wurden folglich als nicht steuerbare Umsätze deklariert. Die Veranlagungen durch das Finanzamt erfolgten ohne Abweichungen von den Steuererklärungen.
 
Im Anschluss an einer Betriebsprüfung behandelte das Finanzamt die im Streitjahr von der Klägerin und der A-GmbH an die B GmbH & Co. KG und an die C GmbH & Co. KG erbrachten entgeltlichen Leistungen als umsatzsteuerpflichtig an. Das Finanzamt war der Meinung, dass durch die Umwandlungen in Personengesellschaften nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG keine umsatzsteuerliche Organschaft mehr vorliegen könne, da die etwaigen Organgesellschaften als Personengesellschaften keine juristischen Personen sind, aber nach dem Gesetzeswortlaut nur juristische Personen Organgesellschaften sein können. Somit waren die erbrachten Leistungen an die B- und C-GmbH & Co. KG steuerbare Umsätze und unterlagen in der Folge der Umsatzsteuer.
 
Nach erfolglosem Einspruch entschied das FG München im Klageverfahren, dass die beiden Kommanditgesellschaften als Organgesellschaften der Klägerin zu behandeln sind. Dass die Gesellschaften B- und C-GmbH & Co. KG Personengesellschaften waren, sah das FG nicht als hinreichenden Grund an, um im vorliegenden Fall gegen eine Organschaft zu entscheiden:
 
Nach dem Urteil des FG München ist die Regelung der vorgenannten Vorschrift EU-konform dahingehend zu erweitern, dass auch eine Personengesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert sein kann. Das FG München beruft sich hierzu auf eine ältere Rechtsprechung, wonach der Grundsatz der Steuerneutralität in seiner Ausprägung der Rechtsformneutralität verlangt, dass die Rechtsform des Steuerpflichtigen im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich unerheblich ist und eine weitgehende Gleichbehandlung von Kapital- und Personengesellschaften gebietet. Die Wirkung der Organschaft auf eine juristische Person als Organgesellschaft zu beschränken, ist mit dem Grundsatz der Rechtsformneutralität nicht vereinbar. Zumindest im Fall der kapitalistisch strukturierten Personengesellschaft wie der GmbH & Co. KG, bei der keine natürliche Person Gesellschafter ist, sind die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft erfüllt.
 
Aufgrund seiner grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zugelassen (Az. beim BFH: V R 25/13). Möglicherweise wird der BFH den Sachverhalt dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen.

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Daniel Griep

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