Gemeinsame Wirtschaftsregion – Gemeinsam mehr erreichen!

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​veröffentlicht am 2. Juli 2018

 

Die kreisfreie Stadt Amberg und fünf Umlandgemeinden schlossen sich jüngst im Wege einer Zweckvereinbarung „Gemeinsame Wirtschaftsregion” zusammen, um Aufgaben der Wirtschaftsförderung, der Standortentwicklung und des Flächenmanagements gemeinschaftlich wahrzunehmen. Rödl & Partner hatte im Auftrag der Stadt Amberg und unter Moderation des Geschäftsführers der Amberger Wirtschaftsförderungsgesellschaft den Entwurf der Zweckvereinbarung erstellt.

 

„Kirchturmdenken” überwunden

Mit Blick auf Gewerbe- und Einkommensteuerzahler ist eine Kommune der anderen Wettbewerber – eigentlich. Demgegenüber machten sich die Stadt Amberg und ihre Nachbargemeinden Ebermannsdorf, Freudenberg, Markt Hahnbach, Kümmersbruck und Ursensollen bewusst, dass sie im Wettbewerb der Kommunen und Regionen um Unternehmen und Fachkräfte gemeinsam mehr erreichen können als jeder Beteiligte für sich alleine. Denn mögen die einzelnen Partner auch heterogen sein – die Spanne der Einwohnerzahlen reicht von weniger als 3.000 bis größer 42.000 –, kann doch jede Kommune etwas beisteuern, worüber eine oder mehrere der anderen gerade nicht verfügen. Die Stadt Amberg ist finanzstark, erreicht für Flächenentwicklungsmöglichkeiten aber allmählich ihre Grenzen. Dafür können Ebermannsdorf und Ursensollen Verkehrsknotenpunkte und Industrieflächen, Hahnbach und Kümmersbruck Gewerbeflächen für kleine und mittlere Betriebe sowie Freudenberg andernorts rar gewordene Ausgleichsflächen einbringen. Der Zusammenschluss ist denn auch vom Bewusstsein getragen, dass das, was der Region nützt, im Ergebnis auch wieder jedem einzelnen nützt und dass mit den jeweils eingebrachten „Assets” die Gemeinschaft mehr ist als die bloße Summe ihrer Einzelteile.

 

Zweckvereinbarung als Instrument der Zusammenarbeit  

„Instrument” des Zusammenschlusses ist eine Zweckvereinbarung nach Art. 7 ff. des bayerischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), also ein zwischen den Beteiligten geschlossener öffentlich-rechtlicher Vertrag, der die im Zusammenschluss wie von den einzelnen Beteiligten wahrzunehmenden Aufgaben, die Organisation und Fragen der Kostentragung bestimmt, ohne dass dadurch jedoch ein eigener Rechtsträger geschaffen würde. Mit der Bezeichnung „öffentlich-rechtliche Vereinbarung”1 steht das ergebnisgleiche Instrument auch den Kommunen in den anderen Flächenbundesländern zur Verfügung.

 

„To-Dos” festgelegt

Ziele des Zusammenschlusses sind insbesondere die Vermarktung der Wirtschaftsregion Amberg, die Sicherung bestehender wie die Schaffung neuer Arbeitsplätze und Gewerbeflächen sowie die Unterstützung noch nicht ansässiger Unternehmen bei der Ansiedlung in der Zusammenschlussregion. Damit es nicht bei der Vereinbarung von Zielen bleibt, sondern diese tatsächlich mit „Leben gefüllt” werden, legt die Zweckvereinbarung zugleich fest, was dazu im Zusammenschluss sowie durch die einzelnen Beteiligten zu tun ist. Im Vordergrund stehen dabei Einrichtung und Betrieb eines gemeinsamen, auch mit eigenen personellen Ressourcen ausgestatten Fachbereichs „Gemeinsame Wirtschaftsregion” bei der Stadtverwaltung Amberg, die dazu wieder auf ihre Wirtschaftsförderungsgesellschaft zurückgreift. Der Fachbereich kümmert sich insbesondere um die Erstellung eines gemeinsamen Flächenprogramms, die Durchführung von Marketingmaßnahmen, Investorenansprache und die Betreuung von Ansiedlungsvorhaben. Sämtliche Beteiligte benennen dem Fachbereich eine Ansprechperson, um Koordination und Kommunikation der Aufgabenerfüllung zwischen den Beteiligten sicherzustellen.

 

Zuversicht schon bestätigt

Und obwohl die Zweckvereinbarung erst Mitte März abgeschlossen wurde, konnten „Aufstellung”, Koordination und gemeinsames Zupacken auch schon erste inhaltliche Erfolge herbeiführen. Denn mit dem interkommunalen Zusammenschluss war die „Gemeinsame Wirtschaftsregion” nun schon in der Lage, ein Flächenangebot für eine Großansiedlung aufzubieten. Ein weiteres vielversprechendes aktuelles Projekt ist darauf gerichtet, auf Grundlage der Zweckvereinbarung ein im Eigentum der Stadt stehendes Grundstück auf Gemeindegebiet einer der beteiligten Gemeinden durch die städtische Wirtschaftsförderungsgesellschaft zum Gewerbegebiet erschließen zu lassen.

 

Die Zuversicht Albert Fürackers – beim Abschluss der Zweckvereinbarung bayerischer Finanzstaatssekretär und seit Ende März bayerischer Finanzminister –, der eine „Patenschaft” für das Projekt übernahm, dass mit der Zweckvereinbarung die andernorts noch vermisste Zusammenarbeit zwischen größeren und kleineren Kommunen gestärkt werde und ihr so eine Vorbildfunktion zukomme, hat sich damit binnen kürzester Zeit schon bestätigt. Mit der guten Aufstellung spricht viel dafür, dass auch den weiteren Projekten „im Köcher” des Zusammenschlusses der gleiche Erfolg zukommen wird. Wir wünschen es den Beteiligten - und dass Herr Karlheinz Brandelik, Geschäftsführer der städtischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft, das Fazit ziehen konnte „Durch die Kompetenz der Experten von Rödl & Partner gelang es, unterschiedlichste Interessen zu bündeln und in kurzer Zeit einen erfolgreichen Abschluss auf Augenhöhe zu erzielen”, freut natürlich auch uns.

 

 

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1 Vgl. z.B. §§ 25 ff. GKZ BaWü, §§ 5 ff. GKGBbg, §§ 24 ff. KGG Hessen, § 5 f. NKomZG Nds., §§ 23 ff. GkG NRW, §§ 7 ff. ThürKGG.

 

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Peter Lindt

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