Home
Intern
veröffentlicht am 7. Januar 2019
von Peter Alfes
Für die Ermittlung von Pensionsrückstellungen werden die allgemein anerkannten „Heubeck-Richttafeln” als Berechnungsgrundlage herangezogen. Im Sommer 2018 wurden neue Heubeck-Richttafeln veröffentlicht („Heubeck-Richttafeln 2018 G”), die in den meisten Fällen zu einem Anstieg der Pensionsrückstellungen führen werden. Die Aktualisierung bringt die biometrischen Rechnungsgrundlagen für Pensionsverpflichtungen in Deutschland auf den neuesten Stand und berücksichtigt dabei erstmals auch sozioökonomische Auswirkungen auf die Lebenserwartung.
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 zur Anwendung der neuen Richttafeln und den damit einhergehenden Übergangsregelungen Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 19. Oktober 2018, IV C 6 - S 2176/07/10004:001).
Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gelten die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG). Die Richttafeln von Professor Klaus Heubeck setzen diese in der Praxis zutreffend um und werden auch steuerlich anerkannt.
Die „Heubeck-Richttafeln 2018 G” sind erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen, das nach dem 20. Juli 2018 (Tag der Veröffentlichung der neuen Richttafeln) endet. Der Gesetzgeber erlaubt es jedoch übergangsweise die „Richttafeln 2005 G” noch für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 30. Juni 2019 enden. Dem Bilanzierenden ist damit die Anwendung der neuen Richttafeln zum 31. Dezember 2018 freigestellt.
Der Übergang auf die neuen Richttafeln ist einheitlich für alle Pensionsverpflichtungen und alle sonstigen versicherungsmathematisch zu bewertenden Bilanzposten vorzunehmen.
Die Auswirkungen der Anwendung der Richttafeln 2018 G dürften nach Auffassung von Heubeck – bei großen, durchschnittlich gemischten Beständen – bilanzsteuerrechtlich zu Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen im Umfang von ca. 0,5 Prozent bis 1,2 Prozent und handelsbilanzrechtlich von 1,0 Prozent bis 2,0 Prozent führen. Im Einzelfall kann es abhängig vom Rechnungszins, der Bestandszusammensetzung und der Gehaltsdynamik sowie Fluktuation zu unterschiedlichen Effekten kommen.
Die neuen Richttafeln führen zu einem Unterschiedsbetrag in der Bewertung der Pensionsrückstellung. Dieser Mehraufwand kann gem. § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG auf mindestens 3 Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden. Sofern ein Minderbetrag entstehen sollte, gelten diese Regelungen analog.
Es ist anzunehmen, dass auch im kommunalen Bereich die Pensionsrückstellungen – analog zu den Rückstellungen in der Steuerbilanz – um 0,5 Prozent bis 1,2 Prozent steigen werden. Anwendungs- oder Übergangsregelungen wurden bislang noch nicht verlautbart.
Fokus Public Sector
Ausgabe Januar 2019 als PDF lesen
Gerhard Richter
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Partner
Anfrage senden