Landeswassergesetz NRW – Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf sondergesetzliche Wasserverbände?

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veröffentlicht am 3. April 2017
von Alexander Faulhaber

 

Mit der Änderung des Landes-wassergesetzes NRW vom 16. Juli 2016, hier § 52 Abs. (2), können Mitgliedsgemeinden eines sondergesetzlichen Wasser-verbandes ihre Abwasser-beseitigungspflicht für das gesamte Gemeindegebiet mit dessen Zustimmung auf den Verband übertragen. 

 

Einzelne Gemeinden haben inzwischen bereits von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die notwendige Zustimmung des Wasserverbandes hierzu war im Zweifel nicht schwer zu erhalten, sind doch die Verbände selbst daran interessiert, sich ein weiteres „Standbein” zu schaffen, um damit zusätzliche Einnahmequellen zu generieren.

 

Die Frage ist, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es im Interesse der Gemeinde liegt, sich dieser Pflichtaufgabe zu entledigen.

 

Diese Frage betrifft einerseits den gemeinderechtlichen Aspekt, d.h., die kommunale Selbstbestimmung. Mit der Übertragung der Aufgabe gehen die Verantwortung und damit auch die Entscheidungskompetenz auf den Verband über. Insbesondere Entscheidungen über Investitionen wird der Verband entsprechend seinen Vorstellungen („Wirtschaftsplan”) treffen; diese müssen nicht immer identisch mit den Wünschen der betreffenden Gemeinde sein, z.B. wenn es um die Koordinierung mit Straßenbauprojekten geht.

 

Andererseits geht es um den finanziellen Aspekt, machen doch die Verbände z.T. durchaus verlockende Angebote in Hinblick auf Kaufpreis-zahlung für die übertragenen Anlagen einschließlich Übernahme von Schulden. Diese Chance ist aber im doppelten Sinne „einmalig”, da mit der Übertragung von Aufgabe und Vermögen auch alle zukünftigen Einnahmemöglichkeiten für die Gemeinde gekappt sind. Hier ist insbesondere die Möglichkeit einer kalkulatorischen Verzinsung des aufgewandten Kapitals zu nennen.

 

Auch wenn der kalkulatorische Zinssatz entsprechend der allgemeinen Marktentwicklung in den letzten Jahren ratierlich rückläufig war, so liegt er für das Jahr 2017 doch immerhin noch bei rd. 6 Prozent (vgl. Gemeindeprüfungsanstalt NRW). Mit welcher risikofreien Anlage lässt sich dies heutzutage noch erzielen?!

 

Vor Übertragung bzw. spätestens im Rahmen der Festlegung der Konditionen sollten die finanziellen Aspekte daher sorgfältig überlegt und „mit spitzem Bleistift” berechnet werden. Überlegungen zur Übertragung der Aufgabe werden im Zweifel eher kleinere Gemeinden anstellen, die nach eigener Einschätzung nicht über die notwendigen personellen Kapazitäten bzw. über das notwendige Know-how verfügen (oder aufrecht erhalten wollen), um die Aufgabe der Abwasserentsorgung weiterhin selbst zu erfüllen.

 

Für diese Standorte bietet sich aber ggf. die Möglichkeit, die der Gesetzgeber statt einer Übertragung auf einen Verband (§ 52 Abs. 2 LWG) in § 52 Abs. 1 LWG eröffnet: Die Gründung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens mit Nachbargemeinden! Möglicherweise können die notwendigen personellen Kapazitäten sowie das erforderliche Know-how gemeinsam leichter aufgebracht werden als einzeln.

 

Bei einem gemeinsamen Kommunalunternehmen bleiben die Vertreter der Mitgliedsgemeinden an den Entscheidungen beteiligt; dies betrifft sowohl die finanziellen, als auch die gemeinderechtlichen Aspekte.

 

Für diese und weitere wasserwirtschaftliche Fragen steht Ihnen unser interdisziplinäres Team aus Rechtsanwälten, Steuer- und Unternehmensberatern sowie Wirtschaftsprüfern jederzeit gern zur Verfügung.

 

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Florian Moritz

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