Beachtung der geforderten Sorgfaltspflichten schützt Kommunen, Stiftungen & Co. bei der Kapitalanlage

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veröffentlicht am 2. April 2024



Obwohl das weltweite politische Umfeld und die damit verbundenen Brandherde Kapitalanleger verängstigen müssten, erklimmen die weltweiten Aktienmärkte fast wöchentlich ein neues Allzeithoch. Gerade in solchen Zeiten gilt es wachsam zu sein. Denn die nächste Krise kommt bestimmt – auch, weil die Kapitalmärkte keine Einbahnstraßen sind. Häufig folgen dann Geldverluste und die Verunsicherung wächst. Eine regelmäßige sachgerechte Kontrolle und Überwachung zeigt mögliche Risiken frühzeitig auf und schafft mehr Verständnis und Sicherheit. 


Stiftungen, Universitäten, Verbände, Kommunen (Gemeinden und Gemeindeverbände) und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nach § 1, Abs. 19, Ziff. 33 KAGB als semiprofessionelle Anleger eingestuft. Bei der Geldanlage haben semiprofessionelle Anleger direkte gesetzliche Vorschriften und Verordnungen zu beachten. Diese sind mit gesteigerten Sorgfalts- und Organisationsanforderungen verbunden, die für die Entscheidungsträger darauf abzielen, Haftungsrisiken deutlich zu reduzieren. Risiken, wie beispielsweise die Verletzung von Sorgfaltspflichten oder der Nachweis von Organisationsverschulden. 

Im Hinblick auf die Informationspolitik über die Bewirtschaftung von Investmentfonds (Publikums- und Spezialfonds) sieht z. B. der Gesetzgeber nach Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) bestimmte Reporting-Standards vor. Hierzu zählen im Wesentlichen Verkaufsprospekt, Basisinformationsblatt (PRIIP KID) sowie Halbjahres- und Jahresbericht. Ein Blick in die Praxis zeigt, dass es sich dabei lediglich um Reporting-Standards handelt, deren Informationsgehalt nicht ausreicht, um die geforderten Sorgfalts- und Organisationsanforderungen bei der Geldanlage erfüllen zu können. Was fehlt, ist vor allem ein Berichtswesen über eine zeitnahe, regelmäßige, verständliche und sachgerechte Kontrolle und Überwachung der Geldanlagen. Grundlage der Controlling-Tätigkeiten ist die Aufbereitung von bestehenden Fondsinformationen und die Einholung von „begleitenden Informationen” über die Anlageformen, Qualität der Anlagen und zeitliche Festlegungen. Nur durch regelmäßige Kontroll-, Überwachungs- und Reporting-Tätigkeiten können semiprofessionelle Anleger gegenüber internen Gremien oder Aufsichtsbehörden jederzeit den Nachweis führen, pflichtbewusst und im Sinne einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung mit den ihnen anvertrauten Geldern umgegangen zu sein.

Die gesetzlichen Regelungen zur kommunalen Geldanlage ergeben sich i. d. R. aus der Gemeindeordnung und den Hinweisen der entsprechenden Ministerien. So ergibt sich in Hessen beispielsweise aus § 108 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) die Verpflichtung der Kommune, im Rahmen der pfleglichen und wirtschaftlichen Verwaltung ihres Vermögens bei Geldanlagen auf ausreichende Sicherheit zu achten, wobei sie einen angemessenen Ertrag bringen soll. Dabei hat die Kommune finanzielle Risiken zu minimieren; spekulative Finanzgeschäfte sind verboten (§ 92 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGO). Einlagen sind mit § 92 Abs. 2 HGO und § 108 Abs. 2 HGO vereinbar, wenn die Kommunen sicherstellen, dass die Sicherheit Vorrang vor dem möglichen Ertrag hat. Dieser Grundsatz ist auch in Zeiten von Niedrigzinsen zu beachten.

Ergänzend dazu gibt beispielsweise das Hessische Ministerium des Innern und für Sport am 29.5.2018 zur Anlage von liquiden Mitteln der Kommunen (Gemeinden, Städte und Landkreise) in Hessen u. a. folgende Hinweise:

  • Gewährleistung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der angelegten Gelder
  • Die Kommune bewirtschaftet die Mittel in eigener Verantwortung (eine eigenverantwortliche Verwaltung durch Dritte ist ausgeschlossen)
  • Bei längerfristigen und komplexen Anlagen soll sich die Kommune fachkundig beraten lassen
  • Die Beratung ist zu dokumentieren
  • Gelder zur langfristigen Anlage können in Anteilen in Investmentfonds im Sinne des Investmentmodernisierungsgesetzes angelegt werden
  • Die Kommune hat für die Geldanlage vor der Einlage Anlagerichtlinien zu erlassen, die u. a. auch Sicherheitsanforderungen im Sinne eines Risikomanagements beinhalten​
  • Wesentliche Elemente des geforderten Risikomanagements sind:

​​- Die Verwaltung der Geldanlagen hat durch die Kommune selbst mit der gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt zu erfolgen

- Gefordert sind zudem die sachgerechte Kontrolle und Überwachung der Anlage von Kapital und der Tätigkeit beauftragter Dritter sowie regelmäßige Berichtspflichten 
- Dabei ist es nicht ausreichend, die Kontrolle und Überwachung sowie die Berichterstattung nur einmal jährlich vorzunehmen

Ebenso in Nordrhein-Westfalen. So fordert das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung für kommunale Anleger mit Blick auf eine ordnungsgemäße Haushaltswirtschaft eine sachgerechte Kontrolle und Überwachung der Anlage von Kapital sowie auch der Tätigkeit beauftragter Dritter (vgl. Runderlass – 34 – 48.01.01/16 – 416/17 – vom 19.12.2017). Dabei ist es nicht ausreichend, die Kontrolle und Überwachung nur einmal jährlich vorzunehmen. Gefordert ist vielmehr eine fortlaufende Überwachung der Geldanlagen. Darüber hinaus müssen die gewonnenen Erkenntnisse dokumentiert werden.

Um diesen Anforderungen als kommunaler Anleger nachkommen zu können, ist beispielsweise ein quartalsweises Controlling mit einer aussagekräftigen, objektiven und verständlichen Berichterstattung erforderlich. Auch um sicherzustellen, dass die mit den Vermögensverwaltern vereinbarten Rahmenbedingungen und Anforderungen an das Investmentkonzept in der täglichen Bewirtschaftung der Geldanlagen erfüllt werden und somit die Eigenverantwortung des Anlegers gewährleistet bleibt. Die grundlegende Zahlen- und Datenbasis für die Controlling- und Reporting-Tätigkeiten ist von der beauftragten Kapitalverwaltungsgesellschaft bzw. dem Vermögensverwalter einzuholen. Hinzu kommt die Einholung begleitender Informationen über die Anlagen, wie Qualität der eingesetzten Produkte, Bonität der Emittenten, ordnungsgemäße Umsetzung der Anlagerichtlinien, Benchmarkvergleiche sowie zeitliche Festlegungen betreffend Kündigungsmöglichkeiten etc. Die Dokumentation über die Überprüfung der Geldanlage auf die fortlaufende Einhaltung der festgelegten Anlagerichtlinie sowie der damit verbundenen Nachhaltigkeitskriterien (ESG) ist eine weitere wesentliche Tätigkeit. 

Ganz nach dem Motto „Die nächste Krise kommt bestimmt” bietet es sich an, die Geld- und Kapitalanlagen auf die gesetzlichen Anforderungen an ein modernes Risikomanagement und -frühwarnsystem und mögliche Schwachstellen zu überprüfen. Hierzu gilt es auch bestehende und häufig „veraltete” Anlagerichtlinien „wetterfest” zu machen. 



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