Backe, backe Kuchen, das Finanzamt hat gerufen! – Ein süßes Finanzierungsmodell unter der Steuerlupe

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veröffentlicht am 2. April 2024



Kuchenverkäufe sind an vielen Schulen und Kindertagesstätten eine beliebte Tradition. Sie bieten eine hervorragende Gelegenheit für Schüler (mit Unterstützung der Eltern), durch den Verkauf von selbstgebackenen Köstlichkeiten Geld für Klassenfahrten oder Ausflüge zu sammeln. Doch wie steht es um die Besteuerung solcher Aktivitäten?


Mit der Einführung des § 2b ins Umsatzsteuergesetz hat sich die Frage aufgetan, ob und wie Kuchenverkäufe besteuert werden sollten. § 2b UStG normiert, dass grds. alle Tätigkeiten gegen Entgelt einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) unternehmerisch erfolgen, soweit es sich nicht um Tätigkeiten handelt, die dieser hoheitlich vorbehalten sind (Paradebeispiel Passwesen). Bei den öffentlichen Schulträgern (vornehmlich Gemeinden, Städte und Kreise) handelt es sich um jPdöR die dem § 2b UStG unterliegen. Spätestens nach Ablauf der zweiten Verlängerung der Übergangsfrist zum 1.1.2025 ist die Neuregelung der Unternehmereigenschaft von jPdöR umzusetzen.1
  
Grundsätzlich gilt demnach: Aktivitäten, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegen Entgelt ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer, es sei denn, sie sind hoheitlich und damit ohne Wettbewerb. Schulen als Teil der öffentlichen Hand fallen somit unter diese Regelung.

Die Diskussion um die sogenannte „Kuchensteuer” hat sowohl steuerrechtlich als auch politisch Wellen geschlagen. Einigkeit besteht darin, dass Kuchenverkäufe an Schulen von der Besteuerung ausgenommen werden sollten. Doch die Umsetzung und rechtliche Begründung dieser Zielsetzung sind komplex und führen zu Unsicherheiten bei allen Beteiligten.

Verschiedene Bundesländer haben unterschiedliche Ansichten geäußert, wie die Besteuerung vermieden werden kann. Die Ansichten hängen von der „Nachhaltigkeit und der Unternehmereigenschaft” der verkaufenden Gruppen ab.

In diesem Beitrag möchten wir Ihnen die verschiedenen Rechtsauffassungen darstellen und einen Weg zur aktuellen Auslegung aufzeigen. Ziel ist es, einen Überblick zu verschaffen und die Möglichkeit zu geben, für sich organisatorisch sicherzustellen, dass steuerrechtliche Meldepflichten/ Risiken beachtet werden, sodass keine unerwünschten Rechtsfolgen im Rahmen einer Betriebsprüfung auf die Schulträger zukommen.

Problemstellung 1: Wem werden die Umsätze durch Kuchenverkäufe zugerechnet?

Bayern:


Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Schreiben vom 8.1.2021 die ersten wesentlichen Fragestellungen für die Schulträger im Freistaat Bayern beantwortet. Die Umsätze aus den Kuchenverkäufen sind demnach dem Sachaufwandsträger und damit dem jeweiligen Schulträger (Gemeinde, Landkreis etc.) zuzurechnen. Nicht thematisiert wurde dabei, ob die Umsätze als Ausfluss der inneren Schulangelegenheiten dem Freistaat Bayern als jPdöR und nicht dem Sachaufwandsträger zuzurechnen seien. 

Nordrhein-WESTFALEN:


In NRW wurde hingegen diskutiert, ob die Umsätze einer Schule durch den Ausfluss der Tätigkeit der inneren Schulangelegenheiten dem Land NRW zuzurechnen sein könnten. 

Mit Schreiben des Städtetages NRW vom 11.1.2023, basierend auf dem Ergebnis einer Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, dem Ministerium der Finanzen NRW unter Beteiligung von Vertretern des Ministeriums für Schule und Bildung sowie des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung, wurde dieser Rechtsauffassung jedoch klar widersprochen.

Die Umsätze der Schule sind daher in NRW - wie in Bayern - dem Sachaufwandsträger (d. h. wieder den Gemeinden, Kreisen usw.) zuzurechnen.

Baden-Württemberg:


Im November 2023 erging durch die Landesregierung in Baden-Württemberg ein Schreiben an die öffentlichen Schulen. Sie versucht ebenso wie die anderen Landesregierungen Lösungen für das Problem 
„Kuchensteuer” zu finden. 

Anders als Bayern und NRW tritt in Baden-Württemberg die Schule jedoch als Teil des Landes auf. Damit wären die Umsätze nach unserem Verständnis dem Land Baden-Württemberg zuzurechnen.

Problemstellung 2: Wie wird die Kuchenbesteuerung vermieden? 

Zu betonen bleibt, dass alle Bundesländer die „Kuchensteuer” unbedingt vermeiden möchten. Die bestehenden Ansätze, wie dieses Ergebnis erlangt werden kann, sind jedoch aus steuerrechtlicher Sicht grundverschieden. Auch die eigene Rechtsauffassung der Landesvertretungen ändert sich teilweise kurzfristig.

Bayern:


Das Bayerische Landesamt für Steuern äußerte sich als erstes zu der Thematik. Bereits mit Schreiben vom 8.1.2021 (fünf Jahre nach Aufnahme des § 2b UStG in das Gesetz) wurde für Schulen im Freistaat Bayern Folgendes klargestellt:

„Eine nachhaltige Tätigkeit ist mangels Beteiligung am Markt regelmäßig nicht anzunehmen, sofern sich im Rahmen einer Festlichkeit/ Aktivität der Teilnehmerkreis/ die Zielgruppe üblicherweise auf die „Mitglieder” der jeweiligen Einrichtung beschränkt.”

Ein annehmbarer Ansatz wie wir finden. Der § 2b UStG bezweckt im Grunde den Schutz des „normalen Unternehmers”, indem Markteintritte von jPdöR genauso besteuert werden wie die von privatwirtschaftlichen Unternehmern. Es soll also letztlich vermieden werden, dass eine jPdöR die gleiche Dienstleistung oder Ware für den Endverbraucher nicht 19 Prozent günstiger bereitstellen/anbieten kann.

Soweit die Schule jedoch „unter sich” bleibt und nicht nach außen hin auftritt, besteht keine Beteiligung am Markt, die die Unternehmereigenschaft und eine Wettbewerbsverzerrung hervorrufen könnte. In Bayern ist daher nur darauf zu achten, dass der Teilnehmerkreis bzw. die Zielgruppe auf die Mitglieder (erweiterter Kreis durch bspw. Eltern und Großeltern ist unschädlich), beschränkt wird.

Dennoch ist festzuhalten, dass die Regelung steuerlich umstritten ist. Die Einschränkung der Beteiligung am Markt und der damit verbundenen Unternehmereigenschaft wäre u. E. in anderen steuerlichen Fragestellungen nicht so ausgelegt worden. Dennoch wird den Schulen und damit auch den Sachaufwandsträgern somit ein erheblicher bürokratischer Aufwand erspart, was zu begrüßen ist.

Nordrhein-Westfalen:


Nordrhein-Westfalen hingegen sieht die Unternehmereigenschaft und damit auch die Beteiligung am Markt bei Kuchenverkäufen in einem beschränkten „Teilnehmerkreis” als begründet an. Dies würde, wenn die Schule bzw. die Schüler im Namen der Schule auftreten und Kuchen verkaufen, grundsätzlich eine unternehmerische Tätigkeit und ggf. auch eine Steuerpflicht begründen.

Die Handlungsempfehlung in NRW lautet daher:

„Die Städte sollten die Schulleitungen nachdrücklich dazu anhalten, dass jedes Schulfest und jeder Schulbasar ab der erstmaligen Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts beim Schulträger (§ 2b UStG) stets von einer anderen Elterngruppe, Klasse, Jahrgangsstufe etc. federführend organisiert und ausgerichtet wird. Entsprechende Ankündigungen für die Veranstaltungen (z. B auf der Schul-Website oder in Eltern-Rundmails) sollten dann mit „Kuchenbasar der Jahrgangstufe 10” o. Ä. betitelt werden.”

Mit einer solchen Gestaltung wird wohl das Nachhaltigkeitskriterium der Unternehmereigenschaft nicht erfüllt. Eine Besteuerung der Kuchenverkäufe müsste nicht erfolgen.

Tritt jedoch die gleiche Schülergruppe über einen längeren Zeitraum hinweg auf, könnte die Unternehmereigenschaft für die Schülergruppe begründet werden. Dies wäre der Fall, wenn eine Klasse über ein Halbjahr hinweg jede Woche Kuchen verkauft, um beispielsweise eine Klassenfahrt zu finanzieren.

In solchen Fällen sei jedoch aufgrund der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG dennoch keine Umsatzsteuerbelastung zu erwarten, da die Einnahmen die Grenze von 22.000 Euro im Vorjahr nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden.

Die eigentliche Verpflichtung wird in diesem Fall auf Schülergruppen und Elterngruppen übertragen, sodass diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln. Sollte das Finanzamt in solchen Fällen eine Prüfung vornehmen wollen (wovon u. E. grundsätzlich nicht auszugehen ist), wäre die Schülergruppe/Elterngruppe verpflichtet, entsprechende Nachweise für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung zu erbringen. 

Dies wurde nochmals durch Pressemitteilung vom 28.12.2023 bestätigt:  

„Ein Verkauf durch wechselnde Schülergruppen bzw. Klassen, Elterninitiativen oder die Schülervertretungen ist auch künftig nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn die Leistungen nicht der Schulträgerkommune zugerechnet werden, sondern der jeweiligen Schülergruppe oder Elterninitiative.”

Fachlich nicht ganz korrekt, aber verständlich ausgedrückt, wird hiermit nochmals bestätigt, dass verschiedene Eltern- und Schülergruppen auftreten sollen, um keine Unternehmereigenschaft und damit keine steuerbaren Kuchenverkäufe zu tätigen.

Baden-Württemberg


Ähnlich wie NRW argumentierte die Landesregierung von Baden-Württemberg im November 2023, dass der von verschiedenen Schüler- oder Elterngruppen organisierte Kuchenverkauf mangels der Nachhaltigkeit der Tätigkeit/Einnahmeerzielungsabsicht nicht der Umsatzbesteuerung unterläge. Zur sicheren Anwendung dieser Gestaltung wurden einige Beispiele aufgenommen.

Im Dezember (einen Monat nach Bereitstellung des Schreibens an die Schulen) erfolgte dann jedoch noch die „Entwarnung” für Schüler, Eltern und Schulen. Der Finanzminister von Baden-Württemberg (Danyal Bayaz) meldete sich gut gelaunt mit einem Stück Kuchen per Video. In diesem verkündete er, dass weiterhin keine Kuchensteuer anfällt, unabhängig davon, in welchem Rahmen und von wem der Kuchenverkauf in Schulen erfolgt.

Ebenfalls wird in der Pressemitteilung verkündet, dass in Baden-Württemberg der Verkauf auf Wochenmärkten oder anderen Anlässen außerhalb der Schule nicht der Besteuerung zu unterwerfen sei.

Ohne steuerrechtliche Begründung fällt es schwer, der kurzfristig geänderten Rechtsauffassung zu folgen. Grundsätzlich ist es zu befürworten, dass den Schulträgern und vor allem den Schüler- und Elterngruppen keine steuerlichen Pflichten auferlegt werden. Ob die Aussagen jedoch vor dem geltenden nationalen und EU-Recht standhalten können und diese Aussage auch in Zukunft ohne tiefergehende Erläuterung/Anpassung bestehen bleibt, ist weiterhin fraglich.

Was bedeutet das für Schulen und Eltern?

Trotz der Bemühungen der Bundesländer bleibt die rechtliche Lage zur Besteuerung von Kuchenverkäufen an Schulen vorerst unsicher. Die Bundesländer folgen unterschiedlichen Auslegungen und eine bundeseinheitliche Regelung steht noch aus. Es ist daher ratsam, sich über die aktuellen Richtlinien und Handlungsempfehlungen im jeweiligen Bundesland zu informieren, um steuerrechtliche Risiken zu vermeiden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Tradition des Kuchenverkaufs an Schulen nicht nur eine süße Möglichkeit zur Finanzierung von Schulausflügen darstellt, sondern auch eine rechtliche Herausforderung mit sich bringt. Während die Debatte um die „Kuchensteuer” weitergeht, bleibt das Ziel klar: Schulen und Eltern sollten durch diese liebgewonnene Praxis nicht unnötig belastet werden.

Fazit

Da bisher keine abschließende Rechtsauslegung bzw. Handlungsempfehlung durch den Bund oder Abstimmung der Länder erfolgt ist, muss damit gerechnet werden, dass der Sachaufwandsträger der Schule (bzw. Fachaufsichtsbehörde siehe Landesgesetze) im Rahmen des Kuchenverkaufs unternehmerisch tätig wird. Die verschiedenen Ansätze der Bundesländer zeigen, dass eine einheitliche Lösung noch nicht gefunden ist. Schulen und Eltern müssen daher die Entwicklungen im Auge behalten und den Empfehlungen ihrer Landesregierungen folgen, um steuerliche Risiken zu vermeiden.



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