Die Wiederbelebung der Windkraft – Einnahmeerzielung auch für Gemeinden – Flächensicherung

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​veröffentlicht am 3. April 2023




Auch Gemeinden können Erlöse aus dem Betrieb von Windenergieanlagen erzielen. Betreiben Dritte diese sind Zahlungen an die betroffenen Gemeinden auf 0,2 c/kWh eingespeister bzw. fiktiv ermittelter Strommenge beschränkt. 


Am 1.2.2023 ist das mit dem sog. Osterpaket im Kalenderjahr 2022 beschlossene Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz) in Kraft getreten. Teil dessen ist das Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergie an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG). Ziel ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf Erneuerbaren Energien beruht, durch den beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land zu fördern.
Hierfür werden den Ländern verbindliche Flächenziele (Flächenbeitragswerte) vorgegeben, die für den Ausbau der Windenergie an Land benötigt werden, um die Ausbauziele und Ausbaupfade des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu erreichen. In jedem Bundesland ist ein prozentualer Anteil der Landesfläche (Flächenbeitragswert) für die Windenergie an Land auszuweisen. 

Neben den planungsrechtlichen Rahmenbedingungen ist die Flächenverfügbarkeit oft das größte Hindernis für neue Windenergieanlagen. Vor dem Hintergrund der Akzeptanz der Windkraft kommt Gemeinden und deren Beteiligungsgesellschaften auch in dieser Hinsicht eine entscheidende Rolle zu. Betreibt die Gemeinde oder ihre Beteiligungsgesellschaft die Windenergieanlagen, profitiert sie und damit auch jeder Bürger.

Zwar sollen auch die übrigen Betreiber der Windenergieanlagen die betroffenen Gemeinden an den Erträgen beteiligen (§ 6 EEG 2023). Jedoch handelt es sich hierbei um keine Muss-Vorschrift. Entsprechende Vereinbarungen sind schriftlich zu fassen und dürfen bereits vor der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abgeschlossen werden. Jedoch besteht - wenn das Planungsrecht und die übrigen Voraussetzungen vorliegen – dann bereits ein Anspruch auf die Genehmigung. Möchte der Investor die Gemeinde nicht mehr beteiligen, kann die Gemeinde dies nicht erzwingen. Darüber hinaus ist die finanzielle Beteiligung auf 0,2 Cent je Kilowattstunde eingespeister oder fiktiv ermittelter Strommenge beschränkt.

Entsprechende Vereinbarungen zwischen Gemeinden und Anlagenbetreibern gelten nur unter Einhaltung dieser engen gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs (§ 331 StGB: Vorteilsannahme; § 332 StGB: Bestechlichkeit; § 333 StGB: Vorteilsgewährung; § 334 StGB: Bestechung). 

Betreibt jedoch die Kommune selbst oder eine Beteiligungsgesellschaft Windenergieanlagen im Gemeindegebiet, bestehen diese Restriktionen nicht. Dem kommunalen Betreiber fließen die Erlöse direkt zu.

Selbstverständlich müssen die entsprechenden Windenergieanlagen aber ebenso wirtschaftlich geplant, die maßgeblichen Flächen gesichert und unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Vorgaben – z. B. des Kommunalrechts – durch die Gemeinde errichtet und betrieben werden. Diese Prüfungen sind jeweils individuell für die Gemeinde und den jeweiligen Standort vorzunehmen. 



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