Greensill und die Folgen – Was kann getan werden, wie kann man sich schützen?

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​veröffentlicht am 1. Juli 2021

 

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Mehrere deutsche Kommunen hatten Einlagen bei der Greensill Bank. Im Vergleich zu anderen Banken hat die Greensill Bank für Einlagen keine Negativzinsen berechnet, sondern sogar noch positive Renditen (z. B. 0,3 Prozent bis 0,5 Prozent, je nach Laufzeit) angeboten. Viele Kommunen haben dieses Angebot angenommen, obwohl die Einlagen seit 2017 bei Privatbanken, wie Greensill nicht mehr durch den Einlagensicherungsfonds geschützt sind.


Was geschieht mit den Einlagen der mehr als 50 Städte und Kommunen? Wie hätte das verhindert werden können? Gibt es ein Frühwarnsystem, um zu verhindern, dass Kommunen ihre Rücklagen durch dubiose Banken verlieren?

 

Dr. Christian Conreder (Leiter des Bereichs Kapitalanlagerecht bei der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Rödl & Partner), Peter Lindt (berät bei Rödl & Partner vorwiegend kommunale Gebietskörperschaften wie Gemeinden, Städte, Landkreise und Bezirke und deren Eigen- und Beteiligungsunternehmen) sowie Alexander Etterer (Leiter des Bereichs „Wealth, Risk & Compliance” bei Rödl & Partner) beantworten die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang.

 


Privatpersonen sind durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken vor Schäden geschützt. Dies gilt aber nicht für Gebietskörperschaften wie Städte und Kommunen, die seit 2017 von diesen Entschädigungen ausgenommen wurden. Ist deren Geld verloren?

 

Dr. Christian Conreder: Aufgrund des fehlenden Einlagenschutzes für Kommunen können diese mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst nur ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden. In welcher Höhe diese allerdings dann Berücksichtigung finden, lässt sich schwer vorhersehen. Aus diesem Grunde ist es wichtig, ergänzend zu prüfen, ob nicht auch ggf. Dritte für Schäden haften müssten.

 


Was können die Kommunen tun, um vielleicht doch noch ihr Geld zurückzubekommen? Gibt es möglicherweise Haftungsschuldner, an die sich die Gemeinden wenden können?

 

Dr. Christian Conreder: In Betracht könnten bspw. Ansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrat von Greensill sowie andere Konzernunternehmen kommen. Auch Ansprüche gegen den testierenden Wirtschaftsprüfer sowie Ratingagenturen oder ggf. die BaFin oder die Vermittler lohnt es sich zu prüfen.

 

 

Viele Kämmerer sagen, sie seien aufgrund des guten Ratings der Greensill Bank von einer sicheren Anlageform ausgegangen. Waren die Ratings zu positiv und wurden sie nicht korrekt vergeben oder was ist hier schiefgelaufen?


Dr. Christian Conreder: Die Ratingagentur Scope hat die Bonität der Greensill Bank im Oktober 2020 von „A-” auf „BBB+” abgestuft und sich dabei auf die testierten Bilanzen gestützt. In Bezug auf dieses Testat hat die BaFin das prüfende Unternehmen bereits bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle APAS angezeigt, da ihrer Ansicht nach ein Verdacht vorliegt, die vorgenommenen Prüfungen seien mangelhaft gewesen.

 


Viele Kommunen wollen nun rechtliche Schritte prüfen, auch gegen die Finanzberater der Kommunen. Besteht hier Aussicht auf Erfolg?


Dr. Christian Conreder: Dies hängt grundsätzlich davon ab, ob die Finanzberater eine Pflicht aus dem Vertrag mit der jeweiligen Kommune verletzt haben. Allerdings sind die Aufklärungspflichten im Bereich von Termingeldern im Gegensatz zur Vermittlung bei Finanzinstrumenten, wie bspw. Fonds oder Finanzanlageprodukten, geringer. Dennoch ist fraglich, ob die Finanzberater die Kommunen auf die schlechte Vermögenslage der Greensill Bank hätten hinweisen müssen.

 


Es ist auch von Sonderprüfungen die Rede. Diese wurden auch von der BaFin eingeleitet. Kommt das nicht zu spät?


Dr. Christian Conreder: Das lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt und von außen nicht seriös beurteilen.

 

 

Stichwort BaFin. Noch im Februar 2021 hatten Kommunen bei der Greensill Bank angelegt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die BaFin schon seit Monaten Untersuchungen im Fall Greensill durchgeführt. Wie sehen Sie die Rolle der BaFin in diesem Fall?

 

Dr. Christian Conreder: Eine schnell und sorgfältig funktionierende Finanzaufsicht ist, insbesondere bei Fällen wie diesen, unerlässlich. Ob die Handlungen der BaFin im Fall Greensill rechtzeitig und sorgfältig vorgenommen wurden, hängt entscheidend davon ab, ob bereits zu einem früheren Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte und ein hinreichender Verdacht auf eine Bilanzfälschung vorlagen, die ein Moratorium oder andere einstweilige Maßnahmen zum Schutz der Kunden begründen würden.

 


Müssen sich die Verantwortlichen bei den Gebietskörperschaften nicht auch an die eigene Nase fassen, weil sie die kommunalrechtliche Prüfung, ob ihre Anlageentscheidung im Einklang mit dem Gesetz und etwaigen Anlagerichtlinie war, nicht sorgfältig genug durchgeführt haben?


Peter Lindt: Von der Mehrzahl der von der Greensill-Insolvenz betroffenen Gebietskörperschaften wissen wir auch nur aus den Medien. Ob bei den Greensill-Anlagen sorgfältig gehandelt, insbesondere gesetzliche und ortsrechtliche Anlagerestriktionen beachtet wurden, wird jeweils nur vor Ort beantwortet werden können. Wir haben dazu keine Kenntnis. Die BaFin hat gegen Mitglieder des Greensill-Vorstands Strafanzeige wegen des Verdachts der Bilanzmanipulation gestellt. Sollten hier Verurteilungen erfolgen, also tatsächlich Bilanzmanipulationen vorgelegen haben, wird allerdings zu konstatieren sein, dass auch größtmögliche Sorgfalt gegenüber betrügerischen Machenschaften an ihre Grenzen stößt.

 


Wie können Kommunen überhaupt feststellen, ob in ihren Portfolios nicht noch andere gefährdete Anlagen stecken? Was ist vonseiten der Gebietskörperschaften zu tun?


Alexander Etterer: Den aktuellen Fall Greensill sollten Anleger zum Anlass nehmen, um sämtliche Geldanlagen einmal auf den Prüfstand zu stellen. Im Wesentlichen sollten die Portfolien nach den Kriterien ausreichende Sicherheit, angemessener Ertrag und rechtzeitige Verfügbarkeit überprüft werden.

 

 

Die Unterstützung eines externen Beraters wird dabei von einigen Innenministerien, z. B. Hessen, ausdrücklich befürwortet. Welche Rolle spielt dabei der örtliche Anlagerahmen?


Alexander Etterer: Die Anlagerichtlinie ist der zentrale Rahmen für die Bewirtschaftung kurz-, mittel- und langfristiger Gelder. Häufig ist diese zu oberflächlich und unpräzise formuliert. Vor allem muss die Anlagerichtlinie sehr individuell auf die örtlichen Gegebenheiten eingehen und den Rahmen festlegen, wie bestimmte Gelder angelegt sein sollen. Dabei sind vor allem die Restriktionen (Höchstgrenzen, diversifizierte Anzahl der Emittenten und Produkte, Mindestratings, Laufzeiten etc.) individuell abzustimmen. Der zentrale kommunale Grundsatz für das zu bewirtschaftende Kapital lautet und gilt immer: Sicherheit geht vor Ertrag.

 


Wie sehen Sie den Einsatz von Aktien?


Alexander Etterer: Aktien oder aktienähnliche Anlagen spielen bei der kurzfristigen Geldanlage keine Rolle. Für die langfristigen Gelder, die einen Anlagehorizont von 10 Jahren und länger haben, können Aktien oder Investmentfonds – je nach Bundesland – bis zu maximal 30 oder 35 Prozent eingesetzt werden. Ausgehend von soliden Standardwerten in europäischen Hauptmärkten (Werte aus dem EuroStoxx 50, EuroStoxx 600, DAX etc.) sind gerade in der Niedrigzinsphase die Rendite- und Dividendenbringer. Verbunden mit einem leistungsfähigen Anlagecontrolling kann auch für die Sicherstellung einer sachgerechten Kontrolle und Überwachung gesorgt werden. Dies fordern vor allem die Aufsichtsbehörden und ist dringend zu empfehlen.

 

 

Aus Ihrer Erfahrung heraus – haben die meisten Kommunen überhaupt ein ausreichendes  Anlagecontrolling?


Alexander Etterer: Viele Kommunen und andere semiprofessionelle Anleger haben häufig nicht die fachlichen, zeitlichen und personellen Ressourcen zur Verfügung, um eine fortlaufende sachgerechte Kontrolle und Überwachung ihrer Geldanlagen, so wie von den Aufsichtsbehörden gefordert, durchzuführen. Insbesondere bei Geldanlagen mit einem langfristigen Charakter, die häufig auch durch beauftragte Dritte, wie Vermögensverwalter/ Fondsmanager, bewirtschaftet werden, ist dies dringend zu empfehlen. Der Nachweis über eine regelmäßige Durchführung von Kontrolle und Überwachung der Geldanlagen führt zum einen zu einem höheren eigenen Verständnis über die Kapitalanlage und deren Entwicklung, zum anderen schützt es vor möglichen Haftungsrisiken, wie Verletzung von Sorgfaltspflichten und Organisationsverschulden.

 

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Die Kommunen wollen für ihre Rücklagen in erster Linie Strafzinsen bei ihren Banken vermeiden und legen das Geld dann in Tages- und Festgeld an. Gibt es Alternativen, die sicherer sind?

 

Alexander Etterer: Alternativen sind beispielsweise Anlagen in Publikumsfonds oder bei entsprechendem Anlagevolumen sogar Spezialfonds. Diese Anlagevehikel sind als Sondervermögen eingestuft und gegen mögliche Insolvenzen geschützt. Sie können je nach Anlagehorizont aus reinen Anleihen/Renten oder Aktien oder einer Mischung daraus bestehen. Wichtig dabei ist, dass das Produkt die länderspezifischen Vorgaben zur kommunalen Geldanlage erfüllt. Beispielsweise leiten sich entsprechende Prinzipien, vor allem als gesteigerte Sorgfalts- und Organisationsanforderungen, für bestimmte semiprofessionelle Anlegergruppen wie Kommunen, Stiftungen und VAG-Anleger ab. Zu diesen Prinzipien zählen beispielsweise „Business Judgement Rule” (Geschäftsführerhaftung), „Awareness” (Risikobewusstheit) und „Prudent Man” (vorsichtiger Kaufmann) für Stiftungen und „Prudent Person Principle” (Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht, basierend auf § 124 VAG) bei VAG-Anlegern. Beispielsweise orientiert sich die kommunale Geldanlage in Nordrhein-Westfalen am Versicherungsaufsichtsgesetz VAG.


Demnach dürfen beispielsweise VAG-Anleger oder Kommunen in NRW in Bezug auf das gesamte Vermögensportfolio nur in Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren Risiken der betreffende Anleger angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern und berichten kann. Die Anforderung besteht darin, dass nur solche Kapitalanlagen getätigt werden, deren Natur und Risiken sie genau verstehen und daher zu jedem Zeitpunkt in der Lage sind, angemessen auf aktuelle Entwicklungen reagieren zu können.

 

Gerade bei Publikumsfonds ist darauf zu achten, was sich für Zielinvestments im Portfolio befinden. Insbesondere reichen in der Regel die Reporting-Instrumente, die nach Kapitalanlagegesetzbuch für Publikumsfonds verpflichtend sind, wie z. B. Halbjahres- und Jahresbericht, nicht aus, um eine sachgerechte Kontrolle und Überwachung vorzunehmen. Und die Allgemeinen Anlegerinformationen (KIIDs) helfen auch nur, um eine erste Einschätzung von Rendite- und Risikoeinstufung vornehmen zu können. Grundsätzlich ist hier mehr Informationstiefe gefragt, die insbesondere kommunale Anleger darin unterstützt, mehr Verständnis für die Bewirtschaftung dieser Sondervermögen und Schutz vor Kontakt für weitere Informationen möglichen Haftungsrisiken zu erlangen. Diese so wichtige Informations- und Transparenzpolitik wird derzeit nur von ganz wenigen Fondsgesellschaften, z. B. in Form eines Transparenzberichts, gelebt.

 

Darüber hinaus können Geldanlagen bei solvabilitätsstarken Versicherungsgesellschaften eine Alternative zu kurz- bis mittelfristigen Termingeldanlagen darstellen. Neben der Solvabilitätsquote als Sicherheitsorientierung greift im Insolvenzfall der Sicherungsschutz „Protektor”. Hier sind je nach Versicherungsgesellschaft mit Blick auf 1,5 bis 2 Jahre Laufzeit derzeit noch Zinsen zwischen 0,3 und 0,4 Prozent möglich.

 


Neben dem Transparenzbericht erstellen Sie für Publikumsfonds auch Geeignetheitsberichte. Was leisten diese?


Alexander Etterer: Beispielsweise müssen Versicherungsunternehmen vor dem Erwerb von Investmentvermögen gründlich analysieren, ob und welche Anlagen zur Umsetzung ihrer Anlagestrategie geeignet sind. Außerdem sind vor dem Erwerb und während der Anlagedauer die Einhaltung der allgemeinen Anlagegrundsätze und die Qualifikation für das Sicherungsvermögen eigenverantwortlich zu prüfen und angemessen zu dokumentieren (vgl. Hinweise zur Anlage des Sicherungsvermögens von Erstversicherungsunternehmen, auf die die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen (§§ 212 bis 217 VAG) Anwendung finden, sowie von inländischen Pensionskassen und Pensionsfonds  Kapitalanlagerundschreiben 11/2017 VA der BaFin).


Mit Blick auf die anlegerspezifischen und jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Geldanlage fordern deshalb immer mehr Investorengruppen wie z. B. Stiftungen, Kommunen, Kirchen, Verbände, VAG-Anleger etc. eine Orientierungshilfe zur bzw. eine Unterstützung bei der Beurteilung der Geeignetheit von Investmentfonds. Unsere Berichte bieten interessierten Anlegern diese Orientierung.

 


Was sollten die Städte und Gemeinden aus dem Greensill-Desaster auf jeden Fall lernen?

 

Alexander Etterer: Grundsätzlich kann kein Anleger vor betrügerischen Machenschaften geschützt werden. Der Anleger kann aber einiges im Vorfeld dafür tun, um seine Geldanlagen professionell zu organisieren. Dazu gehören z. B. Wahl des geeigneten Anlagevehikels, Formulierung einer örtlichen Anlagerichtlinie inkl. Regelungen zu Diversifikation und Restriktionen, regelmäßige Überprüfung jeder einzelnen Anlage auf Vereinbarkeit mit Anlagerichtlinie, regelmäßige Prüfung des Status quo und des Risikomanagements, regelmäßige Durchführung einer sachgerechten Kontrolle und Überwachung der Geldanlagen und beauftragten Dritten. Berücksichtigung der kommunalen Grundsätze „ausreichende Sicherheit, angemessener Ertrag und rechtzeitige Verfügbarkeit”.

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