Straßenausbaubeiträge – „Neuer” Weg zur Infrastrukturfinanzierung?

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​veröffentlicht am 27. Oktober 2014

 

Bau und Erhalt kommunaler Straßeninfrastruktur sind wesentliche Aufgaben der Gemeinden und Städte. Um das Infrastrukturvermögen auch nachhaltig zu erhalten, sehen sich Kommunen regelmäßig vor die Herausforderung gestellt, die dafür notwendigen finanziellen Mittel zu beschaffen. Während den Kommunen bei der Erhaltung und der Instandsetzung die Hände gebunden sind und sie diese Aufwendungen vollständig selbst zu tragen haben, besteht beim Ausbau der Straßen die Möglichkeit, die Bürger mit in die Verantwortung zu nehmen. Aber viele Kommunen scheuen sich davor, diesen vielerorts notwendigen Schritt auch wirklich zu gehen.

 

Wie finanzieren Kommunen ihre Leistungen?

Herausforderungen bei der Finanzierung kommunaler Aufgaben sind so alt wie die kommunale Aufgabenwahrnehmung selbst. Dabei stehen den Kommunen zur Finanzierung ihrer Leistungen verschiedenste Quellen zur Verfügung. Neben Steuern, Mitteln aus dem kommunalen Finanzausgleich, Erwerbseinkünften oder aber einer Kreditaufnahme besteht auch die Möglichkeit, spezielle Entgelte zu erheben. Zu den speziellen Entgelten gehören Gebühren und Beiträge. Während Gebühren laufend und für die tatsächliche Inanspruchnahme einer besonderen Leistung einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, stellen Beiträge einen Aufwandsersatz für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung dar.
 
Insbesondere bei defizitären Haushalten sind Kommunen verpflichtet, alle gegebenen Einnahmepotenziale auszuschöpfen. Darunter fällt im Bereich der kommunalen Straßen auch die Einnahmenerzielung über Straßenausbaubeiträge.
 

Was sind Straßenausbaubeiträge?

Kommunen sind als Straßenbaulastträger für den Bau und die Unterhaltung der Gemeindestraßen zuständig. Dabei sind der Erhalt und die Instandsetzung der Straßen zu 100 Prozent von den Kommunen selbst zu tragen. Für Neubau und Ausbau hat die Kommune allerdings die Möglichkeit, entweder Erschließungsbeiträge oder Straßenausbaubeiträge festzusetzen.
 
Während Erschließungsbeiträge nur für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Einrichtung erhoben werden, muss für die Möglichkeit zur Erhebung von Ausbaubeiträgen die entsprechende Einrichtung bereits existieren. Wer also einen Bauplatz in einem Neubaugebiet hat, muss mit einem Erschließungsbeitrag für die neu hergestellten Straßen, Wege und Plätze sowie Grünanlagen und Lärmschutzeinrichtungen rechnen. Dagegen können Straßenausbaubeiträge fällig werden, wenn ein Grundstück an einer bereits vorhandenen Straße liegt, die beispielsweise grundhaft erneuert wird. Dabei kann der Straßenausbaubeitrag auch dann erhoben werden, wenn bereits früher Erschließungsbeiträge bezahlt wurden. Gerade diese Chance in der Finanzierung kommunaler Infrastruktur wird in der Praxis jedoch oft übersehen.
 
 
Abgrenzung beitragsrelevanter Begrifflichkeiten 

Welche Maßnahmen sind beitragsfähig?

Welche Maßnahmen beitragsfähig sind regelt das jeweilige Kommunalabgabengesetz. Und hier steckt der Teufel im Detail. Während in Bayern Beiträge „für die Verbesserung oder Erneuerung”1 erhoben werden sollen, spricht das KAG in Niedersachsen von Begriffen wie „Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung”2. Doch ein Blick hinter die Begrifflichkeiten lohnt. Denn was auf den ersten Blick unterschiedlich erscheint, verfolgt bei genauerer Betrachtung das gleiche Ziel, was die nachstehende Tabelle verdeutlichen soll:
 
Definitiorische Abgrenzung einzelner Maßnahmenbegriffe 

 

Wie unterscheiden sich einmalige und wiederkehrende Straßenausbaubeiträge?

Bis auf Berlin und Baden-Württemberg besteht in allen Bundesländern die Möglichkeit zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen. Dabei stellen viele landesspezifische Kommunalabgabengesetze auf die Einmaligkeit der Beitragserhebung ab. In sechs Bundesländern besteht allerdings neben den einmaligen Beiträgen auch die Möglichkeit wiederkehrende Beiträge für Straßenausbaumaßnahmen zu erheben. Als letztes Bundesland hat sich Hessen mit Novellierung des Hessischen Kommunalabgabengesetzes im Jahre 2013 zur Einführung wiederkehrender Beiträge entschlossen. Dabei bietet die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen nicht nur für die Kommune selbst, sondern auch für die betroffenen Bürger Vorteile. Während bei einmaligen Beiträgen ausschließlich die Anlieger des ausbaurelevanten Straßenabschnittes veranlagt werden, werden bei wiederkehrenden Beiträgen satzungsgemäß Abrechnungsgebiete definiert, in denen eine größere Anzahl von Beitragsschuldnern zu „Solidargemeinschaften” zusammengefasst werden.
 
Als Abrechnungsgebiet kann dabei entweder die gesamte Gemeinde oder aber homogene Teile (z.?B. einzelne Ortsteile) derselben dienen. Dies führt zu einer gerechten Verteilung der Belastung aufgrund der höheren Zahl potenzieller Abgabenschuldner. Das „Wesen” des Beitrags als Geldleistung zur Möglichkeit der Inanspruchnahme wird dabei auf alle Mitglieder der Gemeinschaft verteilt und nicht nur auf diejenigen, die durch ihre Anliegerschaft unmittelbar vom Ausbau profitieren. Zudem fallen im Vergleich zu den einmaligen, die wiederkehrenden Beiträge durch die (in der Regel) jährliche Zahlung geringer aus. Somit kann die Gefahr, dass Eigentümer durch die hohe Einmalbelastung bei einmaligen Beiträgen in eine finanzielle Schieflage geraten, minimiert werden.
 
Der überwiegende Teil der landesspezifischen Kommunalabgabengesetze sieht allerdings ausschließlich einmalige Beiträge im Falle eines Ausbaus des kommunalen Straßennetzes vor. Dies führt zu Belastungen der Grundstückseigentümer, die häufig im vier- bis fünfstelligen Euro-Bereich liegen. Um die Anwohner zu schonen, verzichten daher viele Kommunen komplett auf die Erhebung von Beiträgen. Dies wiederum führt dazu, dass viele, eigentlich notwendige Straßenausbauten, aufgrund mangelnder Finanzmittel nicht durchgeführt werden.
 
Gerade hier bieten die wiederkehrenden Beiträge für die Kommune den Vorteil, dass die Akzeptanz der Erhebung meist höher ist, weil die Belastung gerechter wird. Zudem ermöglicht die regelmäßige Erhebung ein langfristiges Straßenausbaukonzept und Kontinuität beim Straßenausbau mit positiver Folgewirkung für die gemeindliche Planung.
 
 

Wie ermittelt sich der Beitragssatz?

Während bei den einmaligen Beiträgen im Anschluss an die durchgeführte Maßnahme der umlagefähige Aufwand auf die Beitragsschuldner verteilt wird, hat die Kommune bei der Ermittlung des Beitragssatzes für wiederkehrende Beiträge zwei Modelle zur Auswahl.
 
Zum einen kann sie, analog des einmaligen Beitrags, die im Beitragsjahr tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen abrechnen (A-Modell). Zum anderen hat sie die Möglichkeit die durchschnittlich zu erwartenden Aufwendungen der folgenden fünf Jahre anzusetzen (B-Modell). Sollte bei Anwendung des B-Modells das Beitragsaufkommen die tatsächlichen Investitionsaufwendungen nach Abzug des Gemeindeanteils über- oder unterschreiten, so ist das Beitragsaufkommen in den folgen-den Jahre entsprechend auszugleichen. Vorteil bei Anwendung des B-Modells ist die konstante Beitragshöhe über einen länger gewählten Zeitraum, was zu Planungssicherheit bei den Kommunen führt.
 
Der Gemeindeanteil variiert je nach Funktionsklasse der Straße zwischen 10 und 100 Prozent. Dabei ist der Anteil der Kommune umso höher, je größer der Nutzen für die Allgemeinheit ist.
 
 
Wiederkehrende Beiträge
 

Fazit:

Die Möglichkeit zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist keinesfalls neu. Innovation brachte in diesem Zusammenhang in den letzten Jahren allenfalls die Differenzierung im Hinblick auf die Erhebung wiederkehrender Beiträge. Nichtdestotrotz drängt sich vielerorts der Verdacht auf, viele Kommunen scheuen sich vor der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen. Durch den Verzicht der Erhebung lassen sich viele Kommunen finanzielle Mittel entgehen, die dringend benötigt werden. Dies geschieht häufig aus dem Irrglauben heraus, die Bürger zu schonen. Oftmals ist das Gegenteil der Fall, denn in aller Regel sorgt die Verlagerung von Problemen in die Zukunft nicht für deren Lösung, sondern trägt vielmehr zu einer Verschlimmerung der Ausgangssituation bei. Dies gilt auch und im Besonderen im Bereich der Straßenerhaltung.
 
Und die Konsequenzen? Stellen Sie Ihre aktuelle Beitragspolitik auf den Prüfstand. Lassen Sie sich bei der Ausarbeitung einer situationsadäquaten Beitragssatzung unterstützen. Und allem voran: Verschließen Sie Ihre Augen bei der Finanzierung Ihrer Straßeninfrastruktur nicht vor dem, was kommt, sondern nehmen Sie künftige Herausforderungen bereits heute an. Wir unterstützen Sie gerne bei sämtlichen Fragen zur Einführung und Erhebung rechtssicherer, sachgerechter und aufwandsdeckender Straßenausbaubeiträge!
 
 
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1 Vgl. Art. 5 Absatz 1 Satz 3 BayKAG.  

2 Vgl. § 6 Artikel 1 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007, zuletzt geändert durch § 11 Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279).

3Gem. einschlägiger Kommentare der landesspezifischen Kommunalabgabengesetze.

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Tanja Martin

Bachelor of Arts (Business Administration)

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